Der vom Vater gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht in einem wesentlichen Punkt von einer unrichtigen Entscheidungsgrundlage ausgegangen ist; er ist auch berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber wies in seinem Rechtsmittel mit Recht daraufhin, daß er nach dem Akteninhalt außer für das Kind, dessen Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist, nicht bloß, wie dies das Rekursgericht angenommen hat, für zwei, sondern insgesamt für drei weitere Kinder sorgepflichtig ist, und zwar für einen am 1.7.1989 geborenen Sohn, für einen am 24.6.1990 geborenen Sohn und für eine am 25.2.1992 geborene Tochter. Er hat die Geburt aller drei Kinder dem Erstgericht bekanntgegeben. Bei dem ersten Sohn, auf den das Rekursgericht nicht Bedacht genommen hat, geschah dies mit dem Schreiben vom 10.12.1989 (ON 67 des erstgerichtlichen Aktes). Auf die Sorgepflicht für den am 1.7.1989 geborenen Sohn nahm das Erstgericht in seinem Beschluß vom 8.6.1990, ON 83 Bedacht. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist nicht zu entnehmen, warum es dem Vorbringen des Vaters in diesem Punkt nicht gefolgt ist.
Aber selbst wenn man von der weiteren Sorgepflicht des Revisionsrekurswerbers ausgeht, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Nach der nunmehr herrschenden, auch im Schrifttum gebilligten Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz darf nämlich der Unterhaltsschuldner auf ein von ihm tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur dann angespannt werden, wenn ihn ein Verschulden, also zumindest leichte Fahrlässigkeit daran trifft, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt (ao ausführlich LGZ Wien EF Bd 17/13; aus jüngerer Zeit etwa EF 53.305 und 45.087; KG Krems EF 58.917; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 40 zu § 140, aM allerdings LGZ Wien EF 65.166 ua). Der erkennende Senat, der schon in seiner Entscheidung 3 Ob 607/90 davon ausgegangen ist, daß die Arbeitslosigkeit verschuldet sein müsse, hält an dieser Rechtsansicht weiter fest. Der vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt reicht aber nicht aus, um beurteilen zu können, ob es dem Revisionsrekurswerber als Verschulden anzulasten ist, daß er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Während das Erstgericht - wenn auch bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - davon ausgegangen ist, daß es dem Revisionsrekurswerber wegen seiner Behinderung nicht möglich sei, einen Arbeitsplatz zu bekommen, hat das Rekursgericht unter Hinweis auf die Auskunft des für den Revisionsrekurswerber zuständigen Arbeitsamtes, wonach es bei ihm "vermutlich aufgrund seiner Persönlichkeit" nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses gekommen sei, angenommen, daß er imstande wäre, einen Arbeitsplatz zu finden. Selbst wenn man diese Ausführung als Tatsachenfeststellungen ansieht, sind sie aber ungenügend, weil auch ein in der Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners gelegener Grund ein Umstand sein kann, der die Annahme ausschließt, es sei ihm als Verschulden anzulasten, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt. Im fortzusetzenden Verfahren werden daher auch die Gründe näher zu klären und festzustellen sein, warum es dem Revisionsrekurswerber trotz allfälliger Vermittlungsversuche des für ihn zuständigen Arbeitsamtes und der von ihm darüberhinaus zu verlangenden (vgl EF 65.196; ÖA 1992, 55; ÖA 1991, 142 ua), von ihm auch behaupteten eigenen Versuche nicht gelungen ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.Aber selbst wenn man von der weiteren Sorgepflicht des Revisionsrekurswerbers ausgeht, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Nach der nunmehr herrschenden, auch im Schrifttum gebilligten Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz darf nämlich der Unterhaltsschuldner auf ein von ihm tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur dann angespannt werden, wenn ihn ein Verschulden, also zumindest leichte Fahrlässigkeit daran trifft, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt (ao ausführlich LGZ Wien EF Bd 17/13; aus jüngerer Zeit etwa EF 53.305 und 45.087; KG Krems EF 58.917; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 40 zu Paragraph 140,, aM allerdings LGZ Wien EF 65.166 ua). Der erkennende Senat, der schon in seiner Entscheidung 3 Ob 607/90 davon ausgegangen ist, daß die Arbeitslosigkeit verschuldet sein müsse, hält an dieser Rechtsansicht weiter fest. Der vom Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt reicht aber nicht aus, um beurteilen zu können, ob es dem Revisionsrekurswerber als Verschulden anzulasten ist, daß er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Während das Erstgericht - wenn auch bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - davon ausgegangen ist, daß es dem Revisionsrekurswerber wegen seiner Behinderung nicht möglich sei, einen Arbeitsplatz zu bekommen, hat das Rekursgericht unter Hinweis auf die Auskunft des für den Revisionsrekurswerber zuständigen Arbeitsamtes, wonach es bei ihm "vermutlich aufgrund seiner Persönlichkeit" nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses gekommen sei, angenommen, daß er imstande wäre, einen Arbeitsplatz zu finden. Selbst wenn man diese Ausführung als Tatsachenfeststellungen ansieht, sind sie aber ungenügend, weil auch ein in der Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners gelegener Grund ein Umstand sein kann, der die Annahme ausschließt, es sei ihm als Verschulden anzulasten, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt. Im fortzusetzenden Verfahren werden daher auch die Gründe näher zu klären und festzustellen sein, warum es dem Revisionsrekurswerber trotz allfälliger Vermittlungsversuche des für ihn zuständigen Arbeitsamtes und der von ihm darüberhinaus zu verlangenden vergleiche EF 65.196; ÖA 1992, 55; ÖA 1991, 142 ua), von ihm auch behaupteten eigenen Versuche nicht gelungen ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes mußte daher zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden; diese Ergänzung hat, um weitere gravierende Verzögerungen hinanzuhalten, durch das Rekursgericht zu erfolgen.