Rechtssatz RS0047842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047842
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Rechtssatz
Unter dem Wert der Verlassenschaft im Sinne des § 142 ist der Wert der Nachlaßaktiven abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallsschulden, ausgenommen jedoch die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten, zu verstehen. Für die Begrenzung der Haftung der Erben des Unterhaltspflichtigen ist der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend (wie SZ 14/245; Ablehnung von SZ 5/233, 16/238, 30/50); bis zur Einantwortung haftet der reine Nachlaß des Unterhaltspflichtigen als veränderliche Größe. Finden mehrere Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers im Wert seiner Verlassenschaft nicht ausreichend Deckung, so sind sie nebeneinander verhältnismäßig zu berücksichtigen. Bei überschuldetem Nachlaß gehen die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers nicht auf dessen Erben über.Unter dem Wert der Verlassenschaft im Sinne des Paragraph 142, ist der Wert der Nachlaßaktiven abzüglich der Erblasserschulden und Erbfallsschulden, ausgenommen jedoch die Pflichtteile und die aus dem letzten Willen entspringenden Lasten, zu verstehen. Für die Begrenzung der Haftung der Erben des Unterhaltspflichtigen ist der Wert der Verlassenschaft im Zeitpunkt der Einantwortung maßgebend (wie SZ 14/245; Ablehnung von SZ 5/233, 16/238, 30/50); bis zur Einantwortung haftet der reine Nachlaß des Unterhaltspflichtigen als veränderliche Größe. Finden mehrere Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers im Wert seiner Verlassenschaft nicht ausreichend Deckung, so sind sie nebeneinander verhältnismäßig zu berücksichtigen. Bei überschuldetem Nachlaß gehen die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers nicht auf dessen Erben über.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 647/81
Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 647/81
Veröff: SZ 54/107 = EvBl 1982/49 S 179 = NZ 1983,140
- 7 Ob 290/00y
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
Auch; Veröff: SZ 73/191
- 6 Ob 131/01k
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/16
- 4 Ob 153/06p
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 153/06p
Beisatz: Unter „Wert der Verlassenschaft" wird der Wert des Reinnachlasses verstanden, also jener Vermögensposition, die sich nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallschulden) ergibt, wobei auch die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Einantwortung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047842
Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0050OB00647_8100000_001