I. Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat (§ 72 EheG).römisch eins. Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat (Paragraph 72, EheG).
§ 72 EheG gilt nicht für gesetzliche Unterhaltsansprüche, zu denen aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche gehören, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 7 zu § 72 EheG mwN). Eine vertragliche Fixierung des gesetzlichen Unterhalts liegt auch dann vor, wenn der vereinbarte Unterhaltsbetrag etwas höher oder niedriger liegt, als er im streitigen Verfahren bemessen würde. Im Zweifel ist eher anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt (Zankl in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu § 80 EheG mwN aus der Rechtsprechung). Selbst wenn daher hier mit dem Unterhaltsvergleich das Prozessrisiko in der Verschuldensfrage an der Zerrüttung der Ehe mitverglichen wurde, kommt es für den Charakter des vereinbarten Unterhalts auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre.Paragraph 72, EheG gilt nicht für gesetzliche Unterhaltsansprüche, zu denen aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche gehören, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 7 zu Paragraph 72, EheG mwN). Eine vertragliche Fixierung des gesetzlichen Unterhalts liegt auch dann vor, wenn der vereinbarte Unterhaltsbetrag etwas höher oder niedriger liegt, als er im streitigen Verfahren bemessen würde. Im Zweifel ist eher anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt (Zankl in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 80, EheG mwN aus der Rechtsprechung). Selbst wenn daher hier mit dem Unterhaltsvergleich das Prozessrisiko in der Verschuldensfrage an der Zerrüttung der Ehe mitverglichen wurde, kommt es für den Charakter des vereinbarten Unterhalts auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre.
Der Unterhalt nach § 55a EheG ist grundsätzlich ein vertraglicher, sonst wäre die Fiktion des § 69a EheG überflüssig (RIS-Justiz RS0109251; 3 Ob 115/00h). § 69a EheG stellt diesen vertraglichen Unterhalt aber dem gesetzlichen gleich, "soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist". Letzteres wurde schon bei einem Unterhalt von 36 % des Familieneinkommens bejaht (1 Ob 122/97s unter Hinweis auf SZ 60/31). Unter dieser Voraussetzung gilt § 72 EheG für ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 69a; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 69a EheG unter Zitierung EFSlg 66.488, XXIX/7, 90.400 und 93.882; Zankl in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 69a EheG). Eine Gegenmeinung vertritt Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 749/6. In der von ihm zitierten Entscheidung 3 Ob 115/00h wurde aber nicht einmal obiter die Ansicht vertreten, dass § 72 EheG auf einen Unterhalt nach § 55a EheG unanwendbar sei: Der Beklagte hatte sich dort gegen die Nichtanwendung des § 72 EheG nicht mehr gewehrt.Der Unterhalt nach Paragraph 55 a, EheG ist grundsätzlich ein vertraglicher, sonst wäre die Fiktion des Paragraph 69 a, EheG überflüssig (RIS-Justiz RS0109251; 3 Ob 115/00h). Paragraph 69 a, EheG stellt diesen vertraglichen Unterhalt aber dem gesetzlichen gleich, "soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist". Letzteres wurde schon bei einem Unterhalt von 36 % des Familieneinkommens bejaht (1 Ob 122/97s unter Hinweis auf SZ 60/31). Unter dieser Voraussetzung gilt Paragraph 72, EheG für ein Begehren auf Erhöhung des nach Paragraph 55 a, EheG vereinbarten Unterhalts (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 69 a,; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 69 a, EheG unter Zitierung EFSlg 66.488, XXIX/7, 90.400 und 93.882; Zankl in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 69 a, EheG). Eine Gegenmeinung vertritt Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 749/6. In der von ihm zitierten Entscheidung 3 Ob 115/00h wurde aber nicht einmal obiter die Ansicht vertreten, dass Paragraph 72, EheG auf einen Unterhalt nach Paragraph 55 a, EheG unanwendbar sei: Der Beklagte hatte sich dort gegen die Nichtanwendung des Paragraph 72, EheG nicht mehr gewehrt.
Soweit die übrigen Autoren eine Begründung liefern, verweisen sie auf den Zweck der Gleichstellung des § 69a EheG, dem vertraglichen Unterhalt die Privilegien des gesetzlichen Unterhalts zu verschaffen (der Unterhalt ist keine Schenkung und nicht steuerpflichtig; bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten ist gemäß § 1327 ABGB Ersatz zu leisten uva; Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 125 [134]). Es wäre ein schwer begründbarer Wertungswiderspruch, diese Privilegien zugunsten des Unterhaltsberechtigten anzuerkennen und den Unterhalt wie einen gesetzlichen zu behandeln, andererseits aber die für den gesetzlichen Unterhalt normierte, dem Unterhaltsberechtigten nachteilige Gesetzesbestimmung des § 72 EheG von der Gleichbehandlung auszunehmen.Soweit die übrigen Autoren eine Begründung liefern, verweisen sie auf den Zweck der Gleichstellung des Paragraph 69 a, EheG, dem vertraglichen Unterhalt die Privilegien des gesetzlichen Unterhalts zu verschaffen (der Unterhalt ist keine Schenkung und nicht steuerpflichtig; bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten ist gemäß Paragraph 1327, ABGB Ersatz zu leisten uva; Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, 125 [134]). Es wäre ein schwer begründbarer Wertungswiderspruch, diese Privilegien zugunsten des Unterhaltsberechtigten anzuerkennen und den Unterhalt wie einen gesetzlichen zu behandeln, andererseits aber die für den gesetzlichen Unterhalt normierte, dem Unterhaltsberechtigten nachteilige Gesetzesbestimmung des Paragraph 72, EheG von der Gleichbehandlung auszunehmen.
§ 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Ehegatten besteht. Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen. Somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offenlässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine großzügige Betrachtungsweise am Platz (1 Ob 122/97s). Im Sinne dieser Vorjudikatur ist der von den Parteien auf der Basis von 36 % des Familieneinkommens verglichene Ehegattenunterhalt gemäß § 69a EheG wie ein gesetzlicher Unterhalt zu behandeln. § 72 EheG ist darauf anzuwenden.Paragraph 69 a, EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Ehegatten besteht. Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des Paragraph 69 a, EheG angemessen ist, ist nach Paragraph 94, ABGB zu beurteilen. Somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber Paragraph 94, ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offenlässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 69 a, EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine großzügige Betrachtungsweise am Platz (1 Ob 122/97s). Im Sinne dieser Vorjudikatur ist der von den Parteien auf der Basis von 36 % des Familieneinkommens verglichene Ehegattenunterhalt gemäß Paragraph 69 a, EheG wie ein gesetzlicher Unterhalt zu behandeln. Paragraph 72, EheG ist darauf anzuwenden.
Die Anregung der Revisionswerberin, den VfGH zu befassen, wird nicht näher ausgeführt. Die Befristung des § 72 EheG hat durchaus sachliche Gründe (vgl JBl 1990, 800). Der Gesetzgeber will dem Unterhaltspflichtigen relativ rasch Sicherheit verschaffen, dass er nicht mit hohen Rückstandsforderungen konfrontiert wird. Wenn Kinder bei ihren Unterhaltsforderungen demgegenüber privilegiert sind (sie müssen nicht außergerichtlich mahnen und können Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit auf drei Jahre fordern), kann dies damit erklärt werden, dass es nicht zu Lasten der Kinder gehen soll, wenn ihr gesetzlicher Vertreter bei der Verfolgung der Ansprüche säumig wird. Beim Ehegattenunterhalt läge der Rechtsverlust in der Säumigkeit der Partei selbst.Die Anregung der Revisionswerberin, den VfGH zu befassen, wird nicht näher ausgeführt. Die Befristung des Paragraph 72, EheG hat durchaus sachliche Gründe vergleiche JBl 1990, 800). Der Gesetzgeber will dem Unterhaltspflichtigen relativ rasch Sicherheit verschaffen, dass er nicht mit hohen Rückstandsforderungen konfrontiert wird. Wenn Kinder bei ihren Unterhaltsforderungen demgegenüber privilegiert sind (sie müssen nicht außergerichtlich mahnen und können Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit auf drei Jahre fordern), kann dies damit erklärt werden, dass es nicht zu Lasten der Kinder gehen soll, wenn ihr gesetzlicher Vertreter bei der Verfolgung der Ansprüche säumig wird. Beim Ehegattenunterhalt läge der Rechtsverlust in der Säumigkeit der Partei selbst.
II. Zum absichtlichen Entziehen nach § 72 letzter Halbsatz EheG vertritt die im Schriftsatz offenbar gebilligte oberstgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, dass den Unterhaltskläger nur ein sehr erleichterter Anscheinsbeweis gelingen muss und dass die Verschweigung von Einkommen (einer Abfertigung: JBl 1990, 800) schon genügt. Die Abfertigung wurde hier ohnehin vom Berufungsgericht einbezogen. Bei der "verschwiegenen" Einkommenserhöhung kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes gebilligt werden, dass es Sache des Unterhaltsberechtigten ist, nach einiger Zeit eine Einkommenserhöhung zu vermuten und darüber Auskunft zu verlangen. Das muss er schon zur Vermeidung der Verfristung des § 72 EheG tun. Der Unterhaltserhöhungsanspruch setzt einen durch außergerichtliche Mahnung bewirkten Verzug der Unterhaltspflichten voraus (6 Ob 2190/96v; zu diesem Erfordernis und zur gegenteiligen Vorjudikatur Gitschthaler aaO Rz 751 und Stabentheiner aaO Rz 4). Im Übrigen hat sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz auf ein absichtliches Verschweigen einer Einkommenserhöhung des Beklagten konkret gar nicht berufen und den Verschweigungstatbestand nur hinsichtlich der Abfertigung näher ausgeführt.römisch zwei. Zum absichtlichen Entziehen nach Paragraph 72, letzter Halbsatz EheG vertritt die im Schriftsatz offenbar gebilligte oberstgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, dass den Unterhaltskläger nur ein sehr erleichterter Anscheinsbeweis gelingen muss und dass die Verschweigung von Einkommen (einer Abfertigung: JBl 1990, 800) schon genügt. Die Abfertigung wurde hier ohnehin vom Berufungsgericht einbezogen. Bei der "verschwiegenen" Einkommenserhöhung kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes gebilligt werden, dass es Sache des Unterhaltsberechtigten ist, nach einiger Zeit eine Einkommenserhöhung zu vermuten und darüber Auskunft zu verlangen. Das muss er schon zur Vermeidung der Verfristung des Paragraph 72, EheG tun. Der Unterhaltserhöhungsanspruch setzt einen durch außergerichtliche Mahnung bewirkten Verzug der Unterhaltspflichten voraus (6 Ob 2190/96v; zu diesem Erfordernis und zur gegenteiligen Vorjudikatur Gitschthaler aaO Rz 751 und Stabentheiner aaO Rz 4). Im Übrigen hat sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz auf ein absichtliches Verschweigen einer Einkommenserhöhung des Beklagten konkret gar nicht berufen und den Verschweigungstatbestand nur hinsichtlich der Abfertigung näher ausgeführt.
Mit ihren weiteren den Feststellungsbereich betreffenden Revisionsausführungen macht die Klägerin keine tauglichen Revisionsgründe geltend. Die Revision greift unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und releviert Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht schon verneint hat. Daran erachtet sich der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als gebunden. Zu den Rechtsfragen war nur auf der Basis der getroffenen Feststellungen Stellung zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.