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Rechtssatz RS0118211×

Rechtssatz RS0118211

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118211

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Rechtssatz

Diese Bestimmung des Paragraph 72, EheG gilt auch für einen nach Paragraph 55 a, EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 113/03s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
    Auch
  • 6 Ob 83/08m
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
    Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt. (T1)
    Beisatz: § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). (T2)
    Beisatz: Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage. (T3)
  • 10 Ob 40/13z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 40/13z
    Beis wie T1 nur: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. (T4)
    Beis wie T2
  • 7 Ob 115/15k
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Beisatz: Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird. (T5)
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118211

Im RIS seit

22.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Dokumentnummer

JJR_20031023_OGH0002_0060OB00113_03S0000_001