Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund zulässig. Sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages teilweise berechtigt.
Der von der Klägerin beantragte Unterhaltsrückstand betrifft nicht zur Gänze einen nach § 72 EheG zu beurteilenden Unterhaltsanspruch, wenn er auch für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr vor Klageeinbringung gestellt wurde. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (diese trat am 12.1.1994 ein), mit dem die Ehe aufgelöst wurde, hatte die Klägerin einen Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe nach § 94 ABGB, danach einen solchen nach § 66 EheG.Der von der Klägerin beantragte Unterhaltsrückstand betrifft nicht zur Gänze einen nach Paragraph 72, EheG zu beurteilenden Unterhaltsanspruch, wenn er auch für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr vor Klageeinbringung gestellt wurde. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (diese trat am 12.1.1994 ein), mit dem die Ehe aufgelöst wurde, hatte die Klägerin einen Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe nach Paragraph 94, ABGB, danach einen solchen nach Paragraph 66, EheG.
Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs während aufrechter Ehe haben die Parteien aber einen Unterhaltsvergleich geschlossen, dessen Bereinigungswirkung dazu führt, daß die Klägerin für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht neuerlich (zusätzlich) Unterhalt begehren kann (ganz abgesehen davon, daß sie ihren Anspruch ausschließlich auf § 72 EheG stützte). Für die Zeit bis zum 12.1.1994 ist die Sache wegen res transacta im Sinne einer Abweisung des Unterhaltsbegehrens spruchreif. Das angefochtene Teilurteil ist in diesem Umfang zu bestätigen.Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs während aufrechter Ehe haben die Parteien aber einen Unterhaltsvergleich geschlossen, dessen Bereinigungswirkung dazu führt, daß die Klägerin für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht neuerlich (zusätzlich) Unterhalt begehren kann (ganz abgesehen davon, daß sie ihren Anspruch ausschließlich auf Paragraph 72, EheG stützte). Für die Zeit bis zum 12.1.1994 ist die Sache wegen res transacta im Sinne einer Abweisung des Unterhaltsbegehrens spruchreif. Das angefochtene Teilurteil ist in diesem Umfang zu bestätigen.
Zu dem nach § 72 EheG zu beurteilenden Begehren auf Bezahlung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit vor der Rechtsanhängigkeit hat der erkennende Senat erwogen:Zu dem nach Paragraph 72, EheG zu beurteilenden Begehren auf Bezahlung eines Unterhaltsrückstands für die Zeit vor der Rechtsanhängigkeit hat der erkennende Senat erwogen:
Seit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143, können Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit gestellt werden; sie unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB. Der Entscheidung lag der Unterhaltsanspruch eines Kindes nach § 140 ABGB zugrunde. § 72 EheG, also eine Bestimmung über den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten, ist nach der Entscheidung des verstärkten Senates auf den Kindesunterhalt nicht analog anwendbar.Seit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143, können Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit gestellt werden; sie unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB. Der Entscheidung lag der Unterhaltsanspruch eines Kindes nach Paragraph 140, ABGB zugrunde. Paragraph 72, EheG, also eine Bestimmung über den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten, ist nach der Entscheidung des verstärkten Senates auf den Kindesunterhalt nicht analog anwendbar.
Nach § 72 EheG kann der Unterhaltsberechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtsanhängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.Nach Paragraph 72, EheG kann der Unterhaltsberechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtsanhängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Es trifft zu, daß die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Verzuges des Unterhaltspflichtigen als Voraussetzung für einen Zuspruch für die Zeit von höchstens einem Jahr vor der Rechtsanhängigkeit nicht einheitlich ist. Schon in seiner Entscheidung vom 15.9.1988 (8 Ob 626/87, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 57.283) erachtete der 8.Senat die Auslösung des Verzuges des Unterhaltspflichtigen durch eine konkrete Unterhaltsforderung des Unterhaltsberechtigten, die auch außergerichtlich erhoben werden könne (Mahnung), für erforderlich und hielt diese Ansicht in der Folge unter Hinweis auf die Lehrmeinung Zankls in Schwimann, ABGB Rz 4 zu § 72 EheG und Vorjudikatur (JBl 1991, 589; 2 Ob 510/91; 6 ObEs trifft zu, daß die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Verzuges des Unterhaltspflichtigen als Voraussetzung für einen Zuspruch für die Zeit von höchstens einem Jahr vor der Rechtsanhängigkeit nicht einheitlich ist. Schon in seiner Entscheidung vom 15.9.1988 (8 Ob 626/87, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 57.283) erachtete der 8.Senat die Auslösung des Verzuges des Unterhaltspflichtigen durch eine konkrete Unterhaltsforderung des Unterhaltsberechtigten, die auch außergerichtlich erhoben werden könne (Mahnung), für erforderlich und hielt diese Ansicht in der Folge unter Hinweis auf die Lehrmeinung Zankls in Schwimann, ABGB Rz 4 zu Paragraph 72, EheG und Vorjudikatur (JBl 1991, 589; 2 Ob 510/91; 6 Ob
545/91) aufrecht (3.2.1994, 8 Ob 584/93 = AnwBl 1994/4794, Leitsatz
veröffentlicht in EFSlg 75.600). Nach der Entscheidung 8 Ob 532/92 =
ÖA 1992, 86 liege der Grund, daß der Unterhaltsberechtigte den früheren Ehegatten in Schuldnerverzug setzen müsse, darin, daß ein derartiges Erfordernis für den Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe (§ 94 ABGB) wegen der besonderen familienrechtlichen Bindungen nicht erforderlich sei und der Ehepartner ohne Verlangen des anderen für die angemessene Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse sorgen müsse, dies gelte aber nach Scheidung der Ehe und Wegfall der Fürsorgepflicht des früheren Ehepartners nicht mehr.ÖA 1992, 86 liege der Grund, daß der Unterhaltsberechtigte den früheren Ehegatten in Schuldnerverzug setzen müsse, darin, daß ein derartiges Erfordernis für den Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe (Paragraph 94, ABGB) wegen der besonderen familienrechtlichen Bindungen nicht erforderlich sei und der Ehepartner ohne Verlangen des anderen für die angemessene Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse sorgen müsse, dies gelte aber nach Scheidung der Ehe und Wegfall der Fürsorgepflicht des früheren Ehepartners nicht mehr.
In anderen, vor allem jüngeren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wurde hingegen die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit (ein Jahr vor Rechtsanhängigkeit) nicht von einem Verzug des Unterhaltspflichtigen abhängig gemacht (5 Ob 534, 1515/90 = JBl 1990, 800; 1 Ob 585/93 = EFSlg 72.379; 1 Ob 570/95 = JBl 1996, 442; 5 Ob 1572/95). Sehr eingehend befaßte sich die Entscheidung 1 Ob 585/93 mit der bis dahin vorliegenden Judikatur sowie der österreichischen und der deutschen Lehre. Daß es keiner In-Verzug-Setzung bedürfe, entspreche schon der Wortinterpretation. Es sei begrifflich unmöglich, einen ab Rechtsanhängigkeit zugesprochenen Unterhalt als solchen für die Vergangenheit - was § 72 EheG allein regle - zu verstehen. Die Auffassung, die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit setze voraus, daß der Schuldner in Verzug gesetzt worden sei, sei sichtlich von der Rechtsansicht geprägt, daß Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht begehrt werden könne. Von diesem Grundsatz gehe § 1585b BGB aus, dessen Abs 2 und 3 inhaltlich dem § 72 EheG entsprechen. Nach einer deutschen Lehrmeinung liege der Gesetzesbestimmung der Gedanke zugrunde, daß die Befriedigung von Bedürfnissen einer zurückliegenden Zeit nicht möglich sei und deshalb keine Notwendigkeit bestehe, darauf beruhende Ansprüche fortdauern zu lassen. Darüber hinaus solle der Unterhaltsschuldner auch vor Härten geschützt werden, die sich aus einer Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben könnten, in der er mit dem Unterhaltsanspruch noch nicht rechnen habe müssen. Nach der Entscheidung GlU 1214 sei es wesentlich, daß der Verpflichtete die Verpflegung nicht noch einmal in Anspruch nehmen könne. Der Unterhaltspflichtige solle mit der Einforderung erheblich rückständiger Unterhaltsforderungen nicht überrascht werden können. Von dieser Auffassung sei aber der verstärkte Senat mit seiner Entscheidung SZ 61/143 abgegangen. Im Lichte dieser Entscheidung und nicht unter Heranziehung der zu den § 72 EheG vergleichbaren Bestimmungen des deutschen BGB, deren Grundgedanken für den österreichischen Rechtsbereich als überholt angesehen werden müßten, sei auch § 72 EheG auszulegen. Die Einforderung von Unterhaltsrückständen sei grundsätzlich, soweit nicht - wie dies im § 72 EheG der Fall sei - eine Sonderregelung bestehe, nur durch die Verjährung beschränkt. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch verliere oder ändere seine Eigenschaft mit Ablauf der Unterhaltsperiode, für die er geschuldet werde, nicht. Eine Mahnung sei nicht erforderlich, um den Unterhaltsanspruch seiner Höhe nach zur Entstehung zu bringen. Eine einschränkende Auslegung unter dem Gesichtspunkt, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden könne, sei nicht geboten. Demnach sei nach § 72 EheG die Einforderung eines einjährigen Unterhaltsrückstandes ab Klageeinbringung unabhängig davon zulässig, ob und wann der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt worden sei.In anderen, vor allem jüngeren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wurde hingegen die Berechtigung des Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit (ein Jahr vor Rechtsanhängigkeit) nicht von einem Verzug des Unterhaltspflichtigen abhängig gemacht (5 Ob 534, 1515/90 = JBl 1990, 800; 1 Ob 585/93 = EFSlg 72.379; 1 Ob 570/95 = JBl 1996, 442; 5 Ob 1572/95). Sehr eingehend befaßte sich die Entscheidung 1 Ob 585/93 mit der bis dahin vorliegenden Judikatur sowie der österreichischen und der deutschen Lehre. Daß es keiner In-Verzug-Setzung bedürfe, entspreche schon der Wortinterpretation. Es sei begrifflich unmöglich, einen ab Rechtsanhängigkeit zugesprochenen Unterhalt als solchen für die Vergangenheit - was Paragraph 72, EheG allein regle - zu verstehen. Die Auffassung, die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit setze voraus, daß der Schuldner in Verzug gesetzt worden sei, sei sichtlich von der Rechtsansicht geprägt, daß Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht begehrt werden könne. Von diesem Grundsatz gehe Paragraph 1585 b, BGB aus, dessen Absatz 2 und 3 inhaltlich dem Paragraph 72, EheG entsprechen. Nach einer deutschen Lehrmeinung liege der Gesetzesbestimmung der Gedanke zugrunde, daß die Befriedigung von Bedürfnissen einer zurückliegenden Zeit nicht möglich sei und deshalb keine Notwendigkeit bestehe, darauf beruhende Ansprüche fortdauern zu lassen. Darüber hinaus solle der Unterhaltsschuldner auch vor Härten geschützt werden, die sich aus einer Inanspruchnahme für eine Zeit ergeben könnten, in der er mit dem Unterhaltsanspruch noch nicht rechnen habe müssen. Nach der Entscheidung GlU 1214 sei es wesentlich, daß der Verpflichtete die Verpflegung nicht noch einmal in Anspruch nehmen könne. Der Unterhaltspflichtige solle mit der Einforderung erheblich rückständiger Unterhaltsforderungen nicht überrascht werden können. Von dieser Auffassung sei aber der verstärkte Senat mit seiner Entscheidung SZ 61/143 abgegangen. Im Lichte dieser Entscheidung und nicht unter Heranziehung der zu den Paragraph 72, EheG vergleichbaren Bestimmungen des deutschen BGB, deren Grundgedanken für den österreichischen Rechtsbereich als überholt angesehen werden müßten, sei auch Paragraph 72, EheG auszulegen. Die Einforderung von Unterhaltsrückständen sei grundsätzlich, soweit nicht - wie dies im Paragraph 72, EheG der Fall sei - eine Sonderregelung bestehe, nur durch die Verjährung beschränkt. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch verliere oder ändere seine Eigenschaft mit Ablauf der Unterhaltsperiode, für die er geschuldet werde, nicht. Eine Mahnung sei nicht erforderlich, um den Unterhaltsanspruch seiner Höhe nach zur Entstehung zu bringen. Eine einschränkende Auslegung unter dem Gesichtspunkt, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden könne, sei nicht geboten. Demnach sei nach Paragraph 72, EheG die Einforderung eines einjährigen Unterhaltsrückstandes ab Klageeinbringung unabhängig davon zulässig, ob und wann der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt worden sei.
Dieser Begründung und dem gefundenen Ergebnis hält der erkennende Senat entgegen, daß die reine Wortinterpretation wohl eher für das Erfordernis des In-Verzug-Setzens spricht. § 72 EheG unterscheidet zunächst zwei Fälle (arg.: "oder"), nämlich den, daß der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen ist und den der Rechtshängigkeit. (Bei der "Rechtshängigkeit" handelt es sich um einen Begriff der dZPO (§ 261 I). Sie wird durch die "Erhebung" der Klage begründet, die nach § 253 I dZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt. Auch § 232 Abs 1 öZPO spricht davon, daß die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet wird.) Nun trifft es sicher zu, daß ein Unterhaltsanspruch ab Rechtshängigkeit nicht ohneweiteres als Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit (den § 72 EheG regelt), sondern nur als sogenannter "laufender" Unterhalt qualifiziert werden kann. Der daraus abgeleitete Schluß, der Unterhaltsanspruch für die Zeit davor setze keinen Verzug voraus, ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates keineswegs zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes abzuleiten. Er führt auch zum bedenklichen Ergebnis, daß der Gesetzeswortlaut "in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen ist" keinen Sinn mehr hätte. Mit der in der Klage liegenden Mahnung (die Zustellung und die dadurch bewirkte Rechtshängigkeit vorausgesetzt) wird der Unterhaltsschuldner für den laufenden Unterhalt in Verzug gesetzt. Für die Zeit davor setzt das Gesetz aber einen Verzugstatbestand voraus. Auch dem Judikaturwandel in der Frage der Zulässigkeit von Unterhaltsbegehren von Kindern (§ 140 ABGB) für die Vergangenheit kommt für die Auslegung des Unterhaltsanspruchs geschiedener Ehegatten nach § 72 EheG keine entscheidende Bedeutung zu. Beim Kindesunterhalt begründet die besondere familienrechtliche Nahebeziehung zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Kind - genauso wie das Eheband für den Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe - eine Verpflichtung zur Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse auch ohne Verlangen des Berechtigten. Dieser muß nicht in Verzug gesetzt (gemahnt) worden sein, damit Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann. Für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten gilt jedoch die lex specialis des § 72 EheG, was mit dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht zu erklären ist (so schon 6 Ob 545/91). An dieser Auffassung hält der erkennende Senat fest.Dieser Begründung und dem gefundenen Ergebnis hält der erkennende Senat entgegen, daß die reine Wortinterpretation wohl eher für das Erfordernis des In-Verzug-Setzens spricht. Paragraph 72, EheG unterscheidet zunächst zwei Fälle (arg.: "oder"), nämlich den, daß der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen ist und den der Rechtshängigkeit. (Bei der "Rechtshängigkeit" handelt es sich um einen Begriff der dZPO (Paragraph 261, römisch eins). Sie wird durch die "Erhebung" der Klage begründet, die nach Paragraph 253, römisch eins dZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt. Auch Paragraph 232, Absatz eins, öZPO spricht davon, daß die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet wird.) Nun trifft es sicher zu, daß ein Unterhaltsanspruch ab Rechtshängigkeit nicht ohneweiteres als Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit (den Paragraph 72, EheG regelt), sondern nur als sogenannter "laufender" Unterhalt qualifiziert werden kann. Der daraus abgeleitete Schluß, der Unterhaltsanspruch für die Zeit davor setze keinen Verzug voraus, ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates keineswegs zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes abzuleiten. Er führt auch zum bedenklichen Ergebnis, daß der Gesetzeswortlaut "in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen ist" keinen Sinn mehr hätte. Mit der in der Klage liegenden Mahnung (die Zustellung und die dadurch bewirkte Rechtshängigkeit vorausgesetzt) wird der Unterhaltsschuldner für den laufenden Unterhalt in Verzug gesetzt. Für die Zeit davor setzt das Gesetz aber einen Verzugstatbestand voraus. Auch dem Judikaturwandel in der Frage der Zulässigkeit von Unterhaltsbegehren von Kindern (Paragraph 140, ABGB) für die Vergangenheit kommt für die Auslegung des Unterhaltsanspruchs geschiedener Ehegatten nach Paragraph 72, EheG keine entscheidende Bedeutung zu. Beim Kindesunterhalt begründet die besondere familienrechtliche Nahebeziehung zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Kind - genauso wie das Eheband für den Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe - eine Verpflichtung zur Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse auch ohne Verlangen des Berechtigten. Dieser muß nicht in Verzug gesetzt (gemahnt) worden sein, damit Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann. Für den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten gilt jedoch die lex specialis des Paragraph 72, EheG, was mit dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht zu erklären ist (so schon 6 Ob 545/91). An dieser Auffassung hält der erkennende Senat fest.
Obwohl in der Frage des Verzuges des Unterhaltspflichtigen als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes geteilt wird, ist die Revision der Klägerin für die Zeit vom 13.1. bis 18.9.1994 berechtigt. Sie verweist nämlich zutreffend darauf, daß sie ihren Anspruch auf Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes auch auf den weiters im § 72 EheG geregelten Fall gestützt hat, daß der Beklagte sich seiner Unterhaltsverpflichtung absichtlich durch mangelnde Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse entziehen habe wollen (Parteivorbringen der Klägerin ON 15). Der behauptete Sachverhalt könnte bei entsprechendem Nachweis seiner Richtigkeit durchaus einen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit auslösen (JBl 1990, 800). Eine Mahnung (im Sinne einer konkreten Zahlungsaufforderung) wäre vor Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten gar nicht möglich. Der auf die behauptete absichtliche Entziehung des Unterhaltsschuldners von seiner Unterhaltspflicht gestützte Anspruch setzt schon aus diesem Grund ein In-Verzug-Setzen nicht voraus. Ausreichende Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem Fall des § 72 EheG fehlen, was die Revisionswerberin zutreffend rügt. Das Verfahren wird daher auch zum Thema der mangelnden Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Beklagten zu ergänzen sein. Daneben ist die vom Gericht zweiter Instanz für den laufenden Unterhalt für erforderlich gehaltene Verfahrensergänzung auch für den Unterhaltsrückstand wesentlich. Für den genannten Zeitraum ist daher nicht nur die Entscheidung des Berufungsgerichtes, sondern auch die des Erstgerichtes zur Verfahrensergänzung aufzuheben.Obwohl in der Frage des Verzuges des Unterhaltspflichtigen als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes geteilt wird, ist die Revision der Klägerin für die Zeit vom 13.1. bis 18.9.1994 berechtigt. Sie verweist nämlich zutreffend darauf, daß sie ihren Anspruch auf Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes auch auf den weiters im Paragraph 72, EheG geregelten Fall gestützt hat, daß der Beklagte sich seiner Unterhaltsverpflichtung absichtlich durch mangelnde Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse entziehen habe wollen (Parteivorbringen der Klägerin ON 15). Der behauptete Sachverhalt könnte bei entsprechendem Nachweis seiner Richtigkeit durchaus einen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit auslösen (JBl 1990, 800). Eine Mahnung (im Sinne einer konkreten Zahlungsaufforderung) wäre vor Bekanntgabe der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten gar nicht möglich. Der auf die behauptete absichtliche Entziehung des Unterhaltsschuldners von seiner Unterhaltspflicht gestützte Anspruch setzt schon aus diesem Grund ein In-Verzug-Setzen nicht voraus. Ausreichende Feststellungen der Vorinstanzen zu diesem Fall des Paragraph 72, EheG fehlen, was die Revisionswerberin zutreffend rügt. Das Verfahren wird daher auch zum Thema der mangelnden Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Beklagten zu ergänzen sein. Daneben ist die vom Gericht zweiter Instanz für den laufenden Unterhalt für erforderlich gehaltene Verfahrensergänzung auch für den Unterhaltsrückstand wesentlich. Für den genannten Zeitraum ist daher nicht nur die Entscheidung des Berufungsgerichtes, sondern auch die des Erstgerichtes zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.