Rechtssatz RS0033380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033380
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Die zeitliche Beschränkung der Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gilt für gesetzliche und unechte, also lediglich durch Vertrag festgelegte gesetzliche Ansprüche, nicht aber für echte vertragliche Ansprüche.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 527/86
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 527/86
Veröff: SZ 60/31
- 9 Ob 87/03i
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
Auch; Beisatz: § 72 EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche, zu denen aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche gehören, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern. (T1)
- 6 Ob 83/08m
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
Beis wie T1; Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033380
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0050OB00527_8600000_001