Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
1. § 69a Abs 1 EheG normiert, dass der aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Die Gleichstellung ist nach Lehre und Rsp derart umfassend, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind (Stabentheiner in Rummel3, §§ 69a, 69b EheG Rz 1; 3 Ob 107/05i), beispielsweise auch die Bestimmung des § 72 EheG (RIS-Justiz RS0118211). Dass im vorliegenden Fall der vereinbarte Unterhalt den Lebensverhältnissen der Eheleute entsprach, hat das Berufungsgericht zutreffend und unbekämpft festgestellt. Mit dieser Voraussetzung für die Gleichbehandlung des vereinbarten Unterhalts mit demjenigen nach dem Gesetz wird auf den Unterhaltsanspruch des § 94 ABGB abgestellt. Es ist das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe maßgeblich (RIS-Justiz RS0109252). Der Anspannungsgrundsatz wird für den Unterhaltsanspruch von Ehegatten aus der Beitragspflicht des § 94 Abs 1 ABGB abgeleitet und bedeutet inhaltlich die Obliegenheit, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine den Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (7 Ob 151/06s). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz, der zur Verweisung auf ein tatsächlich nicht erzieltes, fiktives Einkommen führt, wenn den Unterhaltsschuldner an der Nichterzielung eines Einkommens aus zumutbarer Erwerbstätigkeit ein Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0047495), auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. Die Anwendung einer fiktiven Bemessungsgrundlage auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich (zumindest dem Grunde nach) vereinbarten Unterhalt wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bejaht (6 Ob 311/05m).1. Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG normiert, dass der aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Die Gleichstellung ist nach Lehre und Rsp derart umfassend, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind (Stabentheiner in Rummel3, Paragraphen 69 a, 69 b, EheG Rz 1; 3 Ob 107/05i), beispielsweise auch die Bestimmung des Paragraph 72, EheG (RIS-Justiz RS0118211). Dass im vorliegenden Fall der vereinbarte Unterhalt den Lebensverhältnissen der Eheleute entsprach, hat das Berufungsgericht zutreffend und unbekämpft festgestellt. Mit dieser Voraussetzung für die Gleichbehandlung des vereinbarten Unterhalts mit demjenigen nach dem Gesetz wird auf den Unterhaltsanspruch des Paragraph 94, ABGB abgestellt. Es ist das Unterhaltsniveau während aufrechter Ehe maßgeblich (RIS-Justiz RS0109252). Der Anspannungsgrundsatz wird für den Unterhaltsanspruch von Ehegatten aus der Beitragspflicht des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB abgeleitet und bedeutet inhaltlich die Obliegenheit, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine den Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (7 Ob 151/06s). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz, der zur Verweisung auf ein tatsächlich nicht erzieltes, fiktives Einkommen führt, wenn den Unterhaltsschuldner an der Nichterzielung eines Einkommens aus zumutbarer Erwerbstätigkeit ein Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0047495), auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. Die Anwendung einer fiktiven Bemessungsgrundlage auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich (zumindest dem Grunde nach) vereinbarten Unterhalt wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bejaht (6 Ob 311/05m).
2. Gegen die Richtigkeit dieser Anwendung kann der Revisionswerber auch nicht die gebotene Auslegung des Unterhaltsvergleichs iSd § 914 ABGB ins Treffen führen. Es kann den Parteien des Vergleichs nicht unterstellt werden, sie hätten mit der vertraglichen Regelung der Neuberechnung des Unterhalts im Fall der Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auch den Fall der vorsätzlichen „Unterhaltsflucht" einbezogen, also auch den absichtlich herbeigeführten Mindererwerb (dazu 10 Ob 2184/96s; 3 Ob 99/07s). Eine solche Auslegung widerspricht der im Unterhaltsrecht heranzuziehenden Maßstabfigur eines familien- und pflichbewussten Ehepartners (4 Ob 181/98s; 3 Ob 99/07s uva), der mit einem Ehepartner einen Unterhaltsvergleich schließt, der berechtigterweise erwarten lässt, dass nur eine unverschuldete Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu einer Unterhaltsminderung führen kann.2. Gegen die Richtigkeit dieser Anwendung kann der Revisionswerber auch nicht die gebotene Auslegung des Unterhaltsvergleichs iSd Paragraph 914, ABGB ins Treffen führen. Es kann den Parteien des Vergleichs nicht unterstellt werden, sie hätten mit der vertraglichen Regelung der Neuberechnung des Unterhalts im Fall der Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auch den Fall der vorsätzlichen „Unterhaltsflucht" einbezogen, also auch den absichtlich herbeigeführten Mindererwerb (dazu 10 Ob 2184/96s; 3 Ob 99/07s). Eine solche Auslegung widerspricht der im Unterhaltsrecht heranzuziehenden Maßstabfigur eines familien- und pflichbewussten Ehepartners (4 Ob 181/98s; 3 Ob 99/07s uva), der mit einem Ehepartner einen Unterhaltsvergleich schließt, der berechtigterweise erwarten lässt, dass nur eine unverschuldete Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu einer Unterhaltsminderung führen kann.
3. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in seiner Berufung gerügte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (aus dem Grund gänzlich fehlender, jedenfalls mangelhafter Beweiswürdigung) verneint, woran der Oberste Gerichtshof nach stRsp gebunden ist (RIS-Justiz RS0042981). Mit der neuerlichen Relevierung dieses Themas als Mangelhaftigkeit der Berufungsentscheidung ficht der Revisionswerber unzulässig die vom Berufungsgericht bestätigte Beweiswürdigung des Erstgerichts an. Tatfragen sind dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsachen- sondern ausschließlich Rechtsinstanz ist, entzogen. Demnach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.