Das im Vordergrund stehende Kriterium der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der Unterhaltsschuldner darf allerdings nicht über seine Leistungsfähigkeit hinaus in Anspruch genommen werden. Für die Lösung der Frage, nach welchen Kriterien der Unterhaltsbeitrag der Eltern zu ermitteln ist, bietet das Gesetz einen Anhaltspunkt durch die Verknüpfung der Bedürfnisse der Kinder mit den Lebensverhältnissen deren Eltern; die Bemessung des Unterhalts bloß in Höhe des Regelbedarfs ohne Bedachtnahme auf die konkreten Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners steht deshalb mit dem Gesetz nicht in Einklang (RZ 1991/26 und 50 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 5a). Die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten nach Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners, durch die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden soll (RZ 1991/50 ua), stellt jedenfalls für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen teilhaben zu lassen (RZ 1991/26 ua; Schwimann-Schlemmer, ABGB § 140 Rz 8); bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltsschuldners - wie im vorliegenden Fall - birgt jedoch die undifferenzierte Handhabung der Prozentkomponente die Gefahr einer Überalimentierung in sich: Ein solches Einkommen darf nicht etwa dazu führen, daß der Unterhaltsberechtigte über die im § 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze hinaus alimentiert wird (ÖA 1992, 88; RZ 1991/26 ua), die allerdings nicht ganz allgemein mit einem bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs - etwa dem in der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vielfach angenommenen allgemeinen „Unterhaltsstop“ in Höhe des Zweieinhalbfachen des in Betracht kommenden Regelbedarfssatzes - gleichgesetzt werden (RZ 1991/86 ua). Bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltsschuldners ist deshalb die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen, sondern ist die Unterhaltsverpflichtung derart auszumessen, daß die an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners zu messenden Bedürfnisse der Kinder gedeckt erscheinen (ÖA 1990, 109 ua).Das im Vordergrund stehende Kriterium der Unterhaltsbemessung sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der Unterhaltsschuldner darf allerdings nicht über seine Leistungsfähigkeit hinaus in Anspruch genommen werden. Für die Lösung der Frage, nach welchen Kriterien der Unterhaltsbeitrag der Eltern zu ermitteln ist, bietet das Gesetz einen Anhaltspunkt durch die Verknüpfung der Bedürfnisse der Kinder mit den Lebensverhältnissen deren Eltern; die Bemessung des Unterhalts bloß in Höhe des Regelbedarfs ohne Bedachtnahme auf die konkreten Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners steht deshalb mit dem Gesetz nicht in Einklang (RZ 1991/26 und 50 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 5a). Die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten nach Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners, durch die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden soll (RZ 1991/50 ua), stellt jedenfalls für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen teilhaben zu lassen (RZ 1991/26 ua; Schwimann-Schlemmer, ABGB Paragraph 140, Rz 8); bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltsschuldners - wie im vorliegenden Fall - birgt jedoch die undifferenzierte Handhabung der Prozentkomponente die Gefahr einer Überalimentierung in sich: Ein solches Einkommen darf nicht etwa dazu führen, daß der Unterhaltsberechtigte über die im Paragraph 140, ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze hinaus alimentiert wird (ÖA 1992, 88; RZ 1991/26 ua), die allerdings nicht ganz allgemein mit einem bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs - etwa dem in der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vielfach angenommenen allgemeinen „Unterhaltsstop“ in Höhe des Zweieinhalbfachen des in Betracht kommenden Regelbedarfssatzes - gleichgesetzt werden (RZ 1991/86 ua). Bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltsschuldners ist deshalb die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen, sondern ist die Unterhaltsverpflichtung derart auszumessen, daß die an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners zu messenden Bedürfnisse der Kinder gedeckt erscheinen (ÖA 1990, 109 ua).
Zu Recht werfen die Kinder dem Rekursgericht vor, es lasse in Wahrheit eine Begründung dafür vermissen, weshalb es gerade die vom Erstgericht festgesetzten Erhöhungsbeträge, die deutlich hinter dem Antrag der Kinder zurückbleiben, als angemessen erachtet. Wird berücksichtigt, daß das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters (S 52.500) selbst bei voller Stattgebung des Erhöhungsantrags (monatlich je S 6.500) und bei Bedachtnahme auf die weitere Sorgepflicht für die Mutter der Kinder (monatlich S 5.900) bloß mit 36 % belastet erschiene, verblieben dem Vater demgemäß nahezu zwei Drittel seines Einkommens zur Bestreitung seiner eigenen Bedürfnisse. Von einer übermäßigen Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters könnte daher bei antragsgemäßer Erhöhung dessen Unterhaltsverpflichtung keine Rede sein. Auch wird die in § 140 ABGB vorgesehene Angemessenheitsgrenze bei Unterhaltsbeträgen von je S 6.500 für Kinder im Alter von rund 15 1/2 und nahezu 13 Jahren keineswegs überschritten: Die begehrten Unterhaltsbeträge erreichen nur das 1,8 - bzw das Zweifache der nach dem Alter der beiden Kinder in Betracht kommenden Regelbedarfssätze.Zu Recht werfen die Kinder dem Rekursgericht vor, es lasse in Wahrheit eine Begründung dafür vermissen, weshalb es gerade die vom Erstgericht festgesetzten Erhöhungsbeträge, die deutlich hinter dem Antrag der Kinder zurückbleiben, als angemessen erachtet. Wird berücksichtigt, daß das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters (S 52.500) selbst bei voller Stattgebung des Erhöhungsantrags (monatlich je S 6.500) und bei Bedachtnahme auf die weitere Sorgepflicht für die Mutter der Kinder (monatlich S 5.900) bloß mit 36 % belastet erschiene, verblieben dem Vater demgemäß nahezu zwei Drittel seines Einkommens zur Bestreitung seiner eigenen Bedürfnisse. Von einer übermäßigen Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters könnte daher bei antragsgemäßer Erhöhung dessen Unterhaltsverpflichtung keine Rede sein. Auch wird die in Paragraph 140, ABGB vorgesehene Angemessenheitsgrenze bei Unterhaltsbeträgen von je S 6.500 für Kinder im Alter von rund 15 1/2 und nahezu 13 Jahren keineswegs überschritten: Die begehrten Unterhaltsbeträge erreichen nur das 1,8 - bzw das Zweifache der nach dem Alter der beiden Kinder in Betracht kommenden Regelbedarfssätze.
Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Kinder bei antragsgemäßer Erhöhung der Unterhaltsbeträge durchaus angemessen an den Lebensverhältnissen des Vaters teilhaben, ohne daß dieser bei seinem weit überdurchschnittlichen Einkommen über Gebühr in Anspruch genommen werden würde und die Gefahr einer Überalimentierung der Kinder zu befürchten wäre.