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Rechtssatz RS0056868

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056868

Geschäftszahl

8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, EheG wurde in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf Paragraph 55, EheG stützten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 573/82
    Veröff: EvBl 1984/61 S 242
  • 4 Ob 31/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 31/08z
    nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. (T1)
  • 8 Ob 141/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 141/24d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056868

Im RIS seit

22.09.1983

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0080OB00573_8200000_001