Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde am 11. 11. 1994 gemäß § 55a EheG geschieden. Gleichzeitig wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, in welchem die Streitteile ua wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse und für den Fall der Not verzichteten.Die Ehe der Streitteile wurde am 11. 11. 1994 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Gleichzeitig wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, in welchem die Streitteile ua wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse und für den Fall der Not verzichteten.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. 10. 1997 (AZ 19 S 421/97b) wurde über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 11. 11. 1997 wurde gemäß § 119 Abs 5 KO über Antrag des Masseverwalters der allfällige Anspruch der Klägerin auf Anfechtung des im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten geschlossenen Vergleichs - unbeschadet Rechte Dritter - aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Klägerin zur freien Verfügung überlassen (der Konkurs wurde mittlerweile mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 15. 7. 1999, rechtskräftig seit 23. 8. 1999, gemäß § 139 KO aufgehoben).Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. 10. 1997 (AZ 19 S 421/97b) wurde über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 11. 11. 1997 wurde gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO über Antrag des Masseverwalters der allfällige Anspruch der Klägerin auf Anfechtung des im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit dem Beklagten geschlossenen Vergleichs - unbeschadet Rechte Dritter - aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Klägerin zur freien Verfügung überlassen (der Konkurs wurde mittlerweile mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 15. 7. 1999, rechtskräftig seit 23. 8. 1999, gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben).
Mit der am 11. 11. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 8.000 S ab 1. 6. 1996. Durch den jahrelangen Psychoterror des Beklagten, dem sie ausgeliefert gewesen sei und der sie täglich in Angst um ihr Leben versetzt habe, sei es ihr nach der Scheidung nicht mehr möglich gewesen, sich in einen Arbeitsprozess einzugliedern. Seit Juni 1996 habe sich bei ihr ein extremer Erschöpfungszustand eingestellt. Sie fühle sich abgesehen von den für Depressionen typischen Begleitumständen insuffizient und resignativ sowie körperlich völlig ausgelaugt. Sie sei gezwungen, schwere Antidepressiva einzunehmen, um die Verrichtungen des täglichen Lebens überhaupt durchführen zu können. An eine Erwerbstätigkeit sei auf Grund der durch die Krankheit entstandenen Antriebsminderung seit ca eineinhalb Jahren überhaupt nicht mehr zu denken. Bei Abschluss des Scheidungsvergleiches seien beide Streitteile davon ausgegangen, auch zukünftig noch voll erwerbstätig sein zu können. Die nunmehrige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin sei durch ihre Depressionen bedingt. Die Ursachen dafür lägen einzig und allein im Verhalten des Beklagten. Die Konkurseröffnung sei zwingende Folge der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin gewesen. Im übrigen werde das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Unterhaltsverzicht anlässlich der Scheidung sei - über Anregung durch die Klägerin - einvernehmlich erfolgt. Die finanziellen Verhältnisse der Klägerin hätten sich zufolge Konkurseröffnung notgedrungen geändert. Sie sei keinesfalls jahrelang terrorisiert oder körperlich missbraucht worden. Sollte die Klägerin durch den Ausbruch einer Depression an einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit gehindert sein, resultiere diese aus der inzwischen erfolgten Konkurseröffnung und nicht aus - nicht stattgefundenen - Misshandlungen durch den Beklagten. Die Klägerin habe sich nicht erst nach der Scheidung in einen Arbeitsprozess eingliedern wollen, sondern sei vor und nach der Scheidung selbständig und überaus expansiv tätig gewesen. Der begehrte Unterhalt sei unangemessen hoch.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging dabei im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Streitteile haben sich im Jahr 1967 kennengelernt und haben im Jahr 1971 geheiratet. Der Ehe entstammen die 1972 geborene Sabine und die 1975 geborene Michaela. Die Kinder haben mittlerweile das Elternhaus verlassen. Die Klägerin arbeitete selbständig in der Werbebranche, der Beklagte als Finanzbeamter. Auf Grund seines Einkommens wäre es ihm möglich, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 8.000 S zu leisten.
Die anfänglich harmonisch verlaufende Ehe verschlechterte sich im Laufe der Zeit, es gab Streitereien zwischen den Eheleuten, aber keine gravierenden Vorfälle in der Art eines Psychoterrors.
Nur ein einziges Mal, nämlich am 6. 4. 1993, wurde die Klägerin vom Beklagten im Zuge eines Streits tätlich angegriffen, sie trug jedoch außer sichtbaren roten Flecken daraus keine weiteren Verletzungen davon. Nach diesem Vorfall übernachtete sie bei ihrer Tochter Sabine. Sowohl dieser einmalige Vorfall, als auch die Missstimmungen im Eheleben selbst führten aber nicht dazu, dass die Klägerin depressiv oder arbeitsunfähig geworden wäre. Sie führte ab dem Jahr 1992 selbständig eine Werbeagentur mit zwei Angestellten und hatte dabei beruflichen Erfolg. Im Jahr 1994 strebte sie die einvernehmliche Scheidung an, es begannen auch Verhandlungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens zwischen den mittlerweile beiderseits eingeschalteten Rechtsanwälten. Da die Klägerin beruflich erfolgreich war und beabsichtigte, dies auch zu bleiben, strebte sie ua von sich aus einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht an. Sie wollte damit der Gefahr entgehen, dem Beklagten für den Fall, dass sie mehr verdiene als dieser, Unterhalt zahlen zu müssen. Nachdem die finanzielle Aufteilung geregelt war, fanden sich die Parteien und ihre Rechtsvertreter am 11. 11. 1994 beim Bezirksgericht Lienz zur einvernehmlichen Scheidung ein. Beim Abschluss des Scheidungsvergleichs war die Klägerin in keiner Weise psychisch beeinträchtigt. Die Streitteile schlossen daher im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte diesen Vergleich und vereinbarten darin ua einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse und für den Fall der Not.
Der Klägerin waren die Folgen des Unterhaltsverzichts bewusst, dieser war von ihr auch gewollt. Sie war in der Folge weiterhin selbständig tätig, führte noch im Spätsommer 1995 zwei Büros, musste jedoch wegen schlechten Geschäftsgangs Privatkonkurs anmelden. Danach ging sie keiner Beschäftigung mehr nach. Sie besuchte jedoch zum Zweck des "neurolinguistischen Programmierens" Kurse in Wien, die einmal monatlich stattfanden. Im Frühjahr 1997 besuchte sie auch einen Kurs über "Direktvermarktung in der Landwirtschaft", sie begab sich auch in psychiatrische Behandlung und war seither nicht mehr produktiv tätig. Zwischen dieser Untätigkeit der Klägerin und dem Verhalten des Beklagten während der Ehe besteht kein Zusammenhang, diesen Zustand der Klägerin hat der Beklagte nicht zu verantworten.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Streitteile hätten anlässlich der Ehescheidung rechtsgültig einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht vereinbart, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse und der Not. Sie hätten damit die grundsätzlich allen Unterhaltsvereinbarungen innewohnende Umstandsklausel ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb die Klägerin vom Beklagten keinen Unterhalt begehren könne, sollte sich ihre finanzielle Situation zwischenzeitlich verschlechtert haben. Da die Klägerin beim Abschluss des Vergleiches voll handlungsfähig gewesen sei, fehle jegliche Grundlage, den Vergleich (wegen Willensmängeln) anzufechten. Selbst bei depressionsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei der Beklagte nicht schadenersatzpflichtig, weil allfällige Depressionen der Klägerin nicht durch Misshandlungen des Beklagten verursacht worden seien, weshalb es jedenfalls an einem kausalen schuldhaften Verhalten des Beklagten fehle.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verneinte die geltend gemachte, in der Unterlassung der beantragten psychiatrischen Begutachtung der Klägerin erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsauffassung.
Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung zulässig. Das Rechtsmittel ist auch mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.