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Entscheidung 8 Ob 141/24d×

Entscheidung 8 Ob 141/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005279 Rechtssatz 15.11.1950Zivilrecht
Auf Ansprüche nach § 796 ABGB ist § 382 Z 8 EO nicht anwendbar.
RS0005872 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, e …
RS0043276 Rechtssatz 08.02.1973Zivilrecht
Gegenstand der Aktenwidrigkeit kann nur eine Tatsachenfeststellung sein, mag sie nun in der Feststellung einer Tatsache selbst oder in der Feststellung eines zur Tatsachenfeststellung erforderlichen Erfahrungssatzes gelegen sein (Fasching IV 317).
RS0056868 Rechtssatz 22.09.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, …
RS0057050 Rechtssatz 10.07.1986Zivilrecht
Ein Eheteil hat einen im Zusammenhang mit der Tatsache der Ehescheidung aus einem dem § 55 Abs 3 EheG entsprechenden Grunde einer ausländischen Rechtsordnung einen selbständigen Rechtsschutzanspruch auf eine Entscheidung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG.
RS0127789 Rechtssatz 25.01.2012Zivilrecht
Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt. Es handelt sich um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehen …
RS0129365 Rechtssatz 27.03.2014Zivilrecht
Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit nicht entgegen. Dass sich § 52 Abs 3 ZPO nur auf die mit der En …
RS0131702 Rechtssatz 20.09.2017Zivilrecht
Als Recht, das eine engere Verbindung zur Ehe aufweisen kann, wird das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur als Beispiel genannt, das nur Indizwirkung hat, die im Einzelfall widerlegt sein kann. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfal …
RS0133411 Rechtssatz 10.12.2020Zivilrecht
Für eine Klage auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils durch einen Verschuldensausspruch ist das anzuwendende Sachrecht nach dem HUP 2007 zu bestimmen.