Begründung:
Mit der am 25. September 1986 erhobenen Klage begehrte Hildegard B*** vom Beklagten, ihrem geschiedenen Mann, die Bezahlung des Betrages von S 96.000,-- samt Anhang und behauptete: Ihre Ehe mit dem Beklagten sei gemäß § 55 EheG mit dem Ausspruch geschieden worden, daß diesen das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Der Beklagte habe sich mit gerichtlichem Vergleich verpflichtet, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 8.000,-- ab 1. März 1980 zuzüglich des Betrages der freiwilligen Weiterversicherung einer gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen. Diesem Vergleich sei ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von S 32.000,-- zugrundegelegen. Der Beklagte sei im August 1986 pensioniert worden und habe eine Abfertigung in der Höhe von brutto S 660.384,-- bzw. netto S 647.146,82 erhalten. Entsprechend dem Verhältnis der Bezüge des Beklagten und des Unterhaltsanspruches, jeweils in der bisherigen Höhe, gebühre ihr aufgrund dieser Abfertigung für den Zeitraum vom 1. August 1985 bis 30. Juli 1986 monatlich ein Unterhaltsmehrbetrag von weiteren S 8.000,--, woraus sich für den genannten Zeitraum der Klagebetrag ergebe. Sie, die Klägerin habe bereits seit 17. Oktober 1985 erfolglos versucht, mit dem Beklagten diesbezüglich eine vergleichsweise Regelung zu treffen. Im übrigen habe sie im Hinblick auf den ihr aus der Abfertigung des Beklagten erwarteten höheren Unterhaltsanspruch Ausgaben, insbesondere für einen Urlaub am Gardasee, vorgenommen, sodaß der geltend gemachte Betrag auch aus dem Grund des Aufwandersatzes geschuldet werde. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es handle sich um eine unzulässige, rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.Mit der am 25. September 1986 erhobenen Klage begehrte Hildegard B*** vom Beklagten, ihrem geschiedenen Mann, die Bezahlung des Betrages von S 96.000,-- samt Anhang und behauptete: Ihre Ehe mit dem Beklagten sei gemäß Paragraph 55, EheG mit dem Ausspruch geschieden worden, daß diesen das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Der Beklagte habe sich mit gerichtlichem Vergleich verpflichtet, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 8.000,-- ab 1. März 1980 zuzüglich des Betrages der freiwilligen Weiterversicherung einer gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen. Diesem Vergleich sei ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von S 32.000,-- zugrundegelegen. Der Beklagte sei im August 1986 pensioniert worden und habe eine Abfertigung in der Höhe von brutto S 660.384,-- bzw. netto S 647.146,82 erhalten. Entsprechend dem Verhältnis der Bezüge des Beklagten und des Unterhaltsanspruches, jeweils in der bisherigen Höhe, gebühre ihr aufgrund dieser Abfertigung für den Zeitraum vom 1. August 1985 bis 30. Juli 1986 monatlich ein Unterhaltsmehrbetrag von weiteren S 8.000,--, woraus sich für den genannten Zeitraum der Klagebetrag ergebe. Sie, die Klägerin habe bereits seit 17. Oktober 1985 erfolglos versucht, mit dem Beklagten diesbezüglich eine vergleichsweise Regelung zu treffen. Im übrigen habe sie im Hinblick auf den ihr aus der Abfertigung des Beklagten erwarteten höheren Unterhaltsanspruch Ausgaben, insbesondere für einen Urlaub am Gardasee, vorgenommen, sodaß der geltend gemachte Betrag auch aus dem Grund des Aufwandersatzes geschuldet werde. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es handle sich um eine unzulässige, rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin keine Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin keine Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen von folgendem außer Streit gestellten Sachverhalt aus:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Juli 1979, 5 Cg 101/78, gemäß § 55 EheG rechtskräftig mit dem Ausspruch geschieden, daß den klagenden Ehemann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Am 20. Jänner 1980 schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht Linz zu 21 C 104/80 einen Vergleich, wonach sich der beklagte geschiedene Ehemann verpflichtete, ab 1. März 1980 der Klägerin monatlich S 8.000,-- an Unterhalt und die monatlichen Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Bei diesem Vergleich gingen die Streitteile von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von S 32.000,-- aus. Die vom Beklagten aus Anlaß seiner Pensionierung bezogene Abfertigung betrug S 647.146,82; sie wurde für den Zeitraum vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1986 bezogen. Von den Streitteilen wurden seit 17. Oktober 1985 Bemühungen unternommen, über den klagegegenständlichen Anspruch eine vergleichsweise Regelung zu erzielen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1985 bot der Beklagte an, für den Zeitraum vom November 1985 bis einschließlich Juli 1986 abweichend von der bisherigen Regelung einen um S 4.000,-- monatlich höheren Unterhaltsbetrag zu leisten. Die Klägerin schlug demgegenüber eine Erhöhung der Unterhaltsleistung für den angegebenen Zeitraum um S 8.000,-- monatlich vor, worauf der Beklagte die Bezahlung eines Betrages von insgesamt S 45.000,-- anbot. Schließlich erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 4. August 1986, seinen Vergleichsvorschlag nicht mehr aufrechterhalten zu wollen.Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Juli 1979, 5 Cg 101/78, gemäß Paragraph 55, EheG rechtskräftig mit dem Ausspruch geschieden, daß den klagenden Ehemann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Am 20. Jänner 1980 schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht Linz zu 21 C 104/80 einen Vergleich, wonach sich der beklagte geschiedene Ehemann verpflichtete, ab 1. März 1980 der Klägerin monatlich S 8.000,-- an Unterhalt und die monatlichen Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Bei diesem Vergleich gingen die Streitteile von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von S 32.000,-- aus. Die vom Beklagten aus Anlaß seiner Pensionierung bezogene Abfertigung betrug S 647.146,82; sie wurde für den Zeitraum vom 1. August 1985 bis 31. Juli 1986 bezogen. Von den Streitteilen wurden seit 17. Oktober 1985 Bemühungen unternommen, über den klagegegenständlichen Anspruch eine vergleichsweise Regelung zu erzielen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1985 bot der Beklagte an, für den Zeitraum vom November 1985 bis einschließlich Juli 1986 abweichend von der bisherigen Regelung einen um S 4.000,-- monatlich höheren Unterhaltsbetrag zu leisten. Die Klägerin schlug demgegenüber eine Erhöhung der Unterhaltsleistung für den angegebenen Zeitraum um S 8.000,-- monatlich vor, worauf der Beklagte die Bezahlung eines Betrages von insgesamt S 45.000,-- anbot. Schließlich erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 4. August 1986, seinen Vergleichsvorschlag nicht mehr aufrechterhalten zu wollen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung zu § 1418 ABGB Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden könne und der vorliegende Sachverhalt auch keinen Anwendungsfall einer ausnahmsweise zulässigen rückwirkenden Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches darstelle. Auch die erfolglos gebliebenen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen vermöchten daran nichts zu ändern, da es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf den Zeitpunkt ankomme, in dem das Begehren bei Gericht anhängig gemacht worden sei.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 1418, ABGB Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden könne und der vorliegende Sachverhalt auch keinen Anwendungsfall einer ausnahmsweise zulässigen rückwirkenden Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches darstelle. Auch die erfolglos gebliebenen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen vermöchten daran nichts zu ändern, da es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auf den Zeitpunkt ankomme, in dem das Begehren bei Gericht anhängig gemacht worden sei.
Das Berufungsgericht hielt den in der Rechtsrüge der Berufung im Zusammenhang mit § 1042 ABGB erstatteten Ausführungen entgegen, daß diese Bestimmung keine Anwendung finden könne, weil die Klägerin keinen Aufwand gemacht habe, den der Beklagte nach dem Gesetz oder auch auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung selbst hätte tragen müssen. Der Berufungswerberin sei jedoch zuzugeben, daß die übrigen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachten Argumente, die im wesentlichen die Ausführungen Koziols in JBl 1978, 626 ff wiedergäben, viel für sich hätten. Das Berufungsgericht vermöge sich jedoch diesen Argumenten dennoch nicht anzuschließen, weil die ständige höchstgerichtliche Judikatur (SZ 32/172, 44/29, 53/57) den Grundsatz, daß für die Vergangenheit kein Unterhalt gewährt werden könne, nach wie vor aufrecht erhalte. Da auch keine Umstände vorlägen, die ausnahmsweise ein Abgehen vom Grundsatz, daß für die Vergangenheit kein Unterhalt gewährt werden könne, rechtfertigen könnten, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.Das Berufungsgericht hielt den in der Rechtsrüge der Berufung im Zusammenhang mit Paragraph 1042, ABGB erstatteten Ausführungen entgegen, daß diese Bestimmung keine Anwendung finden könne, weil die Klägerin keinen Aufwand gemacht habe, den der Beklagte nach dem Gesetz oder auch auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung selbst hätte tragen müssen. Der Berufungswerberin sei jedoch zuzugeben, daß die übrigen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgebrachten Argumente, die im wesentlichen die Ausführungen Koziols in JBl 1978, 626 ff wiedergäben, viel für sich hätten. Das Berufungsgericht vermöge sich jedoch diesen Argumenten dennoch nicht anzuschließen, weil die ständige höchstgerichtliche Judikatur (SZ 32/172, 44/29, 53/57) den Grundsatz, daß für die Vergangenheit kein Unterhalt gewährt werden könne, nach wie vor aufrecht erhalte. Da auch keine Umstände vorlägen, die ausnahmsweise ein Abgehen vom Grundsatz, daß für die Vergangenheit kein Unterhalt gewährt werden könne, rechtfertigen könnten, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.
Die Zulassung der Revision begründete das Berufungsgericht mit den von der Lehre verschiedentlich geäußerten Bedenken zur Frage der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit; da diese Bedenken gewichtig seien, die Rechtsprechung schon Ausnahmen vom Grundsatz "pro praeterito nemo alitur" zugelassen habe und eine Tendenz zur Abkehr von der ausnahmslosen Anwendung des genannten Grundsatzes vorzuliegen scheine, komme der Lösung dieser Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Zulassung der Revision begründete das Berufungsgericht mit den von der Lehre verschiedentlich geäußerten Bedenken zur Frage der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit; da diese Bedenken gewichtig seien, die Rechtsprechung schon Ausnahmen vom Grundsatz "pro praeterito nemo alitur" zugelassen habe und eine Tendenz zur Abkehr von der ausnahmslosen Anwendung des genannten Grundsatzes vorzuliegen scheine, komme der Lösung dieser Rechtsfrage zur Wahrung der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin wegen Unerheblichkeit der Rechtsfrage zu verwerfen, hilfsweise begehrte er, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.