Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass im hier zu beurteilenden Fall keine iS § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vorliegt.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass im hier zu beurteilenden Fall keine iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Wie ausgeführt, haben die Vorinstanzen den in Rede stehenden Vergleich dahin ausgelegt, dass damit über den damals anhängigen Rechtsstreit hinaus die Schmerzengeldansprüche des Klägers endgültig bereinigt werden sollten. Ob diese Auslegung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalles, die nach einheitlicher Rechtsprechung - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht abgesehen - nicht revisibel ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042776; zuletzt 8 Ob 307/99a; 9 ObA 241/99b). Eine krasse Fehlbeurteilung ist aber dem Berufungsgericht bei der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vergleichs nicht unterlaufen. Die verwendete Formulierung, in der von der endgültigen Erledigung der Angelegenheit die Rede ist, schließt die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung nicht nur nicht aus, sondern stellt im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Klagevertreterin vorher die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens angekündigt hatte, ein gewichtiges Argument für Richtigkeit der Meinung des Berufungsgerichtes dar. Dass auch Argumente gegen diese Auslegung vorgebracht werden können, mag zutreffen. Die Möglichkeit auch einer anderen Auslegung vermag aber - wie schon ausgeführt - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen.Wie ausgeführt, haben die Vorinstanzen den in Rede stehenden Vergleich dahin ausgelegt, dass damit über den damals anhängigen Rechtsstreit hinaus die Schmerzengeldansprüche des Klägers endgültig bereinigt werden sollten. Ob diese Auslegung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalles, die nach einheitlicher Rechtsprechung - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht abgesehen - nicht revisibel ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042776; zuletzt 8 Ob 307/99a; 9 ObA 241/99b). Eine krasse Fehlbeurteilung ist aber dem Berufungsgericht bei der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vergleichs nicht unterlaufen. Die verwendete Formulierung, in der von der endgültigen Erledigung der Angelegenheit die Rede ist, schließt die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung nicht nur nicht aus, sondern stellt im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Klagevertreterin vorher die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens angekündigt hatte, ein gewichtiges Argument für Richtigkeit der Meinung des Berufungsgerichtes dar. Dass auch Argumente gegen diese Auslegung vorgebracht werden können, mag zutreffen. Die Möglichkeit auch einer anderen Auslegung vermag aber - wie schon ausgeführt - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen.
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit ausgesprochen hat, dass eine Abfindungsklausel als sittenwidrig anzusehen ist, soweit sie auch das nachträgliche Hervorkommen subjektiv zunächst nicht vorhersehbarer Unfallsfolgen von außergewöhnlichem Umfang erfasse; jedenfalls dann, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen dem Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führe, könne sich der Schädiger wegen Sittenwidrigkeit iS des § 879 ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (SZ 70/139; ebenso 2 Ob 2079/96s; ZVR 1999/64). Hier aber hat die vom Kläger ins Treffen geführte Operation nach seinem eigenen Vorbringen etwa 8 Monate vor dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses stattgefunden, sodass eine Berücksichtigung der bis zum Vergleich erlittenen Schmerzen von vornherein nicht in Betracht kommt. Aber auch für die Zeit danach hätte der insofern behauptungs- und beweispflichtige Kläger (EvBl 1977/266; RIS-Justiz RS00332504) schlüssige Behauptungen über einen atypischen und nicht vorhersehbaren postoperativen Verlauf aufstellen müssen. Derartige Behauptungen fehlen ebenso, wie Behauptungen über die mangelnde Vorhersehbarkeit der nachträglich vorgebrachten Umstände (Aortaerweiterung und Druckgeschwür). Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde nicht zu diesem Beweisthema beantragt. Aus diesem Grund ist auch aus den in der Revision zitierten Entscheidungen ZVR 1979/308 und ZVR 1976/77 für den Kläger nichts zu gewinnen.Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit ausgesprochen hat, dass eine Abfindungsklausel als sittenwidrig anzusehen ist, soweit sie auch das nachträgliche Hervorkommen subjektiv zunächst nicht vorhersehbarer Unfallsfolgen von außergewöhnlichem Umfang erfasse; jedenfalls dann, wenn der Eintritt nicht vorhergesehener Folgen zu einem ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis zwischen dem Schaden und der bloß auf Basis der bekannten Folgen errechneten Abfindungssumme führe, könne sich der Schädiger wegen Sittenwidrigkeit iS des Paragraph 879, ABGB auf eine solche Klausel nicht mit Erfolg berufen (SZ 70/139; ebenso 2 Ob 2079/96s; ZVR 1999/64). Hier aber hat die vom Kläger ins Treffen geführte Operation nach seinem eigenen Vorbringen etwa 8 Monate vor dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses stattgefunden, sodass eine Berücksichtigung der bis zum Vergleich erlittenen Schmerzen von vornherein nicht in Betracht kommt. Aber auch für die Zeit danach hätte der insofern behauptungs- und beweispflichtige Kläger (EvBl 1977/266; RIS-Justiz RS00332504) schlüssige Behauptungen über einen atypischen und nicht vorhersehbaren postoperativen Verlauf aufstellen müssen. Derartige Behauptungen fehlen ebenso, wie Behauptungen über die mangelnde Vorhersehbarkeit der nachträglich vorgebrachten Umstände (Aortaerweiterung und Druckgeschwür). Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde nicht zu diesem Beweisthema beantragt. Aus diesem Grund ist auch aus den in der Revision zitierten Entscheidungen ZVR 1979/308 und ZVR 1976/77 für den Kläger nichts zu gewinnen.
Da somit weder eine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden war noch eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz aufgezeigt wird, ist die Revision nicht zulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.