Rechtssatz RS0114542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114542
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Norm
ABGB §142 K
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233
Rechtssatz
§ 142 Satz 3 ABGB will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann.Paragraph 142, Satz 3 ABGB will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 290/00y
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
Veröff: SZ 73/191
- 6 Ob 131/01k
Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
Veröff: SZ 2002/16
- 2 Ob 128/16m
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 128/16m
Auch; Beisatz: Nunmehr § 233 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2017/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114542
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00290_00Y0000_003