Rechtssatz RS0005872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005872
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Rechtssatz
Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. § 382 Z 8 lit a EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach § 796 ABGB.Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (Paragraph 78, EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach Paragraph 796, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 678/79
Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 678/79
Veröff: SZ 52/121
- 2 Ob 128/16m
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 128/16m
Auch; Beisatz: Nunmehr § 747 ABGB. (T1); Veröff: SZ 2017/39
- 8 Ob 141/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 141/24d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005872
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0010OB00678_7900000_002