Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
a) Die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Rückstands an gesetzlichem Unterhalt auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners ist trotz der grundsätzlich während des Konkursverfahrens bestehenden Vollstreckungssperre nach § 10 Abs 1 KO zulässig (3 Ob 204/93 = SZ 66/171 = RPflE 1994/52; 3 Ob 206/00s = ecolex 2001, 737; RIS-Justiz RS0115221 u.a.). Die Betreibende führt hier Gehaltsexekution zur Hereinbringung ihrer nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten (3. April 2002), ihres geschiedenen Ehegatten, rückständigen und laufenden Unterhaltsforderung. Exekutionstitel ist nach dem maßgeblichen Exekutionsantrag eine 1985 anlässlich der Ehescheidung der Streitteile im Einvernehmen getroffene Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG und nicht das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. November 2003, GZ 14 Cg 105/02i-34, im Prüfungsprozess. Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a EheG geschuldete Unterhalt ist gemäß § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher (6 Ob 113/03s = JBl 2004, 456 = ecolex 2004, 367 u.a.; RIS-Justiz RS0109251; Koch in KBB, § 69a EheG Rz 1 mwN), er wird aber nach § 69a Abs 1 EheG einem solchen „gleichgehalten" (5 Ob 604/84 = SZ 58/192; Koch aaO). Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen, auch jenen aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG (zur Geltung von § 72 EheG etwa 6 Ob 113/03s, 9 Ob 87/03i). Für Unterhaltsleistungen auf Grund einer solchen Vereinbarung gelten daher, soweit sie sich im Rahmen der Lebensverhältnisse der Ehegatten halten, die für den gesetzlichen Unterhalt maßgebenden Regeln, so insbesondere die für diese geltenden Vollstreckungsprivilegien (5 Ob 604/84 mwN; Hopf/Kathrein, Eherecht2 § 69a EheG Anm 1 mwN; Zankl in Schwimann, ABGB3, § 69a EheG Rz 1 mwN in FN 9; vgl. auch Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 69a EheG Rz 1). Das nach § 69a Abs 1 EheG dafür, ob der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, entscheidende Kriterium, ob bzw. wie weit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, gilt auch bei der Exekutionsführung zur Hereinbringung des nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners fälligen Unterhalts. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Exekutionsführung auf das konkursfreie Vermögen, aber jedenfalls beschränkt auf dieses, zulässig. Zur Hereinbringung eines nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners fälligen Unterhalts, bei dem es sich um keinen gesetzlichen bzw. um einen diesen gemäß § 69a Abs 1 EheG gleichzuhaltenden Unterhalt handelt, gilt diese Ausnahme von der Konkurssperre nicht. Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist - jedenfalls dann, wenn nicht Gegenteiliges im Exekutionsantrag behauptet wird oder gerichtsbekannt ist - zugrundezulegen, dass die betriebene Unterhaltsforderung den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Dem Verpflichteten ist auf Grund des auch für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltenden Neuerungsverbots verwehrt, geltend zu machen, dass die betriebene Unterhaltsforderung ganz oder teilweise den Lebensverhältnissen der vormaligen Ehegatten nicht angemessen wäre.a) Die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Rückstands an gesetzlichem Unterhalt auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners ist trotz der grundsätzlich während des Konkursverfahrens bestehenden Vollstreckungssperre nach Paragraph 10, Absatz eins, KO zulässig (3 Ob 204/93 = SZ 66/171 = RPflE 1994/52; 3 Ob 206/00s = ecolex 2001, 737; RIS-Justiz RS0115221 u.a.). Die Betreibende führt hier Gehaltsexekution zur Hereinbringung ihrer nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten (3. April 2002), ihres geschiedenen Ehegatten, rückständigen und laufenden Unterhaltsforderung. Exekutionstitel ist nach dem maßgeblichen Exekutionsantrag eine 1985 anlässlich der Ehescheidung der Streitteile im Einvernehmen getroffene Unterhaltsvereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG und nicht das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. November 2003, GZ 14 Cg 105/02i-34, im Prüfungsprozess. Der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG geschuldete Unterhalt ist gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher (6 Ob 113/03s = JBl 2004, 456 = ecolex 2004, 367 u.a.; RIS-Justiz RS0109251; Koch in KBB, Paragraph 69 a, EheG Rz 1 mwN), er wird aber nach Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG einem solchen „gleichgehalten" (5 Ob 604/84 = SZ 58/192; Koch aaO). Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen, auch jenen aus einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG (zur Geltung von Paragraph 72, EheG etwa 6 Ob 113/03s, 9 Ob 87/03i). Für Unterhaltsleistungen auf Grund einer solchen Vereinbarung gelten daher, soweit sie sich im Rahmen der Lebensverhältnisse der Ehegatten halten, die für den gesetzlichen Unterhalt maßgebenden Regeln, so insbesondere die für diese geltenden Vollstreckungsprivilegien (5 Ob 604/84 mwN; Hopf/Kathrein, Eherecht2 Paragraph 69 a, EheG Anmerkung 1 mwN; Zankl in Schwimann, ABGB3, Paragraph 69 a, EheG Rz 1 mwN in FN 9; vergleiche auch Stabentheiner in Rummel, ABGB3, Paragraph 69 a, EheG Rz 1). Das nach Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG dafür, ob der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, entscheidende Kriterium, ob bzw. wie weit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, gilt auch bei der Exekutionsführung zur Hereinbringung des nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners fälligen Unterhalts. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Exekutionsführung auf das konkursfreie Vermögen, aber jedenfalls beschränkt auf dieses, zulässig. Zur Hereinbringung eines nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners fälligen Unterhalts, bei dem es sich um keinen gesetzlichen bzw. um einen diesen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG gleichzuhaltenden Unterhalt handelt, gilt diese Ausnahme von der Konkurssperre nicht. Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist - jedenfalls dann, wenn nicht Gegenteiliges im Exekutionsantrag behauptet wird oder gerichtsbekannt ist - zugrundezulegen, dass die betriebene Unterhaltsforderung den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Dem Verpflichteten ist auf Grund des auch für den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltenden Neuerungsverbots verwehrt, geltend zu machen, dass die betriebene Unterhaltsforderung ganz oder teilweise den Lebensverhältnissen der vormaligen Ehegatten nicht angemessen wäre.
b) Die Betreibende hat hier im Exekutionsantrag weiters vorgebracht, sie habe im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten einen Exekutionstitel gemäß § 15 KO erwirkt. Unter die Vorschriften des § 15 KO fallen auch vertragliche Unterhaltsansprüche (SZ 44/160). Aus dem Umstand allein, dass eine Forderung als Konkursforderung angemeldet wurde, folgt jedoch nicht, dass es sich hiemit (nur) um eine Konkursforderung handelt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der E 3 Ob 205/00v (= SZ 74/31 = ecolex 2001, 737 = ÖA 2001, 325) mit eingehender Begründung - dort für den Fall der Hereinbringung eines vor Konkurseröffnung aufgelaufenen Rückstands - dargelegt hat, kann ein Unterhaltsgläubiger auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners auch dann Exekution führen, wenn er die betriebene Forderung überdies im Konkurs des Unterhaltsschuldners als Konkursforderung anmeldete. Zwischen den zur Zeit der Konkurseröffnung rückständigen Forderungen und erst im Laufe des Konkurses fällig werdenden Forderungen ist hiebei nicht zu unterscheiden. Das ergänzende Vorbringen der Betreibenden im Exekutionsantrag kann ihr daher nicht schaden.b) Die Betreibende hat hier im Exekutionsantrag weiters vorgebracht, sie habe im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten einen Exekutionstitel gemäß Paragraph 15, KO erwirkt. Unter die Vorschriften des Paragraph 15, KO fallen auch vertragliche Unterhaltsansprüche (SZ 44/160). Aus dem Umstand allein, dass eine Forderung als Konkursforderung angemeldet wurde, folgt jedoch nicht, dass es sich hiemit (nur) um eine Konkursforderung handelt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der E 3 Ob 205/00v (= SZ 74/31 = ecolex 2001, 737 = ÖA 2001, 325) mit eingehender Begründung - dort für den Fall der Hereinbringung eines vor Konkurseröffnung aufgelaufenen Rückstands - dargelegt hat, kann ein Unterhaltsgläubiger auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners auch dann Exekution führen, wenn er die betriebene Forderung überdies im Konkurs des Unterhaltsschuldners als Konkursforderung anmeldete. Zwischen den zur Zeit der Konkurseröffnung rückständigen Forderungen und erst im Laufe des Konkurses fällig werdenden Forderungen ist hiebei nicht zu unterscheiden. Das ergänzende Vorbringen der Betreibenden im Exekutionsantrag kann ihr daher nicht schaden.
Somit ist im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Exekutionsführung der betreibenden Unterhaltsgläubigerin auf das konkursfreie Vermögen zu bejahen. Da die Einschränkung auf das konkursfreie Vermögen im Exekutionsantrag nicht vorgenommen wurde, kann nur eine entsprechend eingeschränkte Exekutionsbewilligung erfolgen (vgl. 3 Ob 204/93). Auf ein allfälliges Oppositionsvorbringen, wie vom Verpflichteten in seiner zugelassenen Revisionsrekursbeantwortung vorgetragen wird, kann hier nicht eingegangen werden.Somit ist im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Exekutionsführung der betreibenden Unterhaltsgläubigerin auf das konkursfreie Vermögen zu bejahen. Da die Einschränkung auf das konkursfreie Vermögen im Exekutionsantrag nicht vorgenommen wurde, kann nur eine entsprechend eingeschränkte Exekutionsbewilligung erfolgen vergleiche 3 Ob 204/93). Auf ein allfälliges Oppositionsvorbringen, wie vom Verpflichteten in seiner zugelassenen Revisionsrekursbeantwortung vorgetragen wird, kann hier nicht eingegangen werden.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, Absatz eins, EO.