Rechtssatz RS0057121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057121
Entscheidungsdatum
11.03.2008
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 56 EheG ist ausdrücklich auf Verschuldensscheidungen eingeschränkt. Bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 61 Abs 3 EheG kann sie daher keine Anwendung finden.Die Vorschrift des Paragraph 56, EheG ist ausdrücklich auf Verschuldensscheidungen eingeschränkt. Bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG kann sie daher keine Anwendung finden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 550/82
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 6 Ob 550/82
Veröff: RZ 1983/15 S 66
- 1 Ob 564/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 564/88
Auch
- 6 Ob 634/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 6 Ob 634/93
- 1 Ob 249/03d
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 249/03d
Auch; Beisatz: Einer "Verzeihung" kommt bei Beurteilung der Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe keine Bedeutung zu. (T1)
- 4 Ob 31/08z
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 31/08z
Beisatz: Ein an der Ehe festhaltender Gatte kann den Antrag nach § 61 Abs 3 EheG im Allgemeinen auch dann stellen, wenn er auf den Scheidungsanspruch ausdrücklich oder (etwa durch Verzeihung) konkludent verzichtet hat oder wenn dieser Anspruch durch Verfristung erloschen ist. Er kann jedoch auch - Willensfreiheit und Kenntnis der Rechtsfolgen vorausgesetzt - auf das Erheben des Verschuldensantrags als solches verzichten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057121
Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00550_8200000_001