Die Revision des Klägers ist unzulässig, jene der Beklagten ist hingegen zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
A. Zur Revision des Klägers
Der Kläger stützt sich in seiner Revision ausschließlich darauf, dass die Beklagte nach ihrem Auszug Scheidungsgründe gesetzt habe, und zwar einerseits durch ihre Weigerung, in die Ehewohnung zurückzukehren, und andererseits durch das Aufgeben der Berufstätigkeit und das damit begründete Erheben von Unterhaltsforderungen. Dieses unvorhersehbare Verhalten sei vom Verzicht nicht erfasst gewesen.
Damit zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO auf. Denn er setzt sich nicht mit der Ansicht des Berufungsgerichts auseinander, dass die Ehe schon im Dezember 1995 „endgültig und unheilbar zerrüttet" gewesen sei. Daher konnten spätere Verfehlungen, auf die sich der Kläger nun stützt, keine ehezerrüttende Wirkung mehr haben (RIS-Justiz RS0056921). Soweit sich der Kläger (implizit) auf die Nichtrückkehr der Beklagten zwischen ihrem Auszug im November 1995 und der endgültigen Zerrüttung der Ehe im Dezember dieses Jahres beruft, ist er auf die ebenfalls bereits vom Berufungsgericht angeführte Zehnjahresfrist des § 57 Abs 2 EheG zu verweisen, die - anders als die Frist nach § 57 Abs 1 EheG - nicht durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt wurde (1 Ob 307/02g). § 59 Abs 2 EheG ist wegen des Fehlens eines für die unheilbare Zerrüttung der Ehe kausalen, nicht verfristeten Scheidungsgrunds nicht anwendbar.Damit zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Denn er setzt sich nicht mit der Ansicht des Berufungsgerichts auseinander, dass die Ehe schon im Dezember 1995 „endgültig und unheilbar zerrüttet" gewesen sei. Daher konnten spätere Verfehlungen, auf die sich der Kläger nun stützt, keine ehezerrüttende Wirkung mehr haben (RIS-Justiz RS0056921). Soweit sich der Kläger (implizit) auf die Nichtrückkehr der Beklagten zwischen ihrem Auszug im November 1995 und der endgültigen Zerrüttung der Ehe im Dezember dieses Jahres beruft, ist er auf die ebenfalls bereits vom Berufungsgericht angeführte Zehnjahresfrist des Paragraph 57, Absatz 2, EheG zu verweisen, die - anders als die Frist nach Paragraph 57, Absatz eins, EheG - nicht durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt wurde (1 Ob 307/02g). Paragraph 59, Absatz 2, EheG ist wegen des Fehlens eines für die unheilbare Zerrüttung der Ehe kausalen, nicht verfristeten Scheidungsgrunds nicht anwendbar.
Auf dieser Grundlage kommt es für die Revision des Klägers nicht auf die von ihm und vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage an, welche Reichweite die Vereinbarung zwischen den Streitteilen hat. Die Revision des Klägers ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Damit kann auch offen bleiben, ob sein letzter Prozessstandpunkt in erster Instanz - die „Umstellung" der Klage auf § 55 EheG - überhaupt noch eine Scheidung nach § 49 EheG tragen könnte.Auf dieser Grundlage kommt es für die Revision des Klägers nicht auf die von ihm und vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage an, welche Reichweite die Vereinbarung zwischen den Streitteilen hat. Die Revision des Klägers ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Damit kann auch offen bleiben, ob sein letzter Prozessstandpunkt in erster Instanz - die „Umstellung" der Klage auf Paragraph 55, EheG - überhaupt noch eine Scheidung nach Paragraph 49, EheG tragen könnte.
Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Kostenersatz hängt insofern nicht vom letztlichen Ausgang des Scheidungsstreits ab. Der Kläger hat der Beklagten daher nach §§ 50 Abs 1, 41 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Kostenersatz hängt insofern nicht vom letztlichen Ausgang des Scheidungsstreits ab. Der Kläger hat der Beklagten daher nach Paragraphen 50, Absatz eins, 41, ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
B. Zur Revision der Beklagten
1. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung wirksam darauf verzichten können, bereits verwirklichte Scheidungsgründe geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016541 [T1, T2]; Gruber in Schwimann, ABGB3 I, § 56 EheG Rz 11; Koch in KBB2 § 56 EheG Rz 5; Stabentheiner in Rummel3 § 56 EheG Rz 6; alle mwN). Demgegenüber wurde die Wirksamkeit eines Verzichts für künftige Scheidungsgründe bisher verneint (RIS-Justiz RS0016541; Gruber, Koch und Stabentheiner aaO). Die nicht unplausiblen Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach diese Frage für bereits absehbare Eheverfehlungen anders beurteilt werden könnte, sind hier nicht näher zu prüfen. Denn die Beklagte stützt ihren Verschuldensantrag ausschließlich auf Handlungen des Klägers, die er vor Abschluss der Vereinbarung gesetzt haben soll. Insofern wäre ein Verzicht jedenfalls möglich.1. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung wirksam darauf verzichten können, bereits verwirklichte Scheidungsgründe geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016541 [T1, T2]; Gruber in Schwimann, ABGB3 römisch eins, Paragraph 56, EheG Rz 11; Koch in KBB2 Paragraph 56, EheG Rz 5; Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 56, EheG Rz 6; alle mwN). Demgegenüber wurde die Wirksamkeit eines Verzichts für künftige Scheidungsgründe bisher verneint (RIS-Justiz RS0016541; Gruber, Koch und Stabentheiner aaO). Die nicht unplausiblen Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach diese Frage für bereits absehbare Eheverfehlungen anders beurteilt werden könnte, sind hier nicht näher zu prüfen. Denn die Beklagte stützt ihren Verschuldensantrag ausschließlich auf Handlungen des Klägers, die er vor Abschluss der Vereinbarung gesetzt haben soll. Insofern wäre ein Verzicht jedenfalls möglich.
2. Die referierte Rechtsprechung bezieht sich indes primär auf die angriffsweise Geltendmachung von Eheverfehlungen mit Klage nach § 49 EheG; insofern könne ein Verzicht nicht anders behandelt werden als die in § 56 EheG ausdrücklich genannte Verzeihung. Demgegenüber kann der Verschuldenseinwand nach § 61 Abs 3 EheG nach ständiger Rechtsprechung auch auf verfristete oder verziehene Eheverfehlungen gestützt werden (RIS-Justiz RS0057121, RS0057143). Nach Gruber (aaO § 56 EheG Rz 12 und § 61 EheG Rz 16) gilt das auch für Eheverfehlungen, auf deren (gemeint offenkundig: aktive) Geltendmachung verzichtet wurde. Das ist durchaus folgerichtig, liegt doch in jeder Verzeihung ein Verzicht, nicht aber in jedem Verzicht eine Verzeihung (1 Ob 811/52 = SZ 25/258; Gruber aaO § 56 EheG Rz 11).2. Die referierte Rechtsprechung bezieht sich indes primär auf die angriffsweise Geltendmachung von Eheverfehlungen mit Klage nach Paragraph 49, EheG; insofern könne ein Verzicht nicht anders behandelt werden als die in Paragraph 56, EheG ausdrücklich genannte Verzeihung. Demgegenüber kann der Verschuldenseinwand nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nach ständiger Rechtsprechung auch auf verfristete oder verziehene Eheverfehlungen gestützt werden (RIS-Justiz RS0057121, RS0057143). Nach Gruber (aaO Paragraph 56, EheG Rz 12 und Paragraph 61, EheG Rz 16) gilt das auch für Eheverfehlungen, auf deren (gemeint offenkundig: aktive) Geltendmachung verzichtet wurde. Das ist durchaus folgerichtig, liegt doch in jeder Verzeihung ein Verzicht, nicht aber in jedem Verzicht eine Verzeihung (1 Ob 811/52 = SZ 25/258; Gruber aaO Paragraph 56, EheG Rz 11).
Aus dem bloßen Verzicht auf das (aktive) Geltendmachen eines Scheidungsgrunds kann daher im Allgemeinen nicht abgeleitet werden, dass sich der Erklärende auch der Möglichkeit begeben wollte, das Verhalten seines Gatten bei einer Klage nach § 55 EheG als Grundlage für einen Verschuldensantrag heranziehen. Der tragende Grund für diese Unterscheidung liegt im Zweck des § 61 Abs 3 EheG: Im (unmittelbaren) Anwendungsbereich des § 56 EheG geht es um die Verhinderung der Auflösung der Ehe aus Gründen, auf deren Geltendmachen der die Scheidung anstrebende Ehegatte ausdrücklich oder implizit (durch Verzeihung) verzichtet hat. Demgegenüber soll § 61 Abs 3 EheG jenen Ehegatten schützen, der trotz einer vom anderen allein oder überwiegend verschuldeten Zerrüttung (§ 55 EheG) an der Ehe festhalten will (8 Ob 573/82 = EvBl 1984/61). Die beiden Regelungen haben daher eine ganz unterschiedliche Zielsetzung.Aus dem bloßen Verzicht auf das (aktive) Geltendmachen eines Scheidungsgrunds kann daher im Allgemeinen nicht abgeleitet werden, dass sich der Erklärende auch der Möglichkeit begeben wollte, das Verhalten seines Gatten bei einer Klage nach Paragraph 55, EheG als Grundlage für einen Verschuldensantrag heranziehen. Der tragende Grund für diese Unterscheidung liegt im Zweck des Paragraph 61, Absatz 3, EheG: Im (unmittelbaren) Anwendungsbereich des Paragraph 56, EheG geht es um die Verhinderung der Auflösung der Ehe aus Gründen, auf deren Geltendmachen der die Scheidung anstrebende Ehegatte ausdrücklich oder implizit (durch Verzeihung) verzichtet hat. Demgegenüber soll Paragraph 61, Absatz 3, EheG jenen Ehegatten schützen, der trotz einer vom anderen allein oder überwiegend verschuldeten Zerrüttung (Paragraph 55, EheG) an der Ehe festhalten will (8 Ob 573/82 = EvBl 1984/61). Die beiden Regelungen haben daher eine ganz unterschiedliche Zielsetzung.
Aus diesem Grund muss ein an der Ehe festhaltender Gatte den Antrag nach § 61 Abs 3 EheG im Allgemeinen auch dann stellen können, wenn er auf den Scheidungsanspruch ausdrücklich oder (etwa durch Verzeihung) konkludent verzichtet hat oder wenn dieser Anspruch durch Verfristung erloschen ist. An der oben erörterten Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit von § 56 EheG auf Verchuldensanträge nach § 61 Abs 3 EheG ist daher grundsätzlich festzuhalten.Aus diesem Grund muss ein an der Ehe festhaltender Gatte den Antrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG im Allgemeinen auch dann stellen können, wenn er auf den Scheidungsanspruch ausdrücklich oder (etwa durch Verzeihung) konkludent verzichtet hat oder wenn dieser Anspruch durch Verfristung erloschen ist. An der oben erörterten Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit von Paragraph 56, EheG auf Verchuldensanträge nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist daher grundsätzlich festzuhalten.
3. Demgegenüber lässt sich aus dem Regelungszweck des § 61 Abs 3 EheG wohl nicht ableiten, dass der betroffene Ehegatte - Willensfreiheit und Kenntnis der Rechtsfolgen vorausgesetzt - auf das Erheben des Verschuldensantrags als solches nicht verzichten könnte. Denn auch dieser Einwand steht, wie die Scheidungsklage, in seinem Belieben. Es gibt daher keinen Grund, einen Verzicht von vornherein für wirkungslos zu halten. Zudem könnte der Ehegatte nach einer Scheidung gemäß § 55 EheG auf einen nach §§ 69 Abs 2, 61 Abs 3 EheG iVm § 94 ABGB geschuldeten Unterhalt (auch) pro futuro verzichten, soweit er seinen notwendigen Unterhalt aus dem eigenen Einkommen decken kann (3 Ob 74/02g = SZ 2002/141). Verzichtet er statt dessen (schon) auf den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, würde ein ähnliches Ergebnis durch den Billigkeitsunterhalt nach § 69 Abs 3 EheG, gegebenenfalls auch nach § 69b iVm § 68a EheG, erzielt. Der vom Gesetz angestrebte Schutz des an der Ehe festhaltenden Gatten erfordert daher nicht zwingend die Unwirksamkeit eines solchen Verzichts.3. Demgegenüber lässt sich aus dem Regelungszweck des Paragraph 61, Absatz 3, EheG wohl nicht ableiten, dass der betroffene Ehegatte - Willensfreiheit und Kenntnis der Rechtsfolgen vorausgesetzt - auf das Erheben des Verschuldensantrags als solches nicht verzichten könnte. Denn auch dieser Einwand steht, wie die Scheidungsklage, in seinem Belieben. Es gibt daher keinen Grund, einen Verzicht von vornherein für wirkungslos zu halten. Zudem könnte der Ehegatte nach einer Scheidung gemäß Paragraph 55, EheG auf einen nach Paragraphen 69, Absatz 2, 61, Absatz 3, EheG in Verbindung mit Paragraph 94, ABGB geschuldeten Unterhalt (auch) pro futuro verzichten, soweit er seinen notwendigen Unterhalt aus dem eigenen Einkommen decken kann (3 Ob 74/02g = SZ 2002/141). Verzichtet er statt dessen (schon) auf den Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, würde ein ähnliches Ergebnis durch den Billigkeitsunterhalt nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG, gegebenenfalls auch nach Paragraph 69 b, in Verbindung mit Paragraph 68 a, EheG, erzielt. Der vom Gesetz angestrebte Schutz des an der Ehe festhaltenden Gatten erfordert daher nicht zwingend die Unwirksamkeit eines solchen Verzichts.
4. Eine abschließende Lösung der unter 3. aufgeworfenen Frage kann hier aber letztlich offen bleiben. Denn ein wirksamer Verzicht auf den Verschuldensantrag ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Grund dafür ist die darin enthaltene Regelung, dass eine eventuelle Scheidung im „gegenseitigen Einvernehmen" vorgenommen werde. Dieser Wortlaut schlösse auch eine Scheidung nach § 55 EheG aus. Auf diesen - durchaus absehbaren - Scheidungsgrund konnten die Parteien allerdings keinesfalls wirksam verzichten (2 Ob 545/58 = RZ 1959, 71). Eine durch Vereinbarung gänzlich unscheidbar gemachte Ehe widerspräche dem Regelungskonzept des Ehegesetzes.4. Eine abschließende Lösung der unter 3. aufgeworfenen Frage kann hier aber letztlich offen bleiben. Denn ein wirksamer Verzicht auf den Verschuldensantrag ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Grund dafür ist die darin enthaltene Regelung, dass eine eventuelle Scheidung im „gegenseitigen Einvernehmen" vorgenommen werde. Dieser Wortlaut schlösse auch eine Scheidung nach Paragraph 55, EheG aus. Auf diesen - durchaus absehbaren - Scheidungsgrund konnten die Parteien allerdings keinesfalls wirksam verzichten (2 Ob 545/58 = RZ 1959, 71). Eine durch Vereinbarung gänzlich unscheidbar gemachte Ehe widerspräche dem Regelungskonzept des Ehegesetzes.
Damit ist aber zu klären, was gelten sollte, wenn eine der Parteien - formal gegen den Wortlaut der Vereinbarung - Scheidungsklage nach § 55 EheG erheben würde. Einen übereinstimmenden Parteiwillen haben die Vorinstanzen dazu nicht festgestellt. Die strittige Formulierung ist daher nach dem anzunehmenden Willen redlicher und vernünftiger Parteien ergänzend auszulegen (RIS-Justiz RS0017758, RS0113932). Auf dieser Grundlage muss sie aber dahin gedeutet werden, dass der Verzicht auf „Schuldzuweisungen" nur dann gelten sollte, wenn (auch) eine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt würde. Dass sich die Beklagte darüber hinaus auch verpflichtet hätte, eine Zerrüttungsscheidung hinzunehmen, ohne einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG stellen zu können, ist zumindest im Zweifel nicht anzunehmen. Denn diese Vereinbarung hätte nach den unstrittigen Einkommensverhältnissen allein sie belastet. Sie wäre nach drei Jahren der Scheidungsklage des Klägers ausgesetzt gewesen, ohne sich durch einen Verschuldensantrag - auch sozialversicherungsrechtlich - absichern zu können. Demgegenüber hätte sich der Kläger spätestens nach sechs Jahren auch ohne Einvernehmen über die Scheidung und ihre Folgen von der Ehe lösen können.Damit ist aber zu klären, was gelten sollte, wenn eine der Parteien - formal gegen den Wortlaut der Vereinbarung - Scheidungsklage nach Paragraph 55, EheG erheben würde. Einen übereinstimmenden Parteiwillen haben die Vorinstanzen dazu nicht festgestellt. Die strittige Formulierung ist daher nach dem anzunehmenden Willen redlicher und vernünftiger Parteien ergänzend auszulegen (RIS-Justiz RS0017758, RS0113932). Auf dieser Grundlage muss sie aber dahin gedeutet werden, dass der Verzicht auf „Schuldzuweisungen" nur dann gelten sollte, wenn (auch) eine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt würde. Dass sich die Beklagte darüber hinaus auch verpflichtet hätte, eine Zerrüttungsscheidung hinzunehmen, ohne einen Verschuldensantrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG stellen zu können, ist zumindest im Zweifel nicht anzunehmen. Denn diese Vereinbarung hätte nach den unstrittigen Einkommensverhältnissen allein sie belastet. Sie wäre nach drei Jahren der Scheidungsklage des Klägers ausgesetzt gewesen, ohne sich durch einen Verschuldensantrag - auch sozialversicherungsrechtlich - absichern zu können. Demgegenüber hätte sich der Kläger spätestens nach sechs Jahren auch ohne Einvernehmen über die Scheidung und ihre Folgen von der Ehe lösen können.
Ein auf dieses Ergebnis gerichteter gemeinsamer Parteiwille mag im Einzelfall denkbar sein. Hier steht er aber nicht fest, und im Zweifel kann den Parteien ein solches angestrebtes Ergebnis, für das es auch kein dahin deutbares Parteivorbringen gibt, nicht unterstellt werden. Vielmehr ist bei ergänzender Auslegung der Vereinbarung anzunehmen, dass der Verzicht auf „Schuldzuweisungen" in diesem Fall nicht gelten soll.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Vereinbarung bei diesem Verständnis nicht wirkungslos. Denn auf das aktive Geltendmachen von bereits vorhandenen Scheidungsgründen haben die Ehegatten jedenfalls wirksam verzichtet. Will sich jedoch ein Gatte entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung ohne diesbezügliches Einvernehmen von der Ehe lösen, kann ihm durchaus zugemutet werden, die Konsequenz des § 61 Abs 3 EheG zu tragen.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Vereinbarung bei diesem Verständnis nicht wirkungslos. Denn auf das aktive Geltendmachen von bereits vorhandenen Scheidungsgründen haben die Ehegatten jedenfalls wirksam verzichtet. Will sich jedoch ein Gatte entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung ohne diesbezügliches Einvernehmen von der Ehe lösen, kann ihm durchaus zugemutet werden, die Konsequenz des Paragraph 61, Absatz 3, EheG zu tragen.
5. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der Vorinstanzen über den Verschuldensantrag der Beklagten nicht zu billigen. Ein Teilurteil über ein Scheidungsbegehren nach § 55 EheG ist unzulässig, wenn der Beklagte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG gestellt hat (1 Ob 514/86 = SZ 59/64; RIS-Justiz RS0040724). Daher sind auch die Aussprüche über die Scheidung selbst aufzuheben. Teilrechtskraft ist insofern nicht eingetreten. Denn die Beklagte hat in ihrer Berufung hilfsweise beantragt, das Ersturteil „aufzuheben", ohne dieses Begehren auf den Ausspruch über den Verschuldensantrag zu beschränken. Damit ist im Zweifel anzunehmen, dass sie auch den Ausspruch über die Scheidung als solche angefochten hat (vgl 4 Ob 602/81).5. Aus diesen Gründen ist die Entscheidung der Vorinstanzen über den Verschuldensantrag der Beklagten nicht zu billigen. Ein Teilurteil über ein Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, EheG ist unzulässig, wenn der Beklagte einen Verschuldensantrag nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gestellt hat (1 Ob 514/86 = SZ 59/64; RIS-Justiz RS0040724). Daher sind auch die Aussprüche über die Scheidung selbst aufzuheben. Teilrechtskraft ist insofern nicht eingetreten. Denn die Beklagte hat in ihrer Berufung hilfsweise beantragt, das Ersturteil „aufzuheben", ohne dieses Begehren auf den Ausspruch über den Verschuldensantrag zu beschränken. Damit ist im Zweifel anzunehmen, dass sie auch den Ausspruch über die Scheidung als solche angefochten hat vergleiche 4 Ob 602/81).
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren das Verschulden an der Zerrüttung zu prüfen haben. Bei der dabei erforderlichen Gesamtabwägung (RIS-Justiz RS0057268) wird auch auf das vor der Zerrüttung liegende Verhalten der Beklagten Bedacht zu nehmen sein. Entscheidend ist, ob den Kläger ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft und ob dieses Verschulden gegebenenfalls jenes der Beklagten deutlich überwiegt (RIS-Justiz RS0057256).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.