Rechtssatz RS0108259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108259
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Als sittenwidrig ist eine Abfindungsklausel jedenfalls dann anzusehen, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer kann sich wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (ähnlich auch die in Deutschland herrschende Auffassung).Als sittenwidrig ist eine Abfindungsklausel jedenfalls dann anzusehen, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führt. Der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer kann sich wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (ähnlich auch die in Deutschland herrschende Auffassung).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 130/97z
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 130/97z
Veröff: SZ 70/139
- 2 Ob 2079/96s
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2079/96s
Auch
- 2 Ob 306/97g
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 306/97g
Auch
- 3 Ob 229/98t
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 229/98t
Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit auch bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel auch für den Fall der Not möglich für den Fall, dass die Klägerin höchstens gleichteiliges Verschulden zu vertreten (und demnach grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 66 oder 68 EheG gehabt) hätte. (T1)
Beisatz: Psychische Erkrankung der Klägerin, die diese völlig erwerbsunfähig und in der Folge dann notleidend machte. (T2)
- 9 Ob 15/00x
Entscheidungstext OGH 15.03.2000 9 Ob 15/00x
- 2 Ob 94/99h
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 94/99h
Vgl; Beisatz: Hier: War bei Vergleichsabschluss für die Parteien nicht vorhersehbar, dass durch die Einführung des BPGG sowohl der gewährte Hilflosenzuschuss als auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz wegfallen würde. Dass durch diesen Vergleich der Pflegekostenersatz endgültig und auch für den Fall des Wegfalles von Leistungen dritter Seite geregelt werden sollte, kann daher nicht ernsthaft angenommen werden. Es kann daher die Berufung auf einen Abfindungsvergleich den guten Sitten widersprechen. (T3)
Beisatz: Die durch die Einführung des BPGG bewirkte "Systemänderung" führt zur ergänzenden Vertragsauslegung eines zuvor abgeschlossenen Vergleiches. (T4)
- 2 Ob 7/04z
Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 7/04z
Vgl auch; Beisatz: Verjährungsbeginn bei neuen Unfallsfolgen nach Abfindungsvergleich. (T5)
Beisatz: Es kommt nicht auf das Missverhältnis zwischen den dem Abfindungsvergleich zugrundegelegten Folgen und den später als eingetreten diagnostizierten Folgen an, sondern auf das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen (in Geld ausgedrückten) Schaden und der (regelmäßig als damals angemessen zu unterstellenden) Abfindungssumme. (T6)
- 6 Ob 163/04w
Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 163/04w
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 64/04v
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/04v
Auch; Beis wie T6
- 2 Ob 70/11z
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 70/11z
Vgl
- 2 Ob 71/16d
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
Veröff: SZ 2017/38
- 2 Ob 190/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 190/24s
Beisatz: Der tatsächliche Schaden muss ein Vielfaches der Abfindungssumme betragen, wobei letztlich die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108259
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB00130_97Z0000_001