Rechtssatz RS0117090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117090
Entscheidungsdatum
11.03.2008
Rechtssatz
Auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund im Sinne des § 35 EO.Auch der gegen seinen Willen nach Paragraph 55,, Paragraph 61, Absatz 3, EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht Paragraph 94, Absatz 3, ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund im Sinne des Paragraph 35, EO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 74/02g
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 74/02g
Veröff: SZ 2002/141
- 4 Ob 31/08z
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 31/08z
nur: Auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117090
Dokumentnummer
JJR_20021023_OGH0002_0030OB00074_02G0000_001