Die Revision des Klägers, mit der er die Eliminierung des Ausspruches seines überwiegenden Verschuldens anstrebt, ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor.Die Revision des Klägers, mit der er die Eliminierung des Ausspruches seines überwiegenden Verschuldens anstrebt, ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor.
Auch die Rechtsrüge versagt. Hat der Kläger die Zerrüttung allein und überwiegend verschuldet, ist dies nach § 61 Abs 3 EheG auf Antrag der Beklagten im Urteil auszusprechen. Das gesamte Verhalten der Ehegatten während der Ehe einschließlich verziehener und verfristeter Eheverfehlungen ist zu berücksichtigen (EFSlg. 51.668, 48.848). Trifft beide Ehegatten ein Verschulden, ist zu beurteilen, wer den entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg. 51.667, 46.258). Ohne Vornahme subtiler Erwägungen ist überwiegendes Verschulden dann anzunehmen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile ganz augenscheinlich hervortritt (EFSlg. 51.665, 48.447, 46.253). Da auch verziehene und verfristete Eheverfehlungen beim Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG zu berücksichtigen sind, ist es bei einer nicht auf Verschulden gestützten Scheidungsklage rechtlich nicht von Bedeutung (RZ 1983/15), ob bei rechtzeitiger Erhebung einer auf den Ehebruch der Beklagten gestützten Scheidungsklage die Unkenntnis des Klägers anläßlich der Verzeihung, der Ehebruch der Beklagten habe deren Schwängerung zur Folge gehabt, für die Wirksamkeit der Verzeihung beachtlich wäre (EFSlg. 8623; Schwind, Eherecht2 244). Wesentlich ist vielmehr, daß der Kläger in Kenntnis des Ehebruches der Beklagten, bei dem er die Möglichkeit einer Schwängerung naturgemäß nicht ausschließen konnte, noch 17 Jahre die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten fortsetzte und diese erst aufgab, als er mit einer jüngeren Frau ein intimes Verhältnis eingegangen war, das später zur Aufnahme einer seit 1980 andauernden Lebensgemeinschaft mit dieser Frau führte. Die Ehe war jedenfalls auch nicht vor Aufnahme der intimen Beziehungen des Klägers zu Anita H*** ungeachtet der vom Kläger behaupteten Streitigkeiten unheilbar zerrüttet. Eine solche Zerrüttung wird immer dann angenommen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg. 51.601, 48.763, 43.629; Schwind aaO 202; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 49 EheG). Der Kläger setzte aber, ohne Vorbehalte zu machen, die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft mit der Beklagten bis zur Aufnahme seiner ehewidrigen Beziehungen ungeachtet des von ihm behaupteten Verhaltens der Beklagten fort. Er betrachtete ihr Verhalten daher nicht als ehezerstörend. Erst die Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau und die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft mit der Beklagten führte zur Zerrüttung der Ehe. Der Kläger war es also, der den wesentlichen Beitrag zum Scheitern der Ehe setzte. Entgegen den Behauptungen der Revision trafen die Vorinstanzen keine Feststellung, der Ehebruch der Beklagten habe kausal ihre geistigen Störungen bewirkt. Das vom Kläger behauptete, von den Vorinstanzen aber nicht festgestellte Verhalten der Beklagten (wiederholte Beschimpfungen, Ein- und Aussperren, Drohungen und Verletzungen) kann, da es nicht auf verschuldete Eheverfehlungen beruhte, beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht berücksichtigt werden (vgl. EFSlg. 48.844). Das behauptete Verhalten der Beklagten würde auch nicht so schwer wiegen, daß der von ihr dennoch gestellte Verschuldensantrag als rechtsmißbräuchlich angesehen werden könnte. Dies behauptete nicht einmal der Kläger.Auch die Rechtsrüge versagt. Hat der Kläger die Zerrüttung allein und überwiegend verschuldet, ist dies nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG auf Antrag der Beklagten im Urteil auszusprechen. Das gesamte Verhalten der Ehegatten während der Ehe einschließlich verziehener und verfristeter Eheverfehlungen ist zu berücksichtigen (EFSlg. 51.668, 48.848). Trifft beide Ehegatten ein Verschulden, ist zu beurteilen, wer den entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, daß die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (EFSlg. 51.667, 46.258). Ohne Vornahme subtiler Erwägungen ist überwiegendes Verschulden dann anzunehmen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile ganz augenscheinlich hervortritt (EFSlg. 51.665, 48.447, 46.253). Da auch verziehene und verfristete Eheverfehlungen beim Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG zu berücksichtigen sind, ist es bei einer nicht auf Verschulden gestützten Scheidungsklage rechtlich nicht von Bedeutung (RZ 1983/15), ob bei rechtzeitiger Erhebung einer auf den Ehebruch der Beklagten gestützten Scheidungsklage die Unkenntnis des Klägers anläßlich der Verzeihung, der Ehebruch der Beklagten habe deren Schwängerung zur Folge gehabt, für die Wirksamkeit der Verzeihung beachtlich wäre (EFSlg. 8623; Schwind, Eherecht2 244). Wesentlich ist vielmehr, daß der Kläger in Kenntnis des Ehebruches der Beklagten, bei dem er die Möglichkeit einer Schwängerung naturgemäß nicht ausschließen konnte, noch 17 Jahre die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten fortsetzte und diese erst aufgab, als er mit einer jüngeren Frau ein intimes Verhältnis eingegangen war, das später zur Aufnahme einer seit 1980 andauernden Lebensgemeinschaft mit dieser Frau führte. Die Ehe war jedenfalls auch nicht vor Aufnahme der intimen Beziehungen des Klägers zu Anita H*** ungeachtet der vom Kläger behaupteten Streitigkeiten unheilbar zerrüttet. Eine solche Zerrüttung wird immer dann angenommen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg. 51.601, 48.763, 43.629; Schwind aaO 202; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 49, EheG). Der Kläger setzte aber, ohne Vorbehalte zu machen, die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft mit der Beklagten bis zur Aufnahme seiner ehewidrigen Beziehungen ungeachtet des von ihm behaupteten Verhaltens der Beklagten fort. Er betrachtete ihr Verhalten daher nicht als ehezerstörend. Erst die Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau und die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft mit der Beklagten führte zur Zerrüttung der Ehe. Der Kläger war es also, der den wesentlichen Beitrag zum Scheitern der Ehe setzte. Entgegen den Behauptungen der Revision trafen die Vorinstanzen keine Feststellung, der Ehebruch der Beklagten habe kausal ihre geistigen Störungen bewirkt. Das vom Kläger behauptete, von den Vorinstanzen aber nicht festgestellte Verhalten der Beklagten (wiederholte Beschimpfungen, Ein- und Aussperren, Drohungen und Verletzungen) kann, da es nicht auf verschuldete Eheverfehlungen beruhte, beim Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht berücksichtigt werden vergleiche EFSlg. 48.844). Das behauptete Verhalten der Beklagten würde auch nicht so schwer wiegen, daß der von ihr dennoch gestellte Verschuldensantrag als rechtsmißbräuchlich angesehen werden könnte. Dies behauptete nicht einmal der Kläger.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.