Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat in den in der Berufung genannten Unterlassungen richterlicher Anleitung keinen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erkannt und deshalb auch keinen Anlaß zu einer Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz gefunden. Der Rechtsmittelwerber rügt als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens, daß das Berufungsgericht keine Verfahrensergänzung angeordnet habe.
Bei Verneinung eines Verfahrensmangels hatte das Berufungsgericht keine Verfahrensergänzung zu beschließen. Die nachvollziehbar begründete Verneinung des gerügten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht bleibt aber nach dem Größenschluß unüberprüfbar, daß selbst die Verneinung eines mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensmangels unüberprüfbar bliebe (weil die Verwerfung einer auf Nichtigkeit gegründeten Berufung beschlußmäßig zu erfolgen hätte und ein diesbezüglicher berufungsgerichtlicher Beschluß unanfechtbar wäre). Dieser Grundsatz hat seit der Änderung der besonderen Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen durch das Bundesgesetz vom 11.November 1983, BGBl Nr.566, auch für das Eheverfahren uneingeschränkte Geltung.Bei Verneinung eines Verfahrensmangels hatte das Berufungsgericht keine Verfahrensergänzung zu beschließen. Die nachvollziehbar begründete Verneinung des gerügten Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht bleibt aber nach dem Größenschluß unüberprüfbar, daß selbst die Verneinung eines mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensmangels unüberprüfbar bliebe (weil die Verwerfung einer auf Nichtigkeit gegründeten Berufung beschlußmäßig zu erfolgen hätte und ein diesbezüglicher berufungsgerichtlicher Beschluß unanfechtbar wäre). Dieser Grundsatz hat seit der Änderung der besonderen Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen durch das Bundesgesetz vom 11.November 1983, Bundesgesetzblatt Nr.566, auch für das Eheverfahren uneingeschränkte Geltung.
Das Berufungsgericht hat die Prozeßerklärung des Klägers, er trete dem Verschuldenseinwand (genauer dem Antrag der Beklagten, sein Zerrüttungsverschulden auszusprechen) nicht entgegen (was die Beklagte damit begründet hatte, daß es der Kläger und nicht sie gewesen wäre, der die häusliche und geistige Gemeinschaft aufgegeben habe), als verfahrensrechtlich beachtliches Geständnis gewertet. Das Berufungsgericht ist aber darüber hinaus davon ausgegangen, daß gröblichste Vernachlässigungen des vom Kläger seiner schwerst behinderten Frau gegenüber geschuldeten Beistandes auch im Berufungsverfahren nicht strittig geworden wären. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die auf die Geltendmachung eines Sachverhaltes, der zum Scheidungsbegehren wegen Verschuldens berechtigen würde, abgestimmte Regelung des § 56 EheG bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens im Sinne des § 61 Abs 3 EheG nicht anwendbar ist (RZ 1983/15).Das Berufungsgericht hat die Prozeßerklärung des Klägers, er trete dem Verschuldenseinwand (genauer dem Antrag der Beklagten, sein Zerrüttungsverschulden auszusprechen) nicht entgegen (was die Beklagte damit begründet hatte, daß es der Kläger und nicht sie gewesen wäre, der die häusliche und geistige Gemeinschaft aufgegeben habe), als verfahrensrechtlich beachtliches Geständnis gewertet. Das Berufungsgericht ist aber darüber hinaus davon ausgegangen, daß gröblichste Vernachlässigungen des vom Kläger seiner schwerst behinderten Frau gegenüber geschuldeten Beistandes auch im Berufungsverfahren nicht strittig geworden wären. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die auf die Geltendmachung eines Sachverhaltes, der zum Scheidungsbegehren wegen Verschuldens berechtigen würde, abgestimmte Regelung des Paragraph 56, EheG bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht anwendbar ist (RZ 1983/15).
Wäre es im übrigen erheblich, daß der eine Eheteil das Verhalten des anderen nicht als "zerrüttungsfördernd" empfunden habe, träte die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit einer solchen Ehezerrüttung bei einer auf geistiger Behinderung beruhenden Unfähigkeit des anderen Eheteils, die Zerrüttungsträchtigkeit des Partnerverhaltens zu erfassen, ebensowenig ein wie die Unbeachtlichkeit einer Eheverfehlung gemäß § 56 EheG, wenn dem anderen Eheteil infolge einer geistigen Behinderung die Fähigkeit fehlte, die Verfehlungen des anderen als solche zu erkennen und als ehestörend zu empfinden (JBl 1964, 37 = EvBl 1963/203).Wäre es im übrigen erheblich, daß der eine Eheteil das Verhalten des anderen nicht als "zerrüttungsfördernd" empfunden habe, träte die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit einer solchen Ehezerrüttung bei einer auf geistiger Behinderung beruhenden Unfähigkeit des anderen Eheteils, die Zerrüttungsträchtigkeit des Partnerverhaltens zu erfassen, ebensowenig ein wie die Unbeachtlichkeit einer Eheverfehlung gemäß Paragraph 56, EheG, wenn dem anderen Eheteil infolge einer geistigen Behinderung die Fähigkeit fehlte, die Verfehlungen des anderen als solche zu erkennen und als ehestörend zu empfinden (JBl 1964, 37 = EvBl 1963/203).
Durch die Stattgebung seines auf § 55 Abs 1 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens kann sich der Revisionswerber nicht beschwert erachten. Im Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG ist keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erkennen.Durch die Stattgebung seines auf Paragraph 55, Absatz eins, EheG gegründeten Scheidungsbegehrens kann sich der Revisionswerber nicht beschwert erachten. Im Ausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erkennen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den 3§ 41 und 50 ZPO.