Keine Berechtigung kommt dem vom Beklagten in der Revision aufrechterhaltenen Einwand zu, die Klägerin sei auf ein das Arbeitslosengeld übersteigendes Einkommen anzuspannen. Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus § 94 Abs 1 ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Als eine Art Missbrauchsvorbehalt wird der Anspannungsgrund nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. Dieser muss sich in einem solchen Fall das nach den Verhältnissen erzielbare potentiell höhere Einkommen anrechnen lassen, wobei dieses potentielle Einkommen nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen wird (vgl 4 Ob 181/98s mwN).Keine Berechtigung kommt dem vom Beklagten in der Revision aufrechterhaltenen Einwand zu, die Klägerin sei auf ein das Arbeitslosengeld übersteigendes Einkommen anzuspannen. Der Grundsatz der Anspannung geht von der aus Paragraph 94, Absatz eins, ABGB abgeleiteten Obliegenheit der Ehegatten aus, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine ihren Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern nur diese nach der Wirtschaftslage ein deutlich höheres Einkommen verspricht. Als eine Art Missbrauchsvorbehalt wird der Anspannungsgrund nur in Fällen angewendet, in denen der betreffende Ehegatte schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte verabsäumt. Die Fahrlässigkeit ist an der Sorgfalt eines ordentlichen familien- und pflichtbewussten Ehepartners zu messen. Dieser muss sich in einem solchen Fall das nach den Verhältnissen erzielbare potentiell höhere Einkommen anrechnen lassen, wobei dieses potentielle Einkommen nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen wird vergleiche 4 Ob 181/98s mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen käme eine Anspannung der Klägerin nur in Betracht, wenn diese es rechtsmissbräuchlich unterlassen hätte, durch eine nach den gegebenen Verhältnissen (die Klägerin hatte im fraglichen Zeitraum ein sich noch im Vorschulalter befindliches Kind zu betreuen) zumutbare Tätigkeit ein das Arbeitslosengeld übersteigendes Einkommen zu erzielen. Dies kann nach den festgestellten Umständen nicht angenommen werden. Die Behauptung des Revisionswerbers, die Klägerin hätte nach der Geburt des ehelichen Sohnes von November 2002 bis Mai 2004 durch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden in der Woche zumindest ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 700,-- erzielen können, findet in den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Deckung. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichtes, das insbesondere auf die prekäre Lage am Arbeitsmarkt für weniger qualifizierte Personen verwiesen hat, erscheinen stichhältig. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit dieser Ausführungen zu verweisen, die keiner weiteren Ergänzung bedürfen.Ausgehend von diesen Grundsätzen käme eine Anspannung der Klägerin nur in Betracht, wenn diese es rechtsmissbräuchlich unterlassen hätte, durch eine nach den gegebenen Verhältnissen (die Klägerin hatte im fraglichen Zeitraum ein sich noch im Vorschulalter befindliches Kind zu betreuen) zumutbare Tätigkeit ein das Arbeitslosengeld übersteigendes Einkommen zu erzielen. Dies kann nach den festgestellten Umständen nicht angenommen werden. Die Behauptung des Revisionswerbers, die Klägerin hätte nach der Geburt des ehelichen Sohnes von November 2002 bis Mai 2004 durch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden in der Woche zumindest ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 700,-- erzielen können, findet in den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Deckung. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichtes, das insbesondere auf die prekäre Lage am Arbeitsmarkt für weniger qualifizierte Personen verwiesen hat, erscheinen stichhältig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit dieser Ausführungen zu verweisen, die keiner weiteren Ergänzung bedürfen.
Zu Recht widerspricht der Revisionswerber hingegen der Ansicht der Vorinstanzen, (auch) die der Klägerin zur Deckung des Mietzinsrückstandes geleistete Zahlung von EUR 2.985,36 sei nicht als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil der Klägerin zu behandeln. Da die betreffende Zahlung der Klägerin als „Hilfe in besonderen Lebenslagen" im Sinne des dritten Abschnittes des WSHG geleistet wurde, sind sich alle Beteiligten zu Recht darüber einig, dass sie - anders als Leistungen nach dem 2. Abschnitt des WSHG „Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" - nicht nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des WSHG (§§ 25 ff) von der Klägerin zurückgezahlt werden muss. Die betreffende Sozialhilfeleistung, die der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes, somit eines typischen Unterhaltsbedarfs (1 Ob 200/05a, RIS-Justiz RS0080404 [T 3]) diente, ist damit einer Wohn- oder Mietzinsbeihilfe ganz vergleichbar, die nach ständiger Rechtsprechung als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehende Einkommensbestandteile zu behandeln sind (1 Ob 570/95, SZ 68/157; 1 Ob 65/05y; 1 Ob 200/05a; vgl auch RIS-Justiz RS0016227).Zu Recht widerspricht der Revisionswerber hingegen der Ansicht der Vorinstanzen, (auch) die der Klägerin zur Deckung des Mietzinsrückstandes geleistete Zahlung von EUR 2.985,36 sei nicht als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil der Klägerin zu behandeln. Da die betreffende Zahlung der Klägerin als „Hilfe in besonderen Lebenslagen" im Sinne des dritten Abschnittes des WSHG geleistet wurde, sind sich alle Beteiligten zu Recht darüber einig, dass sie - anders als Leistungen nach dem 2. Abschnitt des WSHG „Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" - nicht nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des WSHG (Paragraphen 25, ff) von der Klägerin zurückgezahlt werden muss. Die betreffende Sozialhilfeleistung, die der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes, somit eines typischen Unterhaltsbedarfs (1 Ob 200/05a, RIS-Justiz RS0080404 [T 3]) diente, ist damit einer Wohn- oder Mietzinsbeihilfe ganz vergleichbar, die nach ständiger Rechtsprechung als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehende Einkommensbestandteile zu behandeln sind (1 Ob 570/95, SZ 68/157; 1 Ob 65/05y; 1 Ob 200/05a; vergleiche auch RIS-Justiz RS0016227).
Der Einwand des Berufungsgerichts, die betreffende Zahlung könne im Hinblick auf § 97 ABGB nicht unterhaltsmindernd sein, trifft nicht zu. Zwar hat der wohnungsbedürftige Ehegatte nach dieser Gesetzesstelle gegen den anderen, soweit dieser - wie hier der Beklagte - „über die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch (RIS-Justiz RS0005961). Dies ändert aber nichts daran, dass im Fall der Zahlung des Mietaufwands im Wege der Sozialhilfe kein Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Doppelversorgung besteht (vgl RIS-Justiz RS0080395). Dem Einwand, eine Wohn- oder Mietzinsbeihilfe diene nicht dem Zweck, den Schuldner von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten, wurde vom Obersten Gerichtshof (SZ 68/157) bereits entgegnet, dass dieses Argument letztlich auf jedes eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten zuträfe. Es kann daher die Beurteilung, die den Obersten Gerichtshof bisher veranlasste, auch Sozialleistungen als die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflussendes Einkommen zu behandeln, nicht in Frage stellen (SZ 68/157). Die Ansicht des Revisionswerbers, die Sozialhilfeleistung von EUR 2.985,36 müsse als Eigeneinkommen der Klägerin berücksichtigt werden, ist daher zutreffend. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der der Klägerin im Wege der Sozialhilfe erbrachten weiteren Zahlungen von EUR 660,50 und EUR 718,10 sowie EUR 211,30 dar. Dass die Vorinstanzen diese Sozialhilfeleistungen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung infolge Bestehens von Legalzessionsnormen bzw weil damit ein „Sonderbedarf" abgedeckt wurde, nicht als Eigeneinkommen der Klägerin gewertet, sondern die entsprechenden Beträge bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht gelassen haben (RIS-Justiz RS0118565 bzw RS0009552), wird vom Revisionswerber ohnehin nicht gerügt.Der Einwand des Berufungsgerichts, die betreffende Zahlung könne im Hinblick auf Paragraph 97, ABGB nicht unterhaltsmindernd sein, trifft nicht zu. Zwar hat der wohnungsbedürftige Ehegatte nach dieser Gesetzesstelle gegen den anderen, soweit dieser - wie hier der Beklagte - „über die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch (RIS-Justiz RS0005961). Dies ändert aber nichts daran, dass im Fall der Zahlung des Mietaufwands im Wege der Sozialhilfe kein Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Doppelversorgung besteht vergleiche RIS-Justiz RS0080395). Dem Einwand, eine Wohn- oder Mietzinsbeihilfe diene nicht dem Zweck, den Schuldner von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten, wurde vom Obersten Gerichtshof (SZ 68/157) bereits entgegnet, dass dieses Argument letztlich auf jedes eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten zuträfe. Es kann daher die Beurteilung, die den Obersten Gerichtshof bisher veranlasste, auch Sozialleistungen als die Unterhaltsbemessungsgrundlage beeinflussendes Einkommen zu behandeln, nicht in Frage stellen (SZ 68/157). Die Ansicht des Revisionswerbers, die Sozialhilfeleistung von EUR 2.985,36 müsse als Eigeneinkommen der Klägerin berücksichtigt werden, ist daher zutreffend. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der der Klägerin im Wege der Sozialhilfe erbrachten weiteren Zahlungen von EUR 660,50 und EUR 718,10 sowie EUR 211,30 dar. Dass die Vorinstanzen diese Sozialhilfeleistungen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung infolge Bestehens von Legalzessionsnormen bzw weil damit ein „Sonderbedarf" abgedeckt wurde, nicht als Eigeneinkommen der Klägerin gewertet, sondern die entsprechenden Beträge bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht gelassen haben (RIS-Justiz RS0118565 bzw RS0009552), wird vom Revisionswerber ohnehin nicht gerügt.
Unter Berücksichtigung der ihr zur Abdeckung der Mietzinsrückstände im Jahr 2002 erbrachten Sozialhilfeleistung von EUR 2.985,36 als Eigeneinkommen der Klägerin betrug dieses monatlich EUR 828. Da der Anteil der Klägerin am monatlichen Familieneinkommen von EUR 2.188 demnach 36 % überstieg, ergibt sich für dieses Jahr kein Anspruch auf Unterhaltszahlungen des Beklagten.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher entsprechend abzuändern. Die offensichtlich auf Grund eines Versehens unterbliebene Abweisung eines Mehrbegehrens war im Rahmen einer Berichtigung durch das Revisionsgericht nachzuholen (vgl 9 ObA 144/00t ua).In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher entsprechend abzuändern. Die offensichtlich auf Grund eines Versehens unterbliebene Abweisung eines Mehrbegehrens war im Rahmen einer Berichtigung durch das Revisionsgericht nachzuholen vergleiche 9 ObA 144/00t ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren mit 55 % sowie im Verfahren zweiter und dritter Instanz mit je 71 % durchgesetzt und ist mit 45 % bzw 29 % unterlegen. Der Beklagte hat ihr daher 10 % ihrer Verfahrenskosten erster Instanz und 42 % ihrer Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren mit 55 % sowie im Verfahren zweiter und dritter Instanz mit je 71 % durchgesetzt und ist mit 45 % bzw 29 % unterlegen. Der Beklagte hat ihr daher 10 % ihrer Verfahrenskosten erster Instanz und 42 % ihrer Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.