Rechtssatz RS0080404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080404
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Norm
ABGB §94
EheG §69 Abs2
oö WohnbeihilfenV LGBl 1990/61 §1 Abs1 Z1
oö WohnbeihilfenV LGBl 1991/55 §1 Abs1 Z1
oö WohnbeihilfenV LGBl 1990/61 §5 Abs3
oö WohnbeihilfenV LGBl 1991/55 §5 Abs4
Rechtssatz
Die als öffentlich-rechtliche Sozialleistung an den Unterhaltsberechtigten bezahlte Wohnbeihilfe ist als ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil zu behandeln (Ablehnung gegenteiliger Entscheidung von Gerichten zweiter Instanz).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 570/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/157
- 6 Ob 89/01h
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h
Auch; Beisatz: Hier: § 140 ABGB. (T1); Beisatz: Die Wohnbeihilfe beziehungsweise Mietzinsbeihilfe dient der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes - somit eines typischen Unterhaltsbedarfes. (T2)
- 1 Ob 65/05y
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 65/05y
- 1 Ob 200/05a
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 200/05a
Auch; Beisatz: Konsequenterweise muss sich also auch ein Unterhaltsberechtigter eine von ihm bezogene Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfe als den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen anrechnen lassen. Gleiches muss für das als öffentlich-rechtliche Sozialleistung bezogene „Heizungspauschale" gelten. All diese Bezüge dienen der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes, somit eines typischen Unterhaltsbedarfs. (T3)
- 7 Ob 151/06s
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 151/06s
Auch; Beisatz: Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3.Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen"). (T4)
- 8 Ob 164/06k
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 164/06k
- 1 Ob 134/09a
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 134/09a
Auch; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige kann aber den Unterhaltsberechtigten zwecks Abwehr dessen Unterhaltsanspruchs auf eine bisher noch gar nicht in Anspruch genommene Sozialhilfeleistung (Wohnbeihilfe) nicht verweisen. (T5); Beisatz: Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe könnte freilich dann die Anrechnung rechtfertigen, wenn ihn der Unterhaltsberechtigte rechtsmissbräuchlich nicht realisiert hätte. (T6)
- 1 Ob 231/10t
Entscheidungstext OGH 26.01.2011 1 Ob 231/10t
nur: Die als öffentlich-rechtliche Sozialleistung an den Unterhaltsberechtigten bezahlte Wohnbeihilfe ist als ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil zu behandeln. (T7); Beis wie T3
Veröff: SZ 2011/8
- 1 Ob 149/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 149/16t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080404
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_007