Die vom Berufungsgericht nachträglich zugelassene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
a) Soweit die Beklagte auch noch im Revisionsverfahren auf ihrer Ansicht beharrt, der von ihr abgegebene Unterhaltsverzicht sei sittenwidrig, unterlässt sie eine Auseinandersetzung mit den zutreffenden Argumenten des Berufungsgerichts. Im Übrigen kann sich die allfällige Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts nicht einfach daraus ergeben, dass sich allfällige Erwartungen eines Teils nicht erfüllten. Auch aus den § 55, § 61 Abs 3 ABGB kann man iVm § 94 Abs 3 ABGB die Nichtigkeit des Unterhaltsverzichts wegen Sittenwidrigkeit (im Hinblick auf die lang dauernde Ehe, aus der zwei Kinder, davon eines mit gesundheitlichen Problemen, stammen) nicht ableiten. Die Frage stellt sich ja auch bei aufrechter Ehe. Da - wie die Beklagte selbst einräumt - ungeachtet der Geldentwertung seit dem Unterhaltsvergleich und der am selben Tag abgegebenen Verzichtserklärung ihr Einkommen nach wie vor über dem Existenzminimum liegt, liegt auch kein dem Fall der Entscheidung 3 Ob 229/98t (= ecolex 2000, 426 [kritisch Spunda] = JBl 2000, 513 [zust F.Bydlinski und Ferrari, Nochmals zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in JBl 2000, 609]) vergleichbarer Notfall vor. In dieser Entscheidung kam der erkennende Senat zum Ergebnis, ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, wäre nicht jedenfalls wirksam.a) Soweit die Beklagte auch noch im Revisionsverfahren auf ihrer Ansicht beharrt, der von ihr abgegebene Unterhaltsverzicht sei sittenwidrig, unterlässt sie eine Auseinandersetzung mit den zutreffenden Argumenten des Berufungsgerichts. Im Übrigen kann sich die allfällige Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts nicht einfach daraus ergeben, dass sich allfällige Erwartungen eines Teils nicht erfüllten. Auch aus den Paragraph 55,, Paragraph 61, Absatz 3, ABGB kann man in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 3, ABGB die Nichtigkeit des Unterhaltsverzichts wegen Sittenwidrigkeit (im Hinblick auf die lang dauernde Ehe, aus der zwei Kinder, davon eines mit gesundheitlichen Problemen, stammen) nicht ableiten. Die Frage stellt sich ja auch bei aufrechter Ehe. Da - wie die Beklagte selbst einräumt - ungeachtet der Geldentwertung seit dem Unterhaltsvergleich und der am selben Tag abgegebenen Verzichtserklärung ihr Einkommen nach wie vor über dem Existenzminimum liegt, liegt auch kein dem Fall der Entscheidung 3 Ob 229/98t (= ecolex 2000, 426 [kritisch Spunda] = JBl 2000, 513 [zust F.Bydlinski und Ferrari, Nochmals zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in JBl 2000, 609]) vergleichbarer Notfall vor. In dieser Entscheidung kam der erkennende Senat zum Ergebnis, ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, wäre nicht jedenfalls wirksam.
b) Zu prüfen ist allerdings, ob die Bestimmung des § 94 Abs 3 ABGB iVm § 69 Abs 2 EheG den Kläger daran hindert, sich im vorliegenden Oppositionsverfahren auf den von der Beklagten - nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen im vollen Bewusstsein der Rechtsfolgen - abgegebenen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zu berufen. Zu dieser Frage gibt es bisher keine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs.b) Zu prüfen ist allerdings, ob die Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, EheG den Kläger daran hindert, sich im vorliegenden Oppositionsverfahren auf den von der Beklagten - nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen im vollen Bewusstsein der Rechtsfolgen - abgegebenen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zu berufen. Zu dieser Frage gibt es bisher keine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs.
Seit dem EheRÄndG BGBl 1978/280 gilt für den Unterhaltsanspruch des nach § 55 EheG geschiedenen beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung § 94 ABGB, wenn das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält. Aus den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 289 BlgNR 14.GP, 8, 11 f; AB 916 BlgNR 14.GP, 10) ergibt sich kein Hinweis, dass für die Zeit nach der Scheidung iSd § 69 Abs 2 EheG ein Unterhaltsverzicht weniger strengen Maßstäben genügen müsste als bei aufrechter Ehe nach der Stammregelung des § 94 Abs 3 ABGB. Andererseits könnten aus der nicht zu leugnenden Tatsache, dass die Ehe (als Grundlage des Unterhaltsanspruchs) im Fall des § 69 Abs 2 EheG definitionsgemäß nicht mehr aufrecht ist, und namentlich aus § 80 EheG, wonach die Ehegatten grundsätzlich über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen können, stichhältige Argumente dafür gewonnen werden, Unterhaltsverzichte in einem weiteren Umfang als bei aufrechter Ehe zuzulassen.Seit dem EheRÄndG BGBl 1978/280 gilt für den Unterhaltsanspruch des nach Paragraph 55, EheG geschiedenen beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung Paragraph 94, ABGB, wenn das Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG enthält. Aus den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung Regierungsvorlage 289 BlgNR 14.GP, 8, 11 f; Ausschussbericht 916 BlgNR 14.GP, 10) ergibt sich kein Hinweis, dass für die Zeit nach der Scheidung iSd Paragraph 69, Absatz 2, EheG ein Unterhaltsverzicht weniger strengen Maßstäben genügen müsste als bei aufrechter Ehe nach der Stammregelung des Paragraph 94, Absatz 3, ABGB. Andererseits könnten aus der nicht zu leugnenden Tatsache, dass die Ehe (als Grundlage des Unterhaltsanspruchs) im Fall des Paragraph 69, Absatz 2, EheG definitionsgemäß nicht mehr aufrecht ist, und namentlich aus Paragraph 80, EheG, wonach die Ehegatten grundsätzlich über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen können, stichhältige Argumente dafür gewonnen werden, Unterhaltsverzichte in einem weiteren Umfang als bei aufrechter Ehe zuzulassen.
Eine abschließende Beurteilung dieser Fragen ist allerdings im vorliegenden Fall aus nachstehenden Erwägungen nicht erforderlich:
Schon aus dem Wortlaut des § 94 Abs 3 ABGB wird deutlich, dass damit der Unterhaltsverzicht nicht absolut verboten wird, kann doch nur auf den Unterhaltsanspruch "an sich" nicht wirksam im Vorhinein verzichtet werden. In der Rsp (Nachweise bei Stabentheiner in Rummel3, § 94 ABGB Rz 21) und Lehre (Übersicht bei Ch. Rabl, Die Zulässigkeit eines Unterhaltsverzichts während aufrechter Ehe in ÖJZ 2000, 591) wurde die unzweifelhaft gegebene Einschränkung des Verzichtsverbots unterschiedlich ausgelegt. So hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 50/128 = RZ 1978/16 und EFSlg 35.242 auch nach der geltenden Rechtslage eine Unterhaltsregelung für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für zulässig erachtet; dies insbesondere in SZ 50/128 in der Form der Vereinbarung, die Klägerin werde so lange keinen Unterhalt verlangen, als sie einen Hausbesorgerposten als Erwerbsmöglichkeit habe oder aus einer anderen Erwerbsmöglichkeit wenigstens einen Verdienst in dieser Höhe erziele (offenbar zustimmend Stabentheiner aaO). Inwieweit der Verstoß gegen eine Verbotsnorm einen Vertrag nichtig macht, ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm (Nachweise bei Krejci in Rummel3, § 879 ABGB Rz 247). Wie aus der dargelegten Einschränkung des Verbots des § 94 Abs 3 EheG deutlich wird, sind unter (im Einzelnen allerdings strittigen) Umständen auch Regelungen zwischen Ehegatten zulässig, die im Ergebnis auf einen zumindest teilweisen Unterhaltsverzicht hinauslaufen. So wurde bereits ausgesprochen, dass für die Zukunft ein Verzicht in Ansehung einzelner Unterhaltsleistungen und von Teilen von Unterhaltsleistungen zulässig sei (SZ 50/128; 6 Ob 539/92, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 70.046; RIS-Justiz RS0009703). Zutreffend weist Ch. Rabl (aaO bei FN 62) darauf hin, dass jedenfalls auch krass unterschiedliche Einkommensverhältnisse auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung zu akzeptieren seien, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft etwa durch Vereinbarung getrennten Wohnens einvernehmlich lockern. Dasselbe muss umso mehr gelten, wenn auf Grund einer Scheidung eine dauernde Trennung erfolgt, was notwendig zu einer Lockerung bzw zum weitgehenden Erlöschen der wechselseitigen materiellen Beistandspflicht führt. Jedenfalls wird auch für den hier vorliegenden Fall einer dauernden Trennung (insoweit in Übereinstimmung mit Ch. Rabl aaO bei FN 59, dieser allerdings ohne die Einschränkung auf die Heimtrennung) eine Vereinbarung nur so weit als unwirksam anzusehen sein, als ein Ehegatte für die Zukunft auch den notwendigen Unterhalt aufgibt. Dies muss aber auch für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, den notwendigen Unterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Der Regelungszweck des § 94 Abs 3 ABGB kann wegen seiner flexiblen Gestaltungen der Unterhaltsregelung zugänglichen Formulierung nur darin liegen, den gänzlichen Ausschluss der ehelichen Beistandspflicht durch vertragliche Regelungen zu verhindern (ähnlich Ch. Rabl aaO vor FN 59; F. Bydlinski in seiner Glosse zur Entscheidung JBl 2000, 513). Daher kann auch der gegen seinen Willen nach § 55, § 61 Abs 3 EheG Geschiedene jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht § 94 Abs 3 ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund iSd § 35 EO.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 94, Absatz 3, ABGB wird deutlich, dass damit der Unterhaltsverzicht nicht absolut verboten wird, kann doch nur auf den Unterhaltsanspruch "an sich" nicht wirksam im Vorhinein verzichtet werden. In der Rsp (Nachweise bei Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 94, ABGB Rz 21) und Lehre (Übersicht bei Ch. Rabl, Die Zulässigkeit eines Unterhaltsverzichts während aufrechter Ehe in ÖJZ 2000, 591) wurde die unzweifelhaft gegebene Einschränkung des Verzichtsverbots unterschiedlich ausgelegt. So hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 50/128 = RZ 1978/16 und EFSlg 35.242 auch nach der geltenden Rechtslage eine Unterhaltsregelung für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für zulässig erachtet; dies insbesondere in SZ 50/128 in der Form der Vereinbarung, die Klägerin werde so lange keinen Unterhalt verlangen, als sie einen Hausbesorgerposten als Erwerbsmöglichkeit habe oder aus einer anderen Erwerbsmöglichkeit wenigstens einen Verdienst in dieser Höhe erziele (offenbar zustimmend Stabentheiner aaO). Inwieweit der Verstoß gegen eine Verbotsnorm einen Vertrag nichtig macht, ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm (Nachweise bei Krejci in Rummel3, Paragraph 879, ABGB Rz 247). Wie aus der dargelegten Einschränkung des Verbots des Paragraph 94, Absatz 3, EheG deutlich wird, sind unter (im Einzelnen allerdings strittigen) Umständen auch Regelungen zwischen Ehegatten zulässig, die im Ergebnis auf einen zumindest teilweisen Unterhaltsverzicht hinauslaufen. So wurde bereits ausgesprochen, dass für die Zukunft ein Verzicht in Ansehung einzelner Unterhaltsleistungen und von Teilen von Unterhaltsleistungen zulässig sei (SZ 50/128; 6 Ob 539/92, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 70.046; RIS-Justiz RS0009703). Zutreffend weist Ch. Rabl (aaO bei FN 62) darauf hin, dass jedenfalls auch krass unterschiedliche Einkommensverhältnisse auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung zu akzeptieren seien, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft etwa durch Vereinbarung getrennten Wohnens einvernehmlich lockern. Dasselbe muss umso mehr gelten, wenn auf Grund einer Scheidung eine dauernde Trennung erfolgt, was notwendig zu einer Lockerung bzw zum weitgehenden Erlöschen der wechselseitigen materiellen Beistandspflicht führt. Jedenfalls wird auch für den hier vorliegenden Fall einer dauernden Trennung (insoweit in Übereinstimmung mit Ch. Rabl aaO bei FN 59, dieser allerdings ohne die Einschränkung auf die Heimtrennung) eine Vereinbarung nur so weit als unwirksam anzusehen sein, als ein Ehegatte für die Zukunft auch den notwendigen Unterhalt aufgibt. Dies muss aber auch für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, den notwendigen Unterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Der Regelungszweck des Paragraph 94, Absatz 3, ABGB kann wegen seiner flexiblen Gestaltungen der Unterhaltsregelung zugänglichen Formulierung nur darin liegen, den gänzlichen Ausschluss der ehelichen Beistandspflicht durch vertragliche Regelungen zu verhindern (ähnlich Ch. Rabl aaO vor FN 59; F. Bydlinski in seiner Glosse zur Entscheidung JBl 2000, 513). Daher kann auch der gegen seinen Willen nach Paragraph 55,, Paragraph 61, Absatz 3, EheG Geschiedene jedenfalls so weit auf Unterhalt wirksam verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist. In diesem Umfang steht Paragraph 94, Absatz 3, ABGB der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Ein derartiger Verzicht ist auch ein tauglicher Oppositionsgrund iSd Paragraph 35, EO.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht der Streitteile jedenfalls so lange und insoweit Bestand haben kann, als die Beklagte ein zur Deckung ihres notwendigen Unterhalts erforderliches Einkommen erzielt. Auf die Frage, ob dem gleichzuhalten ist, wenn sie es schuldhaft unterlässt, ein solches zu erzielen, muss hier nicht eingegangen werden.
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.