Rechtssatz RS0056868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056868
Geschäftszahl
8Ob573/82 (8Ob574/82); 4Ob31/08z; 8Ob141/24d
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach § 61 Abs 3 EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf § 55 EheG stützten.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, EheG wurde in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf Paragraph 55, EheG stützten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 573/82
Veröff: EvBl 1984/61 S 242
- 4 Ob 31/08z
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 31/08z
nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. (T1)
- 8 Ob 141/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 141/24d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056868
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0080OB00573_8200000_001