Zur Revision der Klägerin:
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
§ 72 EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche. Zu diesen gehören aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 72 EheG Rz 7; 9 Ob 87/03i). Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt (Zankl in Schwimann, ABGB³ § 80 EheG Rz 16; 6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i).Paragraph 72, EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche. Zu diesen gehören aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 72, EheG Rz 7; 9 Ob 87/03i). Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt (Zankl in Schwimann, ABGB³ Paragraph 80, EheG Rz 16; 6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i).
Der Unterhalt nach § 55a EheG ist grundsätzlich ein vertraglicher, andernfalls wäre die Fiktion des § 69a EheG überflüssig (RIS-Justiz RS0109251; 3 Ob 115/00h; 9 Ob 87/03i). § 69a EheG stellt diesen vertraglichen Unterhalt aber dem gesetzlichen gleich, „soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist". Unter dieser Voraussetzung wurde die Anwendbarkeit des § 72 EheG auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts bejaht (Pichler in Rummel, ABGB² § 69a EheG Rz 2; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 69a EheG Rz 1 mwN; Zankl in Schwimann, ABGB³ § 69a EheG Rz 1; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 749 E 4 und 5). Zweck der Gleichstellung des § 69a EheG ist es, dem vertraglichen Unterhalt die Privilegien des gesetzlichen Unterhalts zu verschaffen. Dazu gehört, dass der Unterhalt nicht steuerpflichtig ist und bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1327 ABGB Ersatz zu leisten ist (Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 125 [134]). Es wäre ein schwer begründbarer Wertungswiderspruch, diese Privilegien zugunsten des Unterhaltsberechtigten anzuerkennen und den Unterhalt wie einen gesetzlichen zu behandeln, andererseits aber die für den gesetzlichen Unterhalt normierte, für den Unterhaltsberechtigten nachteilige Gesetzesbestimmung des § 72 EheG von der Gleichbehandlung auszunehmen (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). Diese Überlegungen gelten aber nicht nur für ein - Gegenstand der Vorentscheidungen 6 Ob 113/03s und 9 Ob 87/03i bildendes - Begehren auf Unterhaltserhöhung, sondern auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage.Der Unterhalt nach Paragraph 55 a, EheG ist grundsätzlich ein vertraglicher, andernfalls wäre die Fiktion des Paragraph 69 a, EheG überflüssig (RIS-Justiz RS0109251; 3 Ob 115/00h; 9 Ob 87/03i). Paragraph 69 a, EheG stellt diesen vertraglichen Unterhalt aber dem gesetzlichen gleich, „soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist". Unter dieser Voraussetzung wurde die Anwendbarkeit des Paragraph 72, EheG auf ein Begehren auf Erhöhung des nach Paragraph 55 a, EheG vereinbarten Unterhalts bejaht (Pichler in Rummel, ABGB² Paragraph 69 a, EheG Rz 2; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 69 a, EheG Rz 1 mwN; Zankl in Schwimann, ABGB³ Paragraph 69 a, EheG Rz 1; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 749 E 4 und 5). Zweck der Gleichstellung des Paragraph 69 a, EheG ist es, dem vertraglichen Unterhalt die Privilegien des gesetzlichen Unterhalts zu verschaffen. Dazu gehört, dass der Unterhalt nicht steuerpflichtig ist und bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten gemäß Paragraph 1327, ABGB Ersatz zu leisten ist (Mänhardt in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, 125 [134]). Es wäre ein schwer begründbarer Wertungswiderspruch, diese Privilegien zugunsten des Unterhaltsberechtigten anzuerkennen und den Unterhalt wie einen gesetzlichen zu behandeln, andererseits aber die für den gesetzlichen Unterhalt normierte, für den Unterhaltsberechtigten nachteilige Gesetzesbestimmung des Paragraph 72, EheG von der Gleichbehandlung auszunehmen (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i). Diese Überlegungen gelten aber nicht nur für ein - Gegenstand der Vorentscheidungen 6 Ob 113/03s und 9 Ob 87/03i bildendes - Begehren auf Unterhaltserhöhung, sondern auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage.
Die Befristung des § 72 EheG hat durchaus sachliche Gründe (JBl 1990, 800; 6 Ob 113/03s). Der Gesetzgeber will dem Unterhaltspflichtigen relativ rasch Sicherheit verschaffen, dass er nicht mit einer hohen Rückstandsforderung konfrontiert wird. Wenn Kinder bei ihren Unterhaltsforderungen demgegenüber privilegiert sind, weil sie nicht außergerichtlich mahnen und Unterhaltsrückstände für die Vergangenheit fordern können, so kann dies damit erklärt werden, dass es nicht zu Lasten der Kinder gehen soll, wenn ihr gesetzlicher Vertreter bei der Verfolgung der Ansprüche säumig wird. Beim Ehegattenunterhalt wäre der Rechtsverlust hingegen in der Säumigkeit der Partei selbst begründet (6 Ob 113/03s).Die Befristung des Paragraph 72, EheG hat durchaus sachliche Gründe (JBl 1990, 800; 6 Ob 113/03s). Der Gesetzgeber will dem Unterhaltspflichtigen relativ rasch Sicherheit verschaffen, dass er nicht mit einer hohen Rückstandsforderung konfrontiert wird. Wenn Kinder bei ihren Unterhaltsforderungen demgegenüber privilegiert sind, weil sie nicht außergerichtlich mahnen und Unterhaltsrückstände für die Vergangenheit fordern können, so kann dies damit erklärt werden, dass es nicht zu Lasten der Kinder gehen soll, wenn ihr gesetzlicher Vertreter bei der Verfolgung der Ansprüche säumig wird. Beim Ehegattenunterhalt wäre der Rechtsverlust hingegen in der Säumigkeit der Partei selbst begründet (6 Ob 113/03s).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die abgeschlossene Vereinbarung solle der Klägerin lediglich das Existenzminimum gesichert werden, sodass sie nur einen Anspruch auf die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG hat, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 99/98t mwN).Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die abgeschlossene Vereinbarung solle der Klägerin lediglich das Existenzminimum gesichert werden, sodass sie nur einen Anspruch auf die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb ASVG hat, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 99/98t mwN).
Der unbegründeten Revision der Klägerin war sohin ein Erfolg zu versagen.
Zur Revision des Beklagten:
Die Revision ist nicht zulässig.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht die Frage, ob eine Notlage vorliegt, ohnedies ausdrücklich geprüft und darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Einkommenslosigkeit der Klägerin unter diesen Begriff zu subsumieren ist. Die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt daher nicht vor.Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht die Frage, ob eine Notlage vorliegt, ohnedies ausdrücklich geprüft und darauf hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Einkommenslosigkeit der Klägerin unter diesen Begriff zu subsumieren ist. Die behauptete Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt daher nicht vor.
Die Frage, was die Parteien beim Vergleichsabschluss unter Notlage verstanden, bekämpfte der Beklagte bereits mit Beweisrüge im Berufungsverfahren. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Beweisrüge befasst und die Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Die Beweiswürdigung ist daher nicht weiter anfechtbar (RIS-Justiz RS0043371). Im Übrigen hängt die Auslegung einer Vereinbarung regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0044358, RS0042871, RS0044348, RS0042776, RS0044298, RS0042936, RS0042871, RS0044348 ua).
Der bloße Hinweis auf die eigene Absicht des Beklagten beim Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs ist nicht stichhaltig, kommt es doch bei der Auslegung auf den Willen beider Parteien an.
Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie im Ergebnis auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat. Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie im Ergebnis auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat. Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.