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Rechtssatz RS0033380×

Rechtssatz RS0033380

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033380

Geschäftszahl

5Ob527/86; 9Ob87/03i; 6Ob83/08m

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Rechtssatz

Die zeitliche Beschränkung der Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit gilt für gesetzliche und unechte, also lediglich durch Vertrag festgelegte gesetzliche Ansprüche, nicht aber für echte vertragliche Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 527/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 5 Ob 527/86
    Veröff: SZ 60/31
  • 9 Ob 87/03i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
    Auch; Beisatz: § 72 EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche, zu denen aber grundsätzlich auch vertragliche Unterhaltsansprüche gehören, die das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassen und nur unwesentlich ändern. (T1)
  • 6 Ob 83/08m
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 83/08m
    Beis wie T1; Beisatz: Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033380

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_0050OB00527_8600000_001