Zur Revision der Klägerin:
1) Den Tatbeständen des § 68a Abs 1 und Abs 2 EheG ist gemeinsam, dass einem der geschiedenen Ehegatten die Aufbringung der für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel aus eigenem Erwerb aus Gründen, die in der Ehe selbst wurzeln, nicht zumutbar ist (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 II/4, § 68a EheG Rz 1). Während in § 68a Abs 1 EheG die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung auf die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes zurückzuführen ist, ist nach dem Unterhaltstatbestand des § 68a Abs 2 EheG die ehebedingte Absenz vom Berufsleben maßgeblich. Wenngleich eine Kombination der Unterhaltsansprüche nach Abs 1 und Abs 2 grundsätzlich möglich ist (Stabentheiner aaO Rz 9), liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür nicht vor: Gemäß § 68a Abs 1 zweiter Satz wird die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung nur vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin hat im Verfahren nicht bewiesen, dass ihre 1992 geborene Tochter, die derzeit das Gymnasium besucht, aus besonderen Gründen weiterhin ihrer Betreuung in einem Ausmaß bedürfte, dass wegen dieses Betreuungsaufwands eine Erwerbstätigkeit unmöglich wäre. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist somit allein nach § 68a Abs 2 EheG zu beurteilen.1) Den Tatbeständen des Paragraph 68 a, Absatz eins und Absatz 2, EheG ist gemeinsam, dass einem der geschiedenen Ehegatten die Aufbringung der für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel aus eigenem Erwerb aus Gründen, die in der Ehe selbst wurzeln, nicht zumutbar ist (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 II/4, Paragraph 68 a, EheG Rz 1). Während in Paragraph 68 a, Absatz eins, EheG die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung auf die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes zurückzuführen ist, ist nach dem Unterhaltstatbestand des Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG die ehebedingte Absenz vom Berufsleben maßgeblich. Wenngleich eine Kombination der Unterhaltsansprüche nach Absatz eins, und Absatz 2, grundsätzlich möglich ist (Stabentheiner aaO Rz 9), liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür nicht vor: Gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, zweiter Satz wird die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung nur vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin hat im Verfahren nicht bewiesen, dass ihre 1992 geborene Tochter, die derzeit das Gymnasium besucht, aus besonderen Gründen weiterhin ihrer Betreuung in einem Ausmaß bedürfte, dass wegen dieses Betreuungsaufwands eine Erwerbstätigkeit unmöglich wäre. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist somit allein nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG zu beurteilen.
2) Wie bereits in ihrer Berufung bringt die Klägerin in der Revision vor, ihrem Rechtsstandpunkt nach hätte ihr Unterhaltsanspruch mit 33 % abzüglich 4 % (im Hinblick auf die Unterhaltspflicht für die gemeinsame Tochter), somit im Umfang von 29 % des Nettoeinkommens des Beklagten (statt mit 21 %) bemessen werden müssen. Dazu ist auszuführen:
Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 EheG (Billigkeitsunterhalt) und § 66 EheG (Unterhalt bei zumindest überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln. Der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG soll aber tunlichst nicht erreicht werden. Es ist somit vorab zu klären, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt noch entsprechend zu mindern (Stabentheiner aaO Rz 11; JBl 2003, 526). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhalts nach § 68a EheG angewendet. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 68a Abs 3 EheG, die zu einer entsprechenden Minderung des auf diese Art ermittelten Unterhalts führen könnten, haben die Vorinstanzen ohnedies verneint. Wenn die Revisionswerberin den von ihr behaupteten höheren Unterhaltsbedarf damit begründet, dass allein die von ihr zu tragenden Miet- und Betriebskosten (inklusive Heizung) zumindest 600 EUR monatlich ausmachen, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG nicht davon ausgegangen werden kann, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach § 94 ABGB und § 66 EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren (siehe JBl 2003, 526). Allein aus der Höhe der Wohnungskosten lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, den Unterhalt der Klägerin im Bereich von 29 % des Nettoeinkommens des Beklagten auszumessen.Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach Paragraph 68, EheG (Billigkeitsunterhalt) und Paragraph 66, EheG (Unterhalt bei zumindest überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln. Der angemessene Unterhalt nach Paragraph 66, EheG soll aber tunlichst nicht erreicht werden. Es ist somit vorab zu klären, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG und dem nach Paragraph 66, EheG liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen im Sinne des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt noch entsprechend zu mindern (Stabentheiner aaO Rz 11; JBl 2003, 526). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhalts nach Paragraph 68 a, EheG angewendet. Schwerwiegende Gründe im Sinne des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG, die zu einer entsprechenden Minderung des auf diese Art ermittelten Unterhalts führen könnten, haben die Vorinstanzen ohnedies verneint. Wenn die Revisionswerberin den von ihr behaupteten höheren Unterhaltsbedarf damit begründet, dass allein die von ihr zu tragenden Miet- und Betriebskosten (inklusive Heizung) zumindest 600 EUR monatlich ausmachen, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG nicht davon ausgegangen werden kann, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach Paragraph 94, ABGB und Paragraph 66, EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren (siehe JBl 2003, 526). Allein aus der Höhe der Wohnungskosten lässt sich keine Notwendigkeit ableiten, den Unterhalt der Klägerin im Bereich von 29 % des Nettoeinkommens des Beklagten auszumessen.
3) Die Wohn- und Mietzinsbeihilfen sind als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehende Einkommensbestandteile zu behandeln; konsequenterweise muss sich also auch ein Unterhaltsberechtigter eine von ihm bezogene Wohn- und Mietzinsbeihilfe als den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen anrechnen lassen (1 Ob 65/05y; SZ 68/157). Gleiches muss für das als öffentlich-rechtliche Sozialleistung bezogene „Heizungspauschale" von monatlich 39,22 EUR gelten. All diese Bezüge dienen der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes, somit eines typischen Unterhaltsbedarfs (6 Ob 89/01h, RIS-Justiz RS0080404). Die nach dem Wiener Sozialhilfegesetz bezogene Sozialhilfe haben die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung infolge Bestehens von Legalzessionsnormen ohnedies nicht als Eigeneinkommen der Klägerin gewertet, sondern die entsprechenden Beträge bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht gelassen (RIS-Justiz RS0118565).
4) Während aufrechter Ehe in beiderseitigem Einvernehmen eingegangene Kreditverbindlichkeiten zwecks Investitionen, die (zumindest auch) Interessen der Unterhaltsberechtigten gedient haben bzw dieser zu Gute kamen, stellen Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 62 f mwN). Die vom Beklagten getragenen Kreditraten für jenen Kredit, der während aufrechter Ehe einvernehmlich der Anschaffung einer Eigentumswohnung diente, deren Verkaufserlös der Klägerin zukam, mindern somit die Unterhaltsbemessungsgrundlage (7 Ob 529/93).
5) Das Revisionsvorbringen, ihr Unterhaltsbedarf sei gestiegen, weil sie nach mittlerweilig rechtskräftigem Abschluss des Aufteilungsverfahrens eine Ausgleichszahlung von 42.000 EUR an den Beklagten leisten müsse, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO).5) Das Revisionsvorbringen, ihr Unterhaltsbedarf sei gestiegen, weil sie nach mittlerweilig rechtskräftigem Abschluss des Aufteilungsverfahrens eine Ausgleichszahlung von 42.000 EUR an den Beklagten leisten müsse, verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, ZPO).
Zur Revision des Beklagten:
1) Die Klägerin widmete sich auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes. Dadurch - in Verbindung mit ihrem Ausbildungsstand, ihrem zwischenzeitig erreichten Alter und verschlechtertem Gesundheitszustand - ist der nunmehrige Mangel einer Erwerbsmöglichkeit bedingt. Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend, es liege einer jener Härtefälle vor, der den Zuspruch von - als Ausnahmeregelung gedachten - Unterhalt nach § 68a Abs 2 EheG rechtfertigt.1) Die Klägerin widmete sich auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes. Dadurch - in Verbindung mit ihrem Ausbildungsstand, ihrem zwischenzeitig erreichten Alter und verschlechtertem Gesundheitszustand - ist der nunmehrige Mangel einer Erwerbsmöglichkeit bedingt. Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend, es liege einer jener Härtefälle vor, der den Zuspruch von - als Ausnahmeregelung gedachten - Unterhalt nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG rechtfertigt.
2) Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 68a Abs 2 EheG hat das Gericht nur vorzunehmen, wenn erwartet werden kann, dass der geschiedene Ehegatte danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt aus Eigenem zu decken. Da - entsprechend dem medizinischen und berufskundlichen Gutachten - im vorliegenden Fall nicht zu erwarten ist, dass die Klägerin in „mittelbarer" Zukunft ihren Unterhalt durch zumutbare Erwerbstätigkeit sichern kann (S 10 des Ersturteils), war von einer Befristung abzusehen.2) Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG hat das Gericht nur vorzunehmen, wenn erwartet werden kann, dass der geschiedene Ehegatte danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt aus Eigenem zu decken. Da - entsprechend dem medizinischen und berufskundlichen Gutachten - im vorliegenden Fall nicht zu erwarten ist, dass die Klägerin in „mittelbarer" Zukunft ihren Unterhalt durch zumutbare Erwerbstätigkeit sichern kann (S 10 des Ersturteils), war von einer Befristung abzusehen.
3) Der angeblich von der Klägerin erhobene Vorwurf, der Beklagte würde „Schwarzgeld" beziehen, wurde nicht Inhalt der Feststellungen. Das Revisionsvorbringen, dieser ungerechtfertigte Vorwurf führe zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, entfernt sich somit vom festgestellten Sachverhalt und ist unbeachtlich. Überdies könnte dieser Vorwurf für sich allein gewiss nicht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bewirken.
4) Im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt wurde auch bei dem nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG wiederholt ausgesprochen, dass ein Unterhaltsanspruch auch dann zusteht, wenn Sozialhilfe bezogen wird (RIS-Justiz RS0057530; RS0057544). Es gilt jedoch der Grundsatz der Subsidiarität (RIS-Justiz RS0072870). Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen und eine Doppelversorung zu vermeiden, bedienen sich die einzelnen Landesgesetzgeber verschiedener rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, etwa Rückersatz- und Legalzessionsnormen. So finden sich in den Sozialhilfegesetzen oftmals Bestimmungen, die den Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der Sozialhilfeleistung verpflichten, sobald er über ein ausreichendes Einkommen verfügt; oftmals wird gleichzeitig normiert, dass der Unterhaltsanspruch nach einer entsprechenden Anzeige an den Unterhaltsverpflichteten rückwirkend auf den Sozialhilfeträger im Rahmen einer „aufgeschobenen" Legalzession übergeht. Es besteht Einheitlichkeit in der Meinung darüber, dass bei Vorhandensein derartiger Rückersatz- bzw Legalzessionsregelungen der Sozialhilfebezug für dessen Empfänger einen Unterhaltsanspruch nicht ausschließt (6 Ob 2127/96d uva). Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen (6 Ob 2127/96d mwN). Das hier maßgebliche Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), LGBl Nr 11/1973 idF LGBl Nr 46/2004, enthält sowohl eine den Empfänger der Sozialhilfe treffende Rückersatzverpflichtung (§ 26 Abs 1 WSHG) als auch die Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten im Wege der Legalzession durch Erklärung des Sozialhilfeträgers (§ 27 WSHG). Aus dem Vorhandensein dieser Rückersatzbestimmungen zog das Berufungsgericht die zutreffende Schlussfolgerung, die Sozialhilfe habe bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht zu bleiben und stelle kein frei verfügbares Einkommen der Klägerin dar. Die vom Berufungsgericht angesprochene Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zur Anrechnung des Sozialhilfebezugs liegt nicht vor, da diese auf die Unterschiede in den einzelnen landesgesetzlichen Regelungen zurückzuführen ist. Kein Zweifel besteht daran, dass ein Sozialhilfebezug dann nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen ist, wenn - wie hier - zwecks Vermeidung einer „Doppelversorgung" dem Sozialhilfeträger vom Gesetzgeber Ersatzansprüche eingeräumt wurden oder eine Legalzession normiert ist (8 Ob 126/03t; 9 Ob 23/04d). Dass der unterhaltsverpflichtete Beklagte gemäß § 27 WSHG verständigt und dadurch die Zession bereits wirksam geworden und nur noch der Sozialhilfeträger als Zessionar zur Geltendmachung des zedierten Unterhaltsanspruchs berechtigt wäre, wurde nicht vorgebracht.4) Im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt wurde auch bei dem nur nach Billigkeit zustehenden Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG wiederholt ausgesprochen, dass ein Unterhaltsanspruch auch dann zusteht, wenn Sozialhilfe bezogen wird (RIS-Justiz RS0057530; RS0057544). Es gilt jedoch der Grundsatz der Subsidiarität (RIS-Justiz RS0072870). Um diesem Grundsatz Rechnung zu tragen und eine Doppelversorung zu vermeiden, bedienen sich die einzelnen Landesgesetzgeber verschiedener rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, etwa Rückersatz- und Legalzessionsnormen. So finden sich in den Sozialhilfegesetzen oftmals Bestimmungen, die den Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der Sozialhilfeleistung verpflichten, sobald er über ein ausreichendes Einkommen verfügt; oftmals wird gleichzeitig normiert, dass der Unterhaltsanspruch nach einer entsprechenden Anzeige an den Unterhaltsverpflichteten rückwirkend auf den Sozialhilfeträger im Rahmen einer „aufgeschobenen" Legalzession übergeht. Es besteht Einheitlichkeit in der Meinung darüber, dass bei Vorhandensein derartiger Rückersatz- bzw Legalzessionsregelungen der Sozialhilfebezug für dessen Empfänger einen Unterhaltsanspruch nicht ausschließt (6 Ob 2127/96d uva). Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen (6 Ob 2127/96d mwN). Das hier maßgebliche Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2004,, enthält sowohl eine den Empfänger der Sozialhilfe treffende Rückersatzverpflichtung (Paragraph 26, Absatz eins, WSHG) als auch die Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten im Wege der Legalzession durch Erklärung des Sozialhilfeträgers (Paragraph 27, WSHG). Aus dem Vorhandensein dieser Rückersatzbestimmungen zog das Berufungsgericht die zutreffende Schlussfolgerung, die Sozialhilfe habe bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht zu bleiben und stelle kein frei verfügbares Einkommen der Klägerin dar. Die vom Berufungsgericht angesprochene Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zur Anrechnung des Sozialhilfebezugs liegt nicht vor, da diese auf die Unterschiede in den einzelnen landesgesetzlichen Regelungen zurückzuführen ist. Kein Zweifel besteht daran, dass ein Sozialhilfebezug dann nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen ist, wenn - wie hier - zwecks Vermeidung einer „Doppelversorgung" dem Sozialhilfeträger vom Gesetzgeber Ersatzansprüche eingeräumt wurden oder eine Legalzession normiert ist (8 Ob 126/03t; 9 Ob 23/04d). Dass der unterhaltsverpflichtete Beklagte gemäß Paragraph 27, WSHG verständigt und dadurch die Zession bereits wirksam geworden und nur noch der Sozialhilfeträger als Zessionar zur Geltendmachung des zedierten Unterhaltsanspruchs berechtigt wäre, wurde nicht vorgebracht.
5) Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzugsfähig sind die vom Beklagten (im Zusammenhang mit dem Scheidungs- und Aufteilungsverfahren) zu tragenden Anwaltskosten (Schwimann/Kolmasch aaO, 144 mwN). Nicht abzugsfähig sind ferner monatliche Fixkosten (Miet-, Betriebs-, Heizungskosten etc), da sie als Ausgaben des täglichen Lebens den Unterhaltsverpflichteten gleich belasten wie den Unterhaltsberechtigten (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 243 mwN). Ein rechtlicher Feststellungsmangel, der darin liegen soll, dass die Höhe der vom Beklagten monatlich zu tragenden Fixkosten nicht festgestellt wurde, ist daher zu verneinen. Prämien für eine Lebensversicherung verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenfalls nicht (Schwimann/Kolmasch aaO).
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor; weder die Revision der Klägerin noch jene des Beklagten zeigt eine derartige Rechtsfrage auf. Dies führt zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor; weder die Revision der Klägerin noch jene des Beklagten zeigt eine derartige Rechtsfrage auf. Dies führt zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hingewiesen, sodass ihr dafür keine Kosten zuzusprechen sind. In der Revisionsbeantwortung des Beklagten sind hingegen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision der Klägerin enthalten, weshalb ihm hiefür Kosten auf Basis des Revisionsinteresses der Klägerin gebühren. Dieses Revisionsinteresse errechnet sich aber gemäß § 9 Abs 3 RATG aus der einfachen Jahresleistung des im Revisionsantrag der Klägerin noch streitverfangenen Ehgattenunterhalts.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hingewiesen, sodass ihr dafür keine Kosten zuzusprechen sind. In der Revisionsbeantwortung des Beklagten sind hingegen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision der Klägerin enthalten, weshalb ihm hiefür Kosten auf Basis des Revisionsinteresses der Klägerin gebühren. Dieses Revisionsinteresse errechnet sich aber gemäß Paragraph 9, Absatz 3, RATG aus der einfachen Jahresleistung des im Revisionsantrag der Klägerin noch streitverfangenen Ehgattenunterhalts.