Rechtssatz RS0109252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109252
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Rechtssatz
Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber § 94 ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 69a EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des Paragraph 69 a, EheG angemessen ist, ist nach Paragraph 94, ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. Da aber Paragraph 94, ABGB schon an sich erhebliche Wertungsspielräume offen lässt, ist auch bei der Beurteilung der Angemessenheit nach Paragraph 69 a, EheG kein "kleinlicher Maßstab", sondern eine "großzügige Betrachtungsweise" (SZ 60/31) am Platz.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 122/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
- 6 Ob 113/03s
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 113/03s
- 9 Ob 87/03i
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 87/03i
- 3 Ob 186/07k
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 186/07k
Auch; nur: Welcher Unterhalt den Lebensverhältnissen der Ehegatten im Sinne des § 69a EheG angemessen ist, ist nach § 94 ABGB zu beurteilen; somit ist auf das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe abzustellen. (T1); Beisatz: Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109252
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00122_97S0000_002