Im außerordentlichen Revisionsrekurs - gerichtet auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Stattgebung seines Rekurses, eventualiter Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht - wird unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als einzig erhebliche Rechtsfrage Beschwerde gegen die Annahme des Rekursgerichtes geführt, daß für die Anwendung der Anspannungstheorie kein Verschulden Voraussetzung sei; tatsächlich müßte hiefür zumindest leichte Fahrlässigkeit des Unterhaltsverpflichteten vorliegen, wofür aber jegliche Feststellungen fehlten.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu. Insoweit ist der Revisionsrekurs auch zulässig, weil das Rekursgericht von der im folgenden angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Das vom Rekursgericht zur Stützung seiner Auffassung einzig angegebene Fundstellenzitat ("E 304 zu § 140 in Dietrich [richtig: Dittrich]-Tades, ABGB, MGA33") ist ein offensichtliches Fehlzitat (auch in der zwischenzeitlich bereits erschienenen 34.Auflage der MGA ist aaO eine derartige Fundstelle zum zitierten Fragenkreis nicht enthalten). Diese Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz entspricht im übrigen auch nicht dem aktuellen Meinungsstand weder in Judikatur noch in Literatur (siehe hiezu etwa aus der jüngsten Vergangenheit 2 Ob 576/94, 3 Ob 28/94, 3 Ob 547/94 = NRsp 1994/95, 9 Ob 1622/94, jeweils mwN; Purtscheller/Salzmann [1994], Unterhaltsbemessung, Rz 1247; jüngst auch Schwimann [1996], Unterhaltsrecht, 54 f und 119 sowie Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht - 20 Jahre später, ÖJZ 1996, 553 [555 f mit zahlreichen Nachweisen]). Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters (Schwimann, aaO 55 mwN).Das vom Rekursgericht zur Stützung seiner Auffassung einzig angegebene Fundstellenzitat ("E 304 zu Paragraph 140, in Dietrich [richtig: Dittrich]-Tades, ABGB, MGA33") ist ein offensichtliches Fehlzitat (auch in der zwischenzeitlich bereits erschienenen 34.Auflage der MGA ist aaO eine derartige Fundstelle zum zitierten Fragenkreis nicht enthalten). Diese Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz entspricht im übrigen auch nicht dem aktuellen Meinungsstand weder in Judikatur noch in Literatur (siehe hiezu etwa aus der jüngsten Vergangenheit 2 Ob 576/94, 3 Ob 28/94, 3 Ob 547/94 = NRsp 1994/95, 9 Ob 1622/94, jeweils mwN; Purtscheller/Salzmann [1994], Unterhaltsbemessung, Rz 1247; jüngst auch Schwimann [1996], Unterhaltsrecht, 54 f und 119 sowie Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht - 20 Jahre später, ÖJZ 1996, 553 [555 f mit zahlreichen Nachweisen]). Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht (absichtlicher Mindererwerb, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen) bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen. Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters (Schwimann, aaO 55 mwN).
Das Erstgericht hat hiezu weder in der einen noch in der anderen Richtung Feststellungen getroffen (die Erwähnung, daß sich der Vater "verzweifelt" um einen Einkommenserwerb bemühe, ist hiefür zu wenig), sondern lediglich eine Aussage dahingehend in seine getroffenen Tatsachenfeststellungen aufgenommen, daß es dem Vater und Revisionsrekurswerber "unter Berücksichtigung seines Alters und der Behinderung an der linken Hand [welche ?] jederzeit möglich wäre, einen Arbeitsplatz in Berufstätigkeiten wie Außendienstmitarbeiter von Versicherungen, Handelsvertreter, Verkaufsberater zu erlangen". Hiebei könnte er sodann (auch unter Bedachtnahme auf hiebei ins Verdienen zu bringende Provisionen) monatlich S 15.000 inklusive anteiliger Sonderzahlungen an Einnahmen erzielen. Bereits in seinem Rekurs (ON 80) hatte er auf das Erfordernis einer zumindest leicht fahrlässigen Schuldform am Nichtnachkommen dieser seiner Verpflichtung ausdrücklich und mehrfach hingewiesen. Das Rekursgericht hat dies mit dem bereits weiter oben wiedergegebenen Hinweis auf die "ständige Rechtsprechung" abgetan.
Das Erstgericht wird daher die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und auf Grund dieser sodann die Rechtsfrage, ob den Unterhaltsschuldner tatsächlich ein Verschulden daran trifft, daß er (jedenfalls seit Herbst 1994) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, zu lösen haben. Auch wenn es sich hiebei regelmäßig um eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige und damit nicht die Wertigkeit des § 14 Abs 1 AußStrG erfüllende Rechtsfrage handelt (9 Ob 1622/94), war das dargestellte Übergehen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie der maßgeblichen Vertreter des einschlägigen Fachschrifttums zum Unterhaltsrecht zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen und dem Revisionsrekurs im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages stattzugeben.Das Erstgericht wird daher die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und auf Grund dieser sodann die Rechtsfrage, ob den Unterhaltsschuldner tatsächlich ein Verschulden daran trifft, daß er (jedenfalls seit Herbst 1994) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, zu lösen haben. Auch wenn es sich hiebei regelmäßig um eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige und damit nicht die Wertigkeit des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erfüllende Rechtsfrage handelt (9 Ob 1622/94), war das dargestellte Übergehen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie der maßgeblichen Vertreter des einschlägigen Fachschrifttums zum Unterhaltsrecht zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen und dem Revisionsrekurs im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages stattzugeben.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da solche (zutreffend) nicht verzeichnet wurden.