Rechtssatz RS0118211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118211
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Diese Bestimmung des § 72 EheG gilt auch für einen nach § 55a EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist.Diese Bestimmung des Paragraph 72, EheG gilt auch für einen nach Paragraph 55 a, EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 113/03s
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
- 9 Ob 87/03i
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
Auch
- 6 Ob 83/08m
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt. (T1)
Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T2)
Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T3)
- 10 Ob 40/13z
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 40/13z
Beis wie T1 nur: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. (T4)
Beis wie T2
- 7 Ob 115/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
- 3 Ob 63/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
Beisatz: Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird. (T5)
Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/57
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118211
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20031023_OGH0002_0060OB00113_03S0000_001