1. Zur Revision:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen im Hinblick darauf, dass die Klägerin in Österreich lebt, die Rechtssache zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt haben: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) sowohl der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, als auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen (RIS-Justiz RS0048513; RS0106532, zuletzt etwa 6 Ob 24/98t). Da das Übereinkommen stets anzuwenden ist, wenn das maßgebliche Recht das eines Vertragsstaates ist (wie hier das österreichische Recht), spielt es keine Rolle, dass Griechenland dem Übereinkommen nicht angehört (vgl die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom 7. 12. 1999 ON 35; vgl auch 5 Ob 700/81; 1 Ob 98/97m). Allein die Fragen, wer Erbe nach dem Vater der Klägerin ist und was in die Verlassenschaft fällt, müssen selbstredend nach griechischem Recht beantwortet werden.Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen im Hinblick darauf, dass die Klägerin in Österreich lebt, die Rechtssache zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt haben: Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) sowohl der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, als auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen (RIS-Justiz RS0048513; RS0106532, zuletzt etwa 6 Ob 24/98t). Da das Übereinkommen stets anzuwenden ist, wenn das maßgebliche Recht das eines Vertragsstaates ist (wie hier das österreichische Recht), spielt es keine Rolle, dass Griechenland dem Übereinkommen nicht angehört vergleiche die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom 7. 12. 1999 ON 35; vergleiche auch 5 Ob 700/81; 1 Ob 98/97m). Allein die Fragen, wer Erbe nach dem Vater der Klägerin ist und was in die Verlassenschaft fällt, müssen selbstredend nach griechischem Recht beantwortet werden.
Gemäß § 142 ABGB geht beim Tod eines Elternteiles dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern "bis zum Wert der Verlassenschaft" auf seine Erben über. Das Kind muss sich in seinen Anspruch allerdings alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten bekommt. Reicht die Verlassenschaft für die Unterhaltsleistung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht aus, mindert sich der Unterhaltsanspruch "entsprechend". Die Unterhaltsverbindlichkeit geht zunächst auf den Nachlass und nach der Einantwortung auf den oder die Erben des unterhaltspflichtigen Elternteiles über (Schwimann, Unterhaltsrecht2 104) und ist im Streitweg durchzusetzen (SZ 10/170; SZ 22/43; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 9 zu § 142; Schwimann aaO 106 mwN). Haftungsobergrenze ist der "Wert der Verlassenschaft". Diese Haftungsbeschränkung greift bei unbedingter Erbserklärung ebenso wie bei bedingter ein, sodass der Erbe dem Unterhaltsberechtigten immer nur wie ein Vorbehaltserbe haftet (SZ 4/143, SZ 16/238; SZ 54/107 = EvBl 1982/49 = NZ 1983, 140 = EFSlg 38.217; JBl 1988, 237; Schwimann aaO 104). Kann die Verlassenschaft nicht alle übergegangenen Unterhaltspflichten decken, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen (SZ 54/107). Unter dem "Wert der Verlassenschaft" wird nach hM der Wert des Reinnachlasses verstanden (SZ 6/124; SZ 54/107; Stabentheiner aaO Rz 2 zu § 142), also jene Vermögensposition im Sinne der §§ 784 und 786 ABGB bzw § 105 Abs 3 AußStrG, die sich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallsschulden) ergibt, wobei auch die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen ist (Schwimann aaO 104 f). Bei überschuldetem Nachlass kann es deshalb zu keinem Übergang der Unterhaltsverpflichtung auf die Erben kommen (SZ 30/50; EvBl 1965/143; SZ 54/107 ua). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach zuletzt hM nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs (so SZ 16/238 und SZ 30/50) oder der Urteilsfällung (so SZ 5/233), sondern der Zeitpunkt der Einantwortung (Stabentheiner aaO Rz 2 zu § 142; Schwimann aaO 105, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 142, ABGB geht beim Tod eines Elternteiles dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern "bis zum Wert der Verlassenschaft" auf seine Erben über. Das Kind muss sich in seinen Anspruch allerdings alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten bekommt. Reicht die Verlassenschaft für die Unterhaltsleistung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht aus, mindert sich der Unterhaltsanspruch "entsprechend". Die Unterhaltsverbindlichkeit geht zunächst auf den Nachlass und nach der Einantwortung auf den oder die Erben des unterhaltspflichtigen Elternteiles über (Schwimann, Unterhaltsrecht2 104) und ist im Streitweg durchzusetzen (SZ 10/170; SZ 22/43; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 9 zu Paragraph 142,; Schwimann aaO 106 mwN). Haftungsobergrenze ist der "Wert der Verlassenschaft". Diese Haftungsbeschränkung greift bei unbedingter Erbserklärung ebenso wie bei bedingter ein, sodass der Erbe dem Unterhaltsberechtigten immer nur wie ein Vorbehaltserbe haftet (SZ 4/143, SZ 16/238; SZ 54/107 = EvBl 1982/49 = NZ 1983, 140 = EFSlg 38.217; JBl 1988, 237; Schwimann aaO 104). Kann die Verlassenschaft nicht alle übergegangenen Unterhaltspflichten decken, so sind sie verhältnismäßig zu kürzen (SZ 54/107). Unter dem "Wert der Verlassenschaft" wird nach hM der Wert des Reinnachlasses verstanden (SZ 6/124; SZ 54/107; Stabentheiner aaO Rz 2 zu Paragraph 142,), also jene Vermögensposition im Sinne der Paragraphen 784 und 786 ABGB bzw Paragraph 105, Absatz 3, AußStrG, die sich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden und Erbfallsschulden) ergibt, wobei auch die Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu berücksichtigen ist (Schwimann aaO 104 f). Bei überschuldetem Nachlass kann es deshalb zu keinem Übergang der Unterhaltsverpflichtung auf die Erben kommen (SZ 30/50; EvBl 1965/143; SZ 54/107 ua). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach zuletzt hM nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs (so SZ 16/238 und SZ 30/50) oder der Urteilsfällung (so SZ 5/233), sondern der Zeitpunkt der Einantwortung (Stabentheiner aaO Rz 2 zu Paragraph 142,; Schwimann aaO 105, jeweils mwN).
Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, dh keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107; Ostheim, Zur Unterhaltsschuld des Erben NZ 1979, 49 f; Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsanspruch JBl 1984, 337 [343]; Schwimann aaO 105 mwN; aM Kostner, Die Unterhaltsschuld des Erben NZ 1978, 171; Zdesar,Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Paragraph 105, AußStrG, dh keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107; Ostheim, Zur Unterhaltsschuld des Erben NZ 1979, 49 f; Zemen, Unterhaltsschuld des Erben und Pflichtteilsanspruch JBl 1984, 337 [343]; Schwimann aaO 105 mwN; aM Kostner, Die Unterhaltsschuld des Erben NZ 1978, 171; Zdesar,
Die Vererblichkeit des Unterhalts der Kinder und ihre Behandlung im Verlassenschaftsverfahren NZ 1979, 23), die also in Wahrheit nicht als familienrechtliche Verpflichtung übergeht, sondern als Erbenschuld neu entsteht (Stabentheiner aaO Rz 3 zu § 142; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 46; Schwimann aaO 105). Folglich ist die Unterhaltsschuld als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten (Schwimann aaO 105). Im Verhältnis zu den übrigen Erbgangsschulden kommt der Unterhaltsschuld Vorrang gegenüber den Vermächtnissen (außer solchen des gesetzlichen Unterhalts in dem nach § 142 gegebenen Ausmaß; vgl EvBl 1983/158), nicht aber gegenüber Pflichtteilsansprüchen zu (RIS-Justiz RS0047842; SZ 54/107; Zemen aaO 343 ff, Stabentheiner aaO Rz 4 zu § 142; Welser in Rummel ABGB3 Rz 10 zu § 796; Schwimann aaO 105). Der Einrechnung gemäß § 142 Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zB Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension (Schwimann aaO, 105).Die Vererblichkeit des Unterhalts der Kinder und ihre Behandlung im Verlassenschaftsverfahren NZ 1979, 23), die also in Wahrheit nicht als familienrechtliche Verpflichtung übergeht, sondern als Erbenschuld neu entsteht (Stabentheiner aaO Rz 3 zu Paragraph 142,; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 46; Schwimann aaO 105). Folglich ist die Unterhaltsschuld als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten (Schwimann aaO 105). Im Verhältnis zu den übrigen Erbgangsschulden kommt der Unterhaltsschuld Vorrang gegenüber den Vermächtnissen (außer solchen des gesetzlichen Unterhalts in dem nach Paragraph 142, gegebenen Ausmaß; vergleiche EvBl 1983/158), nicht aber gegenüber Pflichtteilsansprüchen zu (RIS-Justiz RS0047842; SZ 54/107; Zemen aaO 343 ff, Stabentheiner aaO Rz 4 zu Paragraph 142,; Welser in Rummel ABGB3 Rz 10 zu Paragraph 796,; Schwimann aaO 105). Der Einrechnung gemäß Paragraph 142, Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zB Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension (Schwimann aaO, 105).
Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die "Angemessenheit" der Kindesbedürfnisse und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteiles sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteiles, nicht die der Erben (SZ 4/143; Stabentheiner aaO Rz 6 zu § 142; Purtscheller/Salzmann aaO 46; Schwimann aaO 106). Eine Veränderung gegenüber dem im Verlassenschaftsverfahren aufgrund einer schätzungsweisen Kapitalisierung errechneten Unterhaltsbetrag kann sich dadurch ergeben, dass sich die Bedürfnisse des Kindes im Laufe der Zeit ändern (Schwimann aaO 106).Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der auf den Erben übergegangenen Unterhaltspflicht, insbesondere für die "Angemessenheit" der Kindesbedürfnisse und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Elternteiles sind die zuletzt gegebenen Lebensverhältnisse des verstorbenen Elternteiles, nicht die der Erben (SZ 4/143; Stabentheiner aaO Rz 6 zu Paragraph 142,; Purtscheller/Salzmann aaO 46; Schwimann aaO 106). Eine Veränderung gegenüber dem im Verlassenschaftsverfahren aufgrund einer schätzungsweisen Kapitalisierung errechneten Unterhaltsbetrag kann sich dadurch ergeben, dass sich die Bedürfnisse des Kindes im Laufe der Zeit ändern (Schwimann aaO 106).
Satz 3 des § 142 ABGB schließlich will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet deshalb bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll dabei getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann (Schwimann aaO 106).Satz 3 des Paragraph 142, ABGB schließlich will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet deshalb bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll dabei getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann (Schwimann aaO 106).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beklagten (die alleinigen) Erben des Vaters der Klägerin sind und welcher Anteil ihnen jeweils am allfälligen Reinnachlass zukommt.
Die Beklagten haben ausdrücklich eingewendet, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning erfolgte Feststellung der Vaterschaft ihres Sohnes bzw Bruders zur Klägerin in Griechenland keine Geltung habe; übereinstimmend damit geht auch die Klägerin selbst davon aus, dass sie als Erbin ihres Vaters nicht in Betracht kommt. Mangels anderer Abkömmlinge des Erblassers sind nach Art 1814 des griechischen Zivilgesetzbuches ua - soweit hier in Betracht kommend - die Eltern und Geschwister des Erblassers "gemeinschaftlich" erbberechtigt; hier also die drei Beklagten zu je einem Drittel. Da, wie bereits ausgeführt, gemäß § 142 ABGB unterhaltspflichtige Erben immer wie Vorbehaltserben haften, haben sie gemäß § 821 ABGB für den Kindesunterhalt als teilbare Nachlassverbindlichkeit anteilig bis zur Höhe der jeweiligen Erbquote (vgl Eccher in Schwimann III2 Rz 1 und 2 zu § 821 ABGB) einzustehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt daher eine Solidarhaftung der Beklagten hier nicht in Betracht.Die Beklagten haben ausdrücklich eingewendet, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning erfolgte Feststellung der Vaterschaft ihres Sohnes bzw Bruders zur Klägerin in Griechenland keine Geltung habe; übereinstimmend damit geht auch die Klägerin selbst davon aus, dass sie als Erbin ihres Vaters nicht in Betracht kommt. Mangels anderer Abkömmlinge des Erblassers sind nach Artikel 1814, des griechischen Zivilgesetzbuches ua - soweit hier in Betracht kommend - die Eltern und Geschwister des Erblassers "gemeinschaftlich" erbberechtigt; hier also die drei Beklagten zu je einem Drittel. Da, wie bereits ausgeführt, gemäß Paragraph 142, ABGB unterhaltspflichtige Erben immer wie Vorbehaltserben haften, haben sie gemäß Paragraph 821, ABGB für den Kindesunterhalt als teilbare Nachlassverbindlichkeit anteilig bis zur Höhe der jeweiligen Erbquote vergleiche Eccher in Schwimann III2 Rz 1 und 2 zu Paragraph 821, ABGB) einzustehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt daher eine Solidarhaftung der Beklagten hier nicht in Betracht.
Nicht geteilt werden kann auch die dem Teilurteil des Berufungsgerichtes zugrunde gelegte Meinung, es genüge, dass der festgestellte Mindestnachlass von 11,000.000 Drachmen = ca S 450.000 die betreffenden Unterhaltsansprüche decke, um Unterhalt für die Zeit vom 1. 3. 1995 bis 31. 12. 1999 zusprechen zu können. Dabei wird übersehen, dass der 3. Satz des § 142 ABGB den Anspruch unter das Maß nach § 140 ABGB einschränkt, wenn der Nachlass andernfalls absehbar aufgezehrt würde und das Kind dann gar nichts mehr hätte (Zemen aaO 1984, 343; Stabentheiner aaO Rz 8 zu § 142), weshalb bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts geboten ist (Schwimann aaO 106).Nicht geteilt werden kann auch die dem Teilurteil des Berufungsgerichtes zugrunde gelegte Meinung, es genüge, dass der festgestellte Mindestnachlass von 11,000.000 Drachmen = ca S 450.000 die betreffenden Unterhaltsansprüche decke, um Unterhalt für die Zeit vom 1. 3. 1995 bis 31. 12. 1999 zusprechen zu können. Dabei wird übersehen, dass der 3. Satz des Paragraph 142, ABGB den Anspruch unter das Maß nach Paragraph 140, ABGB einschränkt, wenn der Nachlass andernfalls absehbar aufgezehrt würde und das Kind dann gar nichts mehr hätte (Zemen aaO 1984, 343; Stabentheiner aaO Rz 8 zu Paragraph 142,), weshalb bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts geboten ist (Schwimann aaO 106).
Unter Bedachtnahme auf diese Gesetzesbestimmung erscheint es vor Festsetzung des Unterhalts auch für die Vergangenheit daher unumgänglich, die Gesamthöhe des auf die einzelnen Erben entfallenden Reinnachlasses zu kennen. Die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Forderung nach zukünftigem Unterhalt für erforderlich erachtete und dem Erstgericht aufgetragene Klärung erweist sich demnach auch betreffend den Unterhaltsanspruch für den durch das Teilurteil abgedeckten Zeitraum 1. 3. 1995 bis 31. 12. 1999 als notwendig.
Betreffend die vom Berufungsgericht als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich angesehene Frage der Bestimmung des Werts der Verlassenschaft "bei Fehlen der notwendigen Grundlagen" ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0037797). Die Behauptungs- und Beweislast trifft also denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 878 ff; 6 Ob 1505/85 ua). Es wird daher Sache der Klägerin sein, zu beweisen, warum trotz behaupteten Vermögens des Erblassers tatsächlich kein Verlassenschaftsverfahren in Griechenland durchgeführt wurde. Da einerseits die Beklagten das Vorhandensein jedweden Nachlasses in Abrede stellen (wobei dies allerdings durch die Feststellung eines "Mindestnachlasses" von 11,000.000 Drachmen durch die Vorinstanzen bereits bindend widerlegt ist), andererseits die Klägerin bislang im Wesentlichen nur Indizien für das Vorhandensein einer Verlassenschaft nennen konnte, werden die betreffenden Umstände bzw deren Beweisbarkeit mit den Streitteilen im Einzelnen zu erörtern sein (§ 182 ZPO). Auch eine nach § 182 ZPO vorzunehmende Erörterung der einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften und der sich daraus insbesondere auch für die Behauptungs- und Beweispflicht ergebenden Konsequenzen erscheint unumgänglich.Betreffend die vom Berufungsgericht als iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich angesehene Frage der Bestimmung des Werts der Verlassenschaft "bei Fehlen der notwendigen Grundlagen" ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0037797). Die Behauptungs- und Beweislast trifft also denjenigen, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 878 ff; 6 Ob 1505/85 ua). Es wird daher Sache der Klägerin sein, zu beweisen, warum trotz behaupteten Vermögens des Erblassers tatsächlich kein Verlassenschaftsverfahren in Griechenland durchgeführt wurde. Da einerseits die Beklagten das Vorhandensein jedweden Nachlasses in Abrede stellen (wobei dies allerdings durch die Feststellung eines "Mindestnachlasses" von 11,000.000 Drachmen durch die Vorinstanzen bereits bindend widerlegt ist), andererseits die Klägerin bislang im Wesentlichen nur Indizien für das Vorhandensein einer Verlassenschaft nennen konnte, werden die betreffenden Umstände bzw deren Beweisbarkeit mit den Streitteilen im Einzelnen zu erörtern sein (Paragraph 182, ZPO). Auch eine nach Paragraph 182, ZPO vorzunehmende Erörterung der einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften und der sich daraus insbesondere auch für die Behauptungs- und Beweispflicht ergebenden Konsequenzen erscheint unumgänglich.
In diesem Sinne wird das Erstgericht dem Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verbreiterung der Tatsachengrundlage nachzukommen haben, um, wie dargelegt, auch den für den Zeitraum 1. 3. 1995 bis 31. 12. 1999 geltend gemachten Unterhaltsanspruch der Klägerin mit ausreichender Sicherheit beurteilen zu können. Da sich die Revision demnach im Sinne ihres Aufhebungsantrags als berechtigt erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
2. Zum (in der Revision enthaltenen) Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes:
Soweit die Beklagten die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung begehren und sich ihre Revision erkennbar gegen den berufungsgerichtlichen Auftrag zu weiteren Erhebungen wendet, bekämpfen sie den Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz und erheben insoweit auch Rekurs (vgl 1 Ob 208/97p). Sie übersehen dabei aber, dass der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts absolut unanfechtbar ist: Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nämlich nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (stRsp: RIS-Justiz RS0043880, zuletzt etwa 4 Ob 69/99x). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist nach stRsp auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898, zuletzt etwa 7 Ob 236/00g; Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 519 ZPO).Soweit die Beklagten die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung begehren und sich ihre Revision erkennbar gegen den berufungsgerichtlichen Auftrag zu weiteren Erhebungen wendet, bekämpfen sie den Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz und erheben insoweit auch Rekurs vergleiche 1 Ob 208/97p). Sie übersehen dabei aber, dass der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts absolut unanfechtbar ist: Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nämlich nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (stRsp: RIS-Justiz RS0043880, zuletzt etwa 4 Ob 69/99x). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist nach stRsp auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898, zuletzt etwa 7 Ob 236/00g; Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 519, ZPO).
Der Rekurs der Beklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu bemerken ist allerdings, dass die zur Revision angestellten Erwägungen ohnehin in gleicher Weise auch hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf künftigen Unterhalt Geltung haben.