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Entscheidung 2 Ob 128/16m×

Entscheidung 2 Ob 128/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005279 Rechtssatz 15.11.1950Zivilrecht
Auf Ansprüche nach § 796 ABGB ist § 382 Z 8 EO nicht anwendbar.
RS0005872 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, e …
RS0015444 Rechtssatz 19.05.1926Zivilrecht
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach § 796 ABGB haftet auf dem ganzen reinen Nachlasse und geht den Ansprüchen aller Legatare und Erben, auch der versorgten Noterben, vor.
RS0047870 Rechtssatz 19.12.1922Zivilrecht
Der Erbe des außerehelichen Vaters haftet für den von diesem zu leistenden Unterhalt des Kindes auch bei unbedingter Erbserklärung nur nach Maßgabe der Höhe des Nachlasses.
RS0048522 Rechtssatz 11.03.1937Zivilrecht
Es besteht weder ein materiell - rechtlicher noch auch ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Sicherung des Unterhaltsanspruches des außerehelichen Kindes gegen die Erben seines Vaters.
RS0048553 Rechtssatz 25.10.1950Zivilrecht
Die Heranziehung der Erben des außerehelichen Vaters zur Unterhaltsleistung für das Kind kann nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern nur im Prozesswege erfolgen (SZ 10/170, SZ 19/139).
RS0109604 Rechtssatz 15.04.1998Zivilrecht
Der Erbe haftet nur in dem Ausmaß für die Unterhaltsschuld, in dem sie zu Lebzeiten des Erblassers nach dessen Lebensverhältnissen bestand.
RS0114540 Rechtssatz 06.12.2000Zivilrecht
Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erben …
RS0114542 Rechtssatz 06.12.2000Zivilrecht
§ 142 Satz 3 ABGB will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll getrachtet w …
RS0131313 Rechtssatz 28.03.2017Zivilrecht
Der Übergang der Unterhaltsschuld auf die Erben ergibt sich aus dem Recht der Vermögensnachfolge von Todes wegen und ist somit ein „erbrechtlicher Anspruch“ im Sinn des § 176 AußStrG.
RS0131314 Rechtssatz 28.03.2017Zivilrecht
Der Unterhaltsschuld kommt Vorrang gegenüber den Vermächtnissen, nicht aber gegenüber Pflichtteilsansprüchen zu, weil das Pflichtteilsrecht als nicht zu beschneidende Mindestgarantie der Familienerbfolge anzusehen ist.