Die Revisionen sind zulässig; sie sind aber nicht berechtigt.
1.1 Gemäß § 142 ABGB geht bei Tod eines Elternteils dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern „bis zum Wert der Verlassenschaft" auf seine Erben über. Die Verbindlichkeit geht zunächst auf den Nachlass und nach der Einantwortung auf den oder die Erben des unterhaltspflichtigen Elternteils über. Haftungsobergrenze ist der „Wert der Verlassenschaft" und zwar auch bei unbedingter Erbserklärung. Unter „Wert der Verlassenschaft" wird der Wert des Reinnachlasses verstanden, also jener Vermögensposition, die sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallschulden) ergibt, wobei auch die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Einantwortung. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die Angemessenheit der Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteils, sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteils. Das Kind muss sich in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten bekommt, insbesondere auch den Pflichtteil (7 Ob 290/00y = SZ 73/191 = JBl 2001, 511; 6 Ob 131/01k = SZ 2002/16).1.1 Gemäß Paragraph 142, ABGB geht bei Tod eines Elternteils dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern „bis zum Wert der Verlassenschaft" auf seine Erben über. Die Verbindlichkeit geht zunächst auf den Nachlass und nach der Einantwortung auf den oder die Erben des unterhaltspflichtigen Elternteils über. Haftungsobergrenze ist der „Wert der Verlassenschaft" und zwar auch bei unbedingter Erbserklärung. Unter „Wert der Verlassenschaft" wird der Wert des Reinnachlasses verstanden, also jener Vermögensposition, die sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallschulden) ergibt, wobei auch die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Einantwortung. Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die Angemessenheit der Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteils, sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteils. Das Kind muss sich in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten bekommt, insbesondere auch den Pflichtteil (7 Ob 290/00y = SZ 73/191 = JBl 2001, 511; 6 Ob 131/01k = SZ 2002/16).
1.2 Das Berufungsgericht hat den monatlichen Unterhaltsbetrag in der begehrten Höhe (Existenzminimum abzüglich des schon vom Kläger berücksichtigten Gegenwerts des ihm durch Vermächtnis zugekommenen Wohnrechts) bemessen. Die Beklagten wenden sich nicht gegen die Unterhaltsbemessung an sich, sie fordern aber eine Anrechnung der vom Kläger bezogenen Sozialhilfe wie auch der von ihm nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüche.
2.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe nur dann als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden kann, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine „aufgeschobene" Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht und demnach die einmal gewährte Sozialhilfe nicht mehr zurückgefordert werden kann (6 Ob 2127/96d mwN, 8 Ob 126/03t; 9 Ob 23/04d; 1 Ob 200/05a; RIS-Justiz RS0063121 und RS0118565). Damit wird einerseits eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten vermieden und andererseits dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Unterhaltspflichtige durch die Gewährung von Sozialhilfe nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers von seiner Verpflichtung entlastet werden soll (8 Ob 126/03t; 6 Ob 237/03a).
2.2 Im vorliegenden Fall ist - bis 1. 3. 2006 - das Tiroler Sozialhilfegesetz (TSHG), LGBl Nr 103/1973, und - ab 1. 3. 2006 - das Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG), LGBl Nr 20/2006, anzuwenden. Beide Landesgesetze enthalten Bestimmungen über die Ersatzpflicht des Sozialhilfeempfängers unter anderem für den Fall, dass er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (§ 8 Abs 1 lit a TSHG, § 10 Abs 1 lit a TGSG) oder nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (§ 8 Abs 1 lit b TSHG; § 10 Abs 1 lit b TGSG). Sie sehen auch eine Ersatzpflicht der für den Sozialhilfeempfänger gesetzlich unterhaltspflichtigen Person vor (§ 9 TSHG, § 11 TGSG). Sowohl § 11 TSHG als auch § 13 TGSG enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete (1 Ob 200/05a, RIS-Justiz RS0063121) - Legalzession der Unterhaltsansprüche. Die Unterhaltsansprüche gehen auf die Bezirksverwaltungsbehörde durch eine schriftliche Anzeige gemäß § 11 TSHG, § 13 TGSG über, wobei der Rechtsübergang für die in der Vergangenheit gewährten Leistungen auf die im letzten Jahr vor Erstattung der Anzeige erbrachten Aufwendungen beschränkt ist. Ersatzansprüche nach diesen Bestimmungen gegen den Empfänger oder gegen Dritte können, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe (Grundsicherung) gewährt wurde, mehr als drei Jahre vergangen sind (§ 10 TSHG, § 12 TGSG).2.2 Im vorliegenden Fall ist - bis 1. 3. 2006 - das Tiroler Sozialhilfegesetz (TSHG), Landesgesetzblatt Nr 103 aus 1973,, und - ab 1. 3. 2006 - das Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG), Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2006,, anzuwenden. Beide Landesgesetze enthalten Bestimmungen über die Ersatzpflicht des Sozialhilfeempfängers unter anderem für den Fall, dass er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, TSHG, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, TGSG) oder nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, TSHG; Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, TGSG). Sie sehen auch eine Ersatzpflicht der für den Sozialhilfeempfänger gesetzlich unterhaltspflichtigen Person vor (Paragraph 9, TSHG, Paragraph 11, TGSG). Sowohl Paragraph 11, TSHG als auch Paragraph 13, TGSG enthalten eine - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als „aufgeschoben" bezeichnete (1 Ob 200/05a, RIS-Justiz RS0063121) - Legalzession der Unterhaltsansprüche. Die Unterhaltsansprüche gehen auf die Bezirksverwaltungsbehörde durch eine schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 11, TSHG, Paragraph 13, TGSG über, wobei der Rechtsübergang für die in der Vergangenheit gewährten Leistungen auf die im letzten Jahr vor Erstattung der Anzeige erbrachten Aufwendungen beschränkt ist. Ersatzansprüche nach diesen Bestimmungen gegen den Empfänger oder gegen Dritte können, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe (Grundsicherung) gewährt wurde, mehr als drei Jahre vergangen sind (Paragraph 10, TSHG, Paragraph 12, TGSG).
2.3 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann die vom Kläger bezogene Sozialhilfe auf seinen Unterhaltsanspruch nur für Zeiträume angerechnet werden, für die der Sozialhilfeträger keinen Rückersatzanspruch gegen ihn oder die unterhaltspflichtigen Beklagten geltend machen kann. Als Grundlage für den Rückersatzanspruch gegen den Kläger kommen § 8 Abs 1 lit a und b TSHG, § 10 Abs 1 lit a und b TGSG in Frage. Im ersten Fall muss der Empfänger der Sozialhilfe zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt sein (§ 8 Abs 1 lit a TSHG, § 10 Abs 1 lit a TGSG), im zweiten Fall muss nachträglich bekannt werden, dass er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (§ 8 Abs 1 lit b TSHG, § 10 Abs 1 lit b TGSG).2.3 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann die vom Kläger bezogene Sozialhilfe auf seinen Unterhaltsanspruch nur für Zeiträume angerechnet werden, für die der Sozialhilfeträger keinen Rückersatzanspruch gegen ihn oder die unterhaltspflichtigen Beklagten geltend machen kann. Als Grundlage für den Rückersatzanspruch gegen den Kläger kommen Paragraph 8, Absatz eins, Litera a und b TSHG, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und b TGSG in Frage. Im ersten Fall muss der Empfänger der Sozialhilfe zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt sein (Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, TSHG, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, TGSG), im zweiten Fall muss nachträglich bekannt werden, dass er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, TSHG, Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, TGSG).
Die Beklagten haben dem Kläger bisher keinen Unterhalt gezahlt; es steht jedoch fest, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Unterhaltsanspruch besitzt. Der Unterhaltsanspruch könnte als Vermögen im Sinne des § 8 Abs 1 lit b TSHG, § 10 Abs 1 lit b TGSG gewertet werden. Gegen diese Auslegung spricht jedoch, dass Unterhaltsansprüche in § 9 TSHG, § 11 TGSG gesondert geregelt sind.Die Beklagten haben dem Kläger bisher keinen Unterhalt gezahlt; es steht jedoch fest, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Unterhaltsanspruch besitzt. Der Unterhaltsanspruch könnte als Vermögen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, TSHG, Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, TGSG gewertet werden. Gegen diese Auslegung spricht jedoch, dass Unterhaltsansprüche in Paragraph 9, TSHG, Paragraph 11, TGSG gesondert geregelt sind.
2.4 Beide Bestimmungen verpflichten den Unterhaltspflichtigen, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu ersetzen. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige der Bezirksverwaltungsbehörde den Beklagten im März 2004 zugegangen; auf die Bezirksverwaltungsbehörde sind daher - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Unterhaltsansprüche seit April 2003 übergegangen. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche macht der Kläger als Inkassomandatar geltend, sodass insoweit eine Doppelversorgung ausgeschlossen ist. Die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche macht der Kläger aus eigenem Recht geltend. Eine Rückzahlungspflicht könnte daher nur auf § 8 TSHG, § 10 TGSG gestützt werden; diese Bestimmungen sind aber, wie oben dargelegt, auf Unterhaltsansprüche nicht anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann daher die dem Kläger aus dem Titel der Sozialhilfe erbrachten Leistungen nicht nach § 8 TSHG, § 10 TGSG zurückfordern; ihr (dem Kläger zur Einbringlichmachung abgetretener) Anspruch richtet sich gegen die Unterhaltsverpflichteten und ist auf den Zeitraum seit Wirksamwerden der Legalzession (April 2003) beschränkt. Daraus folgt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist und dem Kläger daher für diesen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch zusteht.2.4 Beide Bestimmungen verpflichten den Unterhaltspflichtigen, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu ersetzen. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige der Bezirksverwaltungsbehörde den Beklagten im März 2004 zugegangen; auf die Bezirksverwaltungsbehörde sind daher - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Unterhaltsansprüche seit April 2003 übergegangen. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche macht der Kläger als Inkassomandatar geltend, sodass insoweit eine Doppelversorgung ausgeschlossen ist. Die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche macht der Kläger aus eigenem Recht geltend. Eine Rückzahlungspflicht könnte daher nur auf Paragraph 8, TSHG, Paragraph 10, TGSG gestützt werden; diese Bestimmungen sind aber, wie oben dargelegt, auf Unterhaltsansprüche nicht anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann daher die dem Kläger aus dem Titel der Sozialhilfe erbrachten Leistungen nicht nach Paragraph 8, TSHG, Paragraph 10, TGSG zurückfordern; ihr (dem Kläger zur Einbringlichmachung abgetretener) Anspruch richtet sich gegen die Unterhaltsverpflichteten und ist auf den Zeitraum seit Wirksamwerden der Legalzession (April 2003) beschränkt. Daraus folgt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist und dem Kläger daher für diesen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch zusteht.
3.1 Die Beklagten machen geltend, dass die Enterbung nicht wirksam gewesen sei, weil die im Testament angeführten Enterbungsgründe dem Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht hätten zugerechnet werden können. Der Kläger - bzw sein Sachwalter - hätte daher Pflichtteilsansprüche geltend machen können und müssen. Der ihm entgangene Pflichtteil sei auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
3.2 Nach § 142 Satz 2 ABGB ist - wie oben dargelegt - in den Anspruch des Kindes alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche Leistung erhält. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung dahin verstanden, dass nur tatsächlich erhaltene Leistungen einzurechnen seien.3.2 Nach Paragraph 142, Satz 2 ABGB ist - wie oben dargelegt - in den Anspruch des Kindes alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche Leistung erhält. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung dahin verstanden, dass nur tatsächlich erhaltene Leistungen einzurechnen seien.
Für diese Auslegung spricht, dass nur tatsächlich zufließende Leistungen den Unterhalt des Kindes sicherstellen und, auf der anderen Seite, den Nachlass und damit das Erbe schmälern. Nur ihre Einrechnung ist daher gerechtfertigt. Andernfalls zögen die Erben aus der Untätigkeit des Unterhaltspflichtigen einen doppelten Vorteil:
Sie ersparten sich die Zahlung des Pflichtteils und wären auch bis zur Höhe des Pflichtteils von Unterhaltsleistungen befreit. Dass dieses Ergebnis nicht dem Zweck der Einrechnungsbestimmung gerecht wird, bedarf keiner weiteren Begründung.
4. Die Beklagten wenden weiters ein, die Zerstörung des Hauses habe die Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechts nur vorübergehend unmöglich gemacht. Es sei daher zu berücksichtigen, dass der Erblasser dem Kläger ein Wohnungsgebrauchsrecht vermacht habe.
Die Beklagten übersehen, dass der Kläger den im Verlassenschaftsverfahren festgestellten Wert des Wohnungsgebrauchsrechts ohnehin bei Berechnung des monatlichen Unterhalts abgezogen hat. Es ist daher ohne Bedeutung, ob das Wohnungsgebrauchsrecht erloschen ist oder noch aufrecht besteht.
5. Die Beklagten bringen schließlich noch vor, der Kläger mache einen ihm vom Sozialhilfeträger abgetretenen Anspruch und damit ein fremdes Recht geltend. Es hätte daher nur ein auf Dauer und Höhe der Sozialhilfe beschränkter Titel erlassen werden dürfen. Die Beklagten verkennen damit, dass eine Rückzession vorliegt. Der Unterhaltsanspruch des Klägers ist auf den Sozialhilfeträger übergegangen und dem Kläger zur Einbringlichmachung abgetreten worden. Er besteht daher unabhängig davon, ob der Kläger in Zukunft Leistungen aus der Sozialhilfe erhält.
6. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts angesprochene - in der Literatur kontroversiell - beurteilte Rangordnung des Unterhaltsanspruchs nach § 142 ABGB im Verhältnis zu den Pflichtteilsansprüchen der danach Unterhaltspflichtigen ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat - der herrschenden Lehre (Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsansprüche, JBl 1984, 337; Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht³ 110; Welser in Rummel ABGB³ § 795 Rz 8, 796 Rz 9 und 10; Hopf in KBB § 142 Rz 1; Apathy in KBB § 796 Rz 5; Stabentheiner in Rummel ABGB³ § 142 Rz 4; Eccher Erbrecht Rz 1/15) und den Entscheidungen 7 Ob 290/00y = SZ 73/191 = JBl 2001, 511 und 6 Ob 131/01k = SZ 2002/16 folgend die Haftungshöchstgrenze mit dem reinen Nachlass vermindert um die Pflichtteilsansprüche der zum Unterhalt verpflichteten Erben festgesetzt. Die so errechnete Haftungshöchstgrenze würde im vorliegenden Fall zur Deckung des Unterhaltsanspruchs des Klägers bis zu einem Alter von mehr als 130 Jahren ausreichen. Es kann daher offen bleiben, ob die Pflichtteilsansprüche der zum Unterhalt Verpflichteten Vorrang gegenüber den Unterhaltsansprüchen gegen die Verlassenschaft genießen.6. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts angesprochene - in der Literatur kontroversiell - beurteilte Rangordnung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 142, ABGB im Verhältnis zu den Pflichtteilsansprüchen der danach Unterhaltspflichtigen ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat - der herrschenden Lehre (Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsansprüche, JBl 1984, 337; Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht³ 110; Welser in Rummel ABGB³ Paragraph 795, Rz 8, 796 Rz 9 und 10; Hopf in KBB Paragraph 142, Rz 1; Apathy in KBB Paragraph 796, Rz 5; Stabentheiner in Rummel ABGB³ Paragraph 142, Rz 4; Eccher Erbrecht Rz 1/15) und den Entscheidungen 7 Ob 290/00y = SZ 73/191 = JBl 2001, 511 und 6 Ob 131/01k = SZ 2002/16 folgend die Haftungshöchstgrenze mit dem reinen Nachlass vermindert um die Pflichtteilsansprüche der zum Unterhalt verpflichteten Erben festgesetzt. Die so errechnete Haftungshöchstgrenze würde im vorliegenden Fall zur Deckung des Unterhaltsanspruchs des Klägers bis zu einem Alter von mehr als 130 Jahren ausreichen. Es kann daher offen bleiben, ob die Pflichtteilsansprüche der zum Unterhalt Verpflichteten Vorrang gegenüber den Unterhaltsansprüchen gegen die Verlassenschaft genießen.
7. Die Revisionen mussten erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.