Im Rekursverfahren ist nur mehr strittig, ob die von der Beklagten bezogene Notstandshilfe und die von ihr bezogene Wohnbeihilfe als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sind.
Das Rekursgericht hat dies bejaht und sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bezogen. Im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung von Zankl (in Schwimann³ § 66 EheG Rz 25) sei der Rekurs aber dennoch zuzulassen.Das Rekursgericht hat dies bejaht und sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bezogen. Im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung von Zankl (in Schwimann³ Paragraph 66, EheG Rz 25) sei der Rekurs aber dennoch zuzulassen.
Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die Beklagte in ihrem Rechtsmittel keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend macht.Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die Beklagte in ihrem Rechtsmittel keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend macht.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Mietzinsbeihilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (RIS-Justiz RS0047456 [T 5, T 11]; RS0047465; RS0080395; RS0080404; zuletzt etwa 7 Ob 151/06s). Anderes gilt nur bei solchen Sozialleistungen, bei denen der Gesetzgeber erkennbar eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten vermeiden will und deshalb etwa eine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers vorgesehen oder durch die Anordnung einer (aufgeschobenen) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruches des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat (RIS-Justiz RS0063121; zuletzt etwa 7 Ob 151/06s; 4 Ob 153/06p).
Der Rekurs der Beklagten beschäftigt sich ausschließlich mit den von ihr bezogenen Notstandshilfe- und Wohnbeihilfeleistungen. Die Ausführungen der zweiten Instanz zu diesen Leistungen sind durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (zur Notstandshilfe etwa 1 Ob 96/05y; 6 Ob 8/03z uva; dass der Unterhaltsanspruch dem Anspruch auf Notstandshilfe vorgeht, ändert nichts daran, dass tatsächlich bezogene Notstandshilfe den Unterhaltsanspruch mindert: 6 Ob 642/94; 5 Ob 505/91; zur Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe: RIS-Justiz RS0080404).
Die hievon abweichende Meinung Zankls (Schwimann³ § 66 EheG Rz 25) ist - vom Hinweis auf (größtenteils ältere) zweitinstanzliche Entscheidungen abgesehen - nicht näher begründet. Sie bietet keinen Anlass, die eben wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Frage zu stellen.Die hievon abweichende Meinung Zankls (Schwimann³ Paragraph 66, EheG Rz 25) ist - vom Hinweis auf (größtenteils ältere) zweitinstanzliche Entscheidungen abgesehen - nicht näher begründet. Sie bietet keinen Anlass, die eben wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Frage zu stellen.
Da die Rekurswerberin somit keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit des vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurses nicht hingewiesen hat.Da die Rekurswerberin somit keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit des vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurses nicht hingewiesen hat.