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Entscheidung 2 Ob 70/11z×

Entscheidung 2 Ob 70/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014696 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Vergleiche sind als Verkehrsgeschäfte nach der Vertrauenstheorie auszulegen.
RS0017954 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben.
RS0031031 Rechtssatz 22.12.1954Zivilrecht
Ein Abfindungsvergleich über Schmerzengeld erstreckt sich im Zweifel nur auf schon bekannte oder doch vorhersehbare Unfallsfolgen.
RS0031035 Rechtssatz 12.06.1969Zivilrecht
Möglichkeit zur Geltendmachung neuer Schmerzengeldansprüche, wenn bei Abschluss eines Vergleiches nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Wortlaut die Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche vorbehalten wurde.
RS0031082 Rechtssatz 29.10.1970Zivilrecht
Keine Globalbemessung, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht voraussehbar sind.
RS0031191 Rechtssatz 04.06.1981Zivilrecht
Beim Schmerzengeld handelt es sich um eine Globalentschädigung; bei der Ausmessung kann daher das Globalbegehren nicht in einzelne, bestimmte Verletzungen beziehungsweise Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden.
RS0031300 Rechtssatz 22.03.1967Zivilrecht
Auch künftig zu erwartende Schmerzen können bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden (so schon GlUNF 5224, JBl 1956,153).
RS0031307 Rechtssatz 17.03.1976Zivilrecht
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.
RS0032429 Rechtssatz 24.10.1962Zivilrecht
Zur Bereinigungswirkung des Vergleiches.
RS0032453 Rechtssatz 04.12.1957Zivilrecht
Der allgemeine Vergleich erstreckt sich auch auf Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, aber nicht auf solche, an die sie nicht denken konnten.
RS0032504 Rechtssatz 29.03.1977Zivilrecht
Wer ein Recht nach Abschluss eines allgemeinen Vergleiches geltend macht, ist im Bestreitungsfall hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Nichteintritt der Bereinigungswirkung des Vergleiches behauptungspflichtig und beweispflichtig.
RS0032589 Rechtssatz 20.03.1969Zivilrecht
Ein Vergleich anlässlich der Auflösung eines Dauervertragsverhältnisses wirkt im Zweifel bezüglich aller daraus entspringenden gegenseitigen Forderungen.
RS0108259 Rechtssatz 10.07.1997Zivilrecht
Als sittenwidrig ist eine Abfindungsklausel jedenfalls dann anzusehen, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen …
RS0115721 Rechtssatz 18.10.2001Zivilrecht
Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch …