Begründung:
Der Vater der Antragstellerin ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 22.9.1988 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 1.700,-- S seit 1.9.1988 verpflichtet. Dieser Entscheidung lag das Einverständnis ihrer Mutter zu einem Angebot des Vaters zugrunde.
Am 11.9.1991 beantragte Minderjährige die Erhöhung der Unterhaltsleistung auf 3.700,-- S ab 1.10.1991.
Der Vater sprach sich dagegen aus und brachte vor, lediglich Sondernotstandshilfe zu beziehen und um Frühpensionierung angesucht zu haben; er beziehe lediglich einen Pensionsvorschuß von monatlich ca. 6.000,-- S.
Mit Beschluß vom 10.12.1992 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 2.600,-- S; das Mehrbegehren auf Zahlung von 1.100,-- S wurde abgewiesen.
Während der abweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschluß in seinem übrigen Umfang aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Nach Verfahrensergänzung verpflichtete das Erstgericht den Vater nunmehr wiederum zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 2.600,-- S seit 1.10.1991, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Vater der (nunmehr großjährigen) Andrea W***** ist seit 1.1.1982 beim Arbeitsamt S***** als arbeitslos gemeldet. Er bezog vom 1.11.1991 bis 31.12.1991 eine Notstandshilfe von 261,20 S täglich und vom 1.1. bis 14.7.1992 eine solche von täglich 271,60 S. Vom 30.8.1992 bis 31.12.1992 bezog er einen AL-Pensionsvorschuß von täglich 249,80 S und vom 1.1.1993 bis 16.1.1993 einen solchen von 264,30 S; vom 17.1.1993 bis 15.1.1994 wurde ihm ein NH-Pensionsvorschuß von 264,30 S täglich bewilligt.
Die vom Arbeitsamt 1984 initiierte Vermittlung einer Beschäftigung als Spüler in einem Autobahnrestaurant lehnte der Vater als nicht seiner bisherigen Tätigkeit entsprechend ab.
Die vom Vater für seine Tätigkeit als Statist bei den S***** Festspielen bezogenen Einkünfte wurden von der Notstandshilfe bzw. vom AL-Pensionsvorschuß in Abzug gebracht.
Mit Urteil vom 9.10.1991 wurde eine Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen, weil der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung als in der Lage erachtet wurde, einer Beschäftigung als Bürohilfskraft oder Telefonist nachzugehen.
Zuletzt hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 28.10.1992 seinen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen; eine diesbezügliche Klage wurde mit Urteil vom 19.5.1993 abgewiesen, weil Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege und der Unterhaltsschuldner Tätigkeiten der Berufsgruppe 2 (zB Telefonist, Bürohilfskraft, Werkstättenschreiber) ausüben könne.
Es steht aber fest, daß der Vater wegen a) mangelnder Fachkenntnisse und EDV-Erfahrung, b) Langzeitarbeitslosigkeit seit über 10 Jahren und somit Arbeitsentwöhnung, c) altersbedingter Leistungsminderung,
generell hoher und derzeit noch zunehmender Arbeitslosigkeit und
äußerst schwerer Vermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer (über 50 Jahre) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist. Zu Beginn der beinahe 12jährigen Arbeitslosigkeit hätte aber noch die reale Chance bestanden, eine geeignete Beschäftigung zu erlangen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei dem Unterhaltspflichtigen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wie zB als Telefonist oder Bürohilfskraft zumutbar, woraus er ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 12.000,-- S beziehen könnte.
In Anwendung der "Anspannungstheorie" vertrat das Erstgericht die Ansicht, es könne nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen, wenn der unterhaltspflichtige Vater die mangelnde Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt selbst verschuldet habe, weil er sich nicht um eine geeignete Arbeitsstelle bemühte und keine Eigeninitiative entwickelte; er habe sogar eine vom Arbeitsamt vermittelte Arbeitsstelle als nicht adäquat abgelehnt.
Das vom Unterhaltspflichtigen angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahingehend ab, daß der Unterhaltserhöhungsantrag abgewiesen wurde; der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht führte aus, daß zwar bei einem Verdienst von 12.000,-- S ein Unterhaltsbeitrag von 2.640,-- S bei Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente angemessen sei, doch seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Anspannung des Vaters nicht gegeben. Bei längerer Arbeitslosigkeit könne die Anspannungstheorie nicht angewendet werden, ohne zu prüfen, in welchem Berufszweig und mit welchem Einkommen der Unterhaltspflichtige vermittelt werden könnte, es sei somit auch die Arbeitsmarktlage zu beachten. Auch Haftentlassenen sei ein mehrmonatiger Zeitraum zuzubilligen, um einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen bzw die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Tatsache der Entlassung durch den Dienstgeber oder der Verbüßung einer Haft könne für sich gesehen nicht im Wege einer Verschuldenszuweisung die Anwendbarkeit des Anspannungsgrundsatzes begründen.
Wenngleich im vorliegenden Fall die mangelnde Vermittelbarkeit aufgrund der Arbeitsentwöhnung des Vaters das Resultat einer jahrelang vergebenen Chance, sich in die Arbeitswelt wieder einzugliedern, sei, sei eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen nicht möglich, weil keine Vermittelbarkeit mehr bestehe. Die Anspannung dürfe nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern müsse immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolge, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die Anwendung der Anspannungstheorie nicht gerechtfertigt, weil der Unterhaltspflichtige nicht mehr vermittelt werden könne. Es sei somit von einer Bemessungsgrundlage von rund 8.000,-- S auszugehen, woraus sich ein Unterhaltsbeitrag von monatlich 1.700,-- S ergebe, was auch der bestehenden Unterhaltsverpflichtung entspreche.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt werde.