Entscheidungsgründe:
Am 11. 10. 1987 erlitt die am 19. 11. 1938 geborene Theresia M***** bei einem Verkehrsunfall unter anderem Halswirbelverletzungen, die zu einer Querschnittslähmung ab C 6 führten. Theresia M***** und ihren Unfallsgegner, dessen Fahrzeug bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, trifft an diesem Verkehrsunfall jeweils ein Verschulden von 50 %. Die beklagte Partei schloss am 11. 7. 1991 mit dem Rechtsvertreter der Theresia M*****, Rechtsanwalt Dr. G*****, einen Abfindungsvergleich, in dem Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung sowie Haushaltshilfe- und Pflegekosten berücksichtigt wurden, über S 1,075.000, wobei bei den Haushaltshilfe- und Pflegekosten zumindest der damals geleistete Hilflosenzuschuss von S 2.826 sowie das Quotenvorrecht Berücksichtigung fanden. Der Abfindungsvergleich lautete unter anderem wie folgt:
"Ich/wir erklären, dass ich/wir bezüglich des Schadens von 11. 10. 1987 gegen Bezahlung eines Betrages von S 1,075.000,- und Kosten von S 47.642,- mit allen Ansprüchen, die von mir/uns oder meinen/unseren Rechtsnachfolgern gegen Sie und gegen jede andere Person aus Anlass des erwähnten Schadens geltend gemacht werden können, für endgültig und vollständig abgefunden bin/sind, auch wenn in Zukunft noch andere als die jetzt vorhandenen und noch erkennbaren Folgen des Schadensfalles oder geänderte Verhältnisse überhaupt eintreten oder bekannt werden sollten".
Die beklagte Partei leistete in der Folge den im Abfindungsvergleich angeführten Betrag. Die klagende Partei erlangte spätestens am 13. 8. 1993 Kenntnis von diesem Abfindungsvergleich. Sie begehrt nunmehr von der beklagten Partei Zahlung von S 306.382,60 unter Berufung auf § 16 Bundespflegegeldgesetz (in der Folge BPGG) und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie vom 1. 7. 1993 bis 31. 12. 1996 Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von S 458.950,60 an Theresia M***** bezahlt, wovon die beklagte Partei lediglich S 152.568 refundiert habe.Die beklagte Partei leistete in der Folge den im Abfindungsvergleich angeführten Betrag. Die klagende Partei erlangte spätestens am 13. 8. 1993 Kenntnis von diesem Abfindungsvergleich. Sie begehrt nunmehr von der beklagten Partei Zahlung von S 306.382,60 unter Berufung auf Paragraph 16, Bundespflegegeldgesetz (in der Folge BPGG) und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass sie vom 1. 7. 1993 bis 31. 12. 1996 Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von S 458.950,60 an Theresia M***** bezahlt, wovon die beklagte Partei lediglich S 152.568 refundiert habe.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Abfindungsvergleich vom 11. 7. 1991 seien sämtliche Ansprüche, soweit sie über den Hilflosenzuschuss von monatlich ca S 3.000 hinausgingen, für immer verglichen worden. Die beklagte Partei habe daher für den Zeitraum nach dem 1. 7. 1993 nicht mehr zu leisten als ein Pflegegeld der Stufe 2. Theresia M***** sei am 11. 7. 1991 berechtigt gewesen, einen Abfindungsvergleich über den den Hilflosenzuschuss übersteigenden Pflegeaufwand abzuschließen, da damals das BPGG noch nicht gegolten habe. Auch die beklagte Partei habe damals noch nicht wissen können, dass ca zwei Jahre später eine völlig neue gesetzliche Regelung in Kraft trete. Eine rückwirkende Legalzession nach Inkrafttreten des § 16 BPGG könne nicht eingetreten sein. Bis Ende 1996 habe kein Rechtsanspruch auf den die Stufe 2 übersteigenden Teil des Pflegegeldes bestanden. Solche nicht durchsetzbaren Ansprüche seien Naturalobligationen, die zwar Gegenstand einer Zession sein könnten, doch gehe die Forderung wiederum nur als Naturalobligation über und könne nicht durchgesetzt werden.Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Abfindungsvergleich vom 11. 7. 1991 seien sämtliche Ansprüche, soweit sie über den Hilflosenzuschuss von monatlich ca S 3.000 hinausgingen, für immer verglichen worden. Die beklagte Partei habe daher für den Zeitraum nach dem 1. 7. 1993 nicht mehr zu leisten als ein Pflegegeld der Stufe 2. Theresia M***** sei am 11. 7. 1991 berechtigt gewesen, einen Abfindungsvergleich über den den Hilflosenzuschuss übersteigenden Pflegeaufwand abzuschließen, da damals das BPGG noch nicht gegolten habe. Auch die beklagte Partei habe damals noch nicht wissen können, dass ca zwei Jahre später eine völlig neue gesetzliche Regelung in Kraft trete. Eine rückwirkende Legalzession nach Inkrafttreten des Paragraph 16, BPGG könne nicht eingetreten sein. Bis Ende 1996 habe kein Rechtsanspruch auf den die Stufe 2 übersteigenden Teil des Pflegegeldes bestanden. Solche nicht durchsetzbaren Ansprüche seien Naturalobligationen, die zwar Gegenstand einer Zession sein könnten, doch gehe die Forderung wiederum nur als Naturalobligation über und könne nicht durchgesetzt werden.
Die klagende Partei führte dazu aus, dass die Legalzession des § 16 BPGG auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zurückwirke, weshalb Theresia M***** auch im Jahre 1991 nicht rechtswirksam über den den Hilflosenzuschuss übersteigenden Pflegeaufwand durch Abfindungsvergleich verfügen habe können. Es sei während der Übergangszeit hinsichtlich des Pflegegeldes der Stufen 3 bis 7 insoweit zu einer Legalzession gekommen, als tatsächlich Pflegegeld in einer höheren Stufe als 2 geleistet worden sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleiches habe Theresia M***** zusätzlich zum Hilflosenzuschuss noch ein Pflegegeld nach den Bestimmungen des Vorarlberger Behindertengesetzes von monatlich zumindest S 4.520 bezogen, das im Rahmen der Pauschalabfertigung Berücksichtigung gefunden habe. Mit Schaffung des BPGG 1993 seien die auf Theresia M***** bezogenen landesrechtlichen Ansprüche aus Pflegegeld in Ansprüche aus bundesgesetzlichen Bestimmungen überführt worden und daher von der Legalzession nach § 16 BPGG erfasst. Die beklagte Partei habe die damals geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen gekannt und die Möglichkeit einer Auszahlung von Pflegegeld nach diesen Bestimmungen an Theresia M***** einkalkuliert.Die klagende Partei führte dazu aus, dass die Legalzession des Paragraph 16, BPGG auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zurückwirke, weshalb Theresia M***** auch im Jahre 1991 nicht rechtswirksam über den den Hilflosenzuschuss übersteigenden Pflegeaufwand durch Abfindungsvergleich verfügen habe können. Es sei während der Übergangszeit hinsichtlich des Pflegegeldes der Stufen 3 bis 7 insoweit zu einer Legalzession gekommen, als tatsächlich Pflegegeld in einer höheren Stufe als 2 geleistet worden sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleiches habe Theresia M***** zusätzlich zum Hilflosenzuschuss noch ein Pflegegeld nach den Bestimmungen des Vorarlberger Behindertengesetzes von monatlich zumindest S 4.520 bezogen, das im Rahmen der Pauschalabfertigung Berücksichtigung gefunden habe. Mit Schaffung des BPGG 1993 seien die auf Theresia M***** bezogenen landesrechtlichen Ansprüche aus Pflegegeld in Ansprüche aus bundesgesetzlichen Bestimmungen überführt worden und daher von der Legalzession nach Paragraph 16, BPGG erfasst. Die beklagte Partei habe die damals geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen gekannt und die Möglichkeit einer Auszahlung von Pflegegeld nach diesen Bestimmungen an Theresia M***** einkalkuliert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es offensichtlich auf Grund eines Diktatfehlers den Betrag von S 306.383,60 anstelle der begehrten S 306.382,60 zusprach.
Es traf neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen noch folgende weitere Feststellungen:
Die klagende Partei leistete ab 1. 4. 1989 der invalid gewordenen Theresia M***** einen Hilflosenzuschuss. Diese Leistungen erstattete die beklagte Partei der klagenden Partei auf Grund der Legalzession im Rahmen des Deckungsfonds. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 18. 1. 1989 wurde Theresia M***** ab 1. 12. 1988 ein Pflegegeld von S 4.280 und ab 1. 1. 1989 ein solches von S 4.380 jeweils monatlich nach dem Vorarlberger Behindertengesetz gewährt. Zum Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches am 11. 7. 1991 erhielt Theresia M***** einen Hilflosenzuschuss von monatlich S 2.826 und ein Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz von monatlich S
4.380. Diese beiden Leistungen wurden bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages von den Rechtsvertretern der Theresia M***** und der beklagten Partei berücksichtigt. Mit dem Abfindungsbetrag sollten neben dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung auch fiktive Haushaltshilfe- und Pflegekosten abgedeckt werden. Der Rechtsvertreter der Theresia M***** ging von einem fiktiven Pflegekostenaufwand von monatlich S 20.000 bis S 30.000 aus und hielt unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Geschädigten einen Betrag zwischen S 10.000 und S 15.000 an Haushaltshilfe- und Pflegekosten für gerechtfertigt. Davon wurde der Hilflosenzuschuss und das Pflegegeld abgezogen und der restlich verbleibende Betrag mit der statistischen Lebenserwartung der Theresia M***** multipliziert.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die Legalzession gemäß § 332 ASVG am Unfallstag eingetreten sei. Von ihr seien die zeitlich und sachlich kongruenten Ansprüche, nämlich damals der Hilflosenzuschuss, erfasst gewesen. Hinsichtlich des den Hilflosenzuschuss übersteigenden Betrages und Pflegeaufwand sei die Dispositionsbefugnis bei der Geschädigten verblieben, die im Rahmen ihrer Verfügungsberechtigung das Pflegegeld nach dem Behindertengesetz berücksichtigt und im Rahmen des Abfindungsvergleiches nur jene Ansprüche an Pflegeaufwand verglichen habe, die bei einer fiktiven Berechnung der Kosten eines Pflegeheimes (S 10.000 bis S 15.000) nicht durch Sozialhilfeleistungen (damals Hilflosenzuschuss und Pflegegeld nach dem Behindertengesetz) abgedeckt gewesen seien. Seit dem Inkrafttreten des BPGG seien auf Grund des Vorarlberger Behindertengesetzes keine dem Pflegebedarf der Geschädigten entsprechenden Leistungen mehr erbracht worden. Statt dessen sei der Geschädigten gemäß § 38 BPGG und § 28 des Vorarlberger LPGG ein Pflegegeld der Stufe 5 gewährt worden. Da sich Theresia M***** lediglich über den das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz und den Hilflosenzuschuss hinausgehenden Betrag verglichen habe, bestehe der Schadenersatzanspruch in dem Umfang, in dem das Pflegegeld nach dem BPGG an die Stelle der früheren Sozialleistungen getreten sei, nach wie vor. Es bestehe diesbezüglich auch ein sachliches und zeitliches Kongruenzverhältnis. Für die Zeit ab 1. 7. 1993, als das BPGG den Hilflosenzuschuss und das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz verdrängt und ersetzt habe, gelte die Legalzession nach § 16 Abs 1 BPGG. Seit diesem Tag könne die klagende Partei einen Betrag von der beklagten Partei begehren, der seiner Höhe nach dem fiktiven Hilflosenzuschuss und dem Pflegegeld nach dem Behindertengesetz entspreche. So wie der Hilflosenzuschuss und das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz decke auch das Pflegegeld nach dem BPGG nicht den gesamten Bedarf an Pflegeaufwand ab, weshalb der Abfindungsbetrag laut Vergleich vom 11. 7. 1991 unangetastet bleibe. Durch die Auszahlung des Pflegegeldes an die Geschädigte sei nicht mehr geleistet worden als das, was vom Abfindungsvergleich als Abgeltung für den Pflegeaufwand ohnehin ausgenommen geblieben sei. Eine Anrechnung nach § 16 Abs 2 BPGG finde nicht statt, die von der klagenden Partei tatsächlich geleisteten Beträge seien zur Geltendmachung auf sie übergegangen. Bei Fehlen eines Sozialversicherungsverhältnisses der Geschädigten stehe dieser ein dem Hilflosenzuschuss und dem Pflegegeld entsprechender Schadenersatzanspruch zu.Rechtlich erörterte das Erstgericht, dass die Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG am Unfallstag eingetreten sei. Von ihr seien die zeitlich und sachlich kongruenten Ansprüche, nämlich damals der Hilflosenzuschuss, erfasst gewesen. Hinsichtlich des den Hilflosenzuschuss übersteigenden Betrages und Pflegeaufwand sei die Dispositionsbefugnis bei der Geschädigten verblieben, die im Rahmen ihrer Verfügungsberechtigung das Pflegegeld nach dem Behindertengesetz berücksichtigt und im Rahmen des Abfindungsvergleiches nur jene Ansprüche an Pflegeaufwand verglichen habe, die bei einer fiktiven Berechnung der Kosten eines Pflegeheimes (S 10.000 bis S 15.000) nicht durch Sozialhilfeleistungen (damals Hilflosenzuschuss und Pflegegeld nach dem Behindertengesetz) abgedeckt gewesen seien. Seit dem Inkrafttreten des BPGG seien auf Grund des Vorarlberger Behindertengesetzes keine dem Pflegebedarf der Geschädigten entsprechenden Leistungen mehr erbracht worden. Statt dessen sei der Geschädigten gemäß Paragraph 38, BPGG und Paragraph 28, des Vorarlberger LPGG ein Pflegegeld der Stufe 5 gewährt worden. Da sich Theresia M***** lediglich über den das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz und den Hilflosenzuschuss hinausgehenden Betrag verglichen habe, bestehe der Schadenersatzanspruch in dem Umfang, in dem das Pflegegeld nach dem BPGG an die Stelle der früheren Sozialleistungen getreten sei, nach wie vor. Es bestehe diesbezüglich auch ein sachliches und zeitliches Kongruenzverhältnis. Für die Zeit ab 1. 7. 1993, als das BPGG den Hilflosenzuschuss und das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz verdrängt und ersetzt habe, gelte die Legalzession nach Paragraph 16, Absatz eins, BPGG. Seit diesem Tag könne die klagende Partei einen Betrag von der beklagten Partei begehren, der seiner Höhe nach dem fiktiven Hilflosenzuschuss und dem Pflegegeld nach dem Behindertengesetz entspreche. So wie der Hilflosenzuschuss und das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz decke auch das Pflegegeld nach dem BPGG nicht den gesamten Bedarf an Pflegeaufwand ab, weshalb der Abfindungsbetrag laut Vergleich vom 11. 7. 1991 unangetastet bleibe. Durch die Auszahlung des Pflegegeldes an die Geschädigte sei nicht mehr geleistet worden als das, was vom Abfindungsvergleich als Abgeltung für den Pflegeaufwand ohnehin ausgenommen geblieben sei. Eine Anrechnung nach Paragraph 16, Absatz 2, BPGG finde nicht statt, die von der klagenden Partei tatsächlich geleisteten Beträge seien zur Geltendmachung auf sie übergegangen. Bei Fehlen eines Sozialversicherungsverhältnisses der Geschädigten stehe dieser ein dem Hilflosenzuschuss und dem Pflegegeld entsprechender Schadenersatzanspruch zu.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG BGBl 1993/110) sei nach dessen Schlussbestimmungen 1. Abschnitt Z 1 mit 1. 7. 1993 in Kraft getreten sei, wobei hinsichtlich dessen § 16 nichts Abweichendes geregelt worden sei, weshalb eine Rückwirkung auf die Zeit vor Inkrafttreten des BPGG ausscheide. Im Juli 1991 sei daher gemäß § 332 ASVG nur hinsichtlich des Hilflosenzuschusses eine Legalzession eingetreten gewesen, weshalb die Geschädigte nur in diesem Umfang über ihre Ansprüche auf Pflegekostenersatz nicht verfügen habe können, wobei der Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger bereits mit dem Zeitpunkt des Unfalls erfolgt sei. Wenn jedoch ein eine Legalzession regelndes Gesetz erst nach dem Unfall in Kraft trete, so sei für den Forderungsübergang an den Sozialversicherungsträger nicht mehr der Zeitpunkt des Unfalls maßgebend, sondern der Eintritt des Versicherungsfalls, der erst mit Inkrafttreten des die Legalzession regelnden Gesetzes, also hier mit Inkrafttreten des BPGG ab 1. 7. 1993, erfolgt sei. Ein Vergleich zwischen der Geschädigten und dem Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer könne sich niemals auf eine durch Legalzession bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Forderung beziehen und auf diese Wirkung ausüben. Der Geschädigte könne sich aber vor Entstehen der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers mit dem Schädiger mit Wirkung auch dem Sozialversicherungsträger gegenüber vergleichen. So wie der Schädiger dem Versicherungsträger die durch eine spätere Gesetzgebung erhöhten Sozialversicherungsrenten nicht zu erstatten brauche, wenn er durch einen Abfindungsvergleich die Ansprüche des Verletzten in gutem Glauben abgefunden und erfüllt habe, brauche er dem Versicherungsträger erst durch eine spätere Gesetzgebung entstandene sozialrechtliche Ansprüche auch dann nicht zu erstatten, wenn er bereits vorher die Ansprüche des Verletzten durch einen Abfindungsvergleich in gutem Glauben befriedigt habe. Dabei obliege grundsätzlich dem Sozialversicherungsträger der Nachweis, dass der Ersatzpflichtige, der sich direkt mit dem Verletzten abgefunden habe, bei der Zahlung in gutem Glauben gewesen sei. Das BPGG sei erst im Jahre 1993 verlautbart worden. Irgend ein Wissen der beklagten Partei bei Abschluss des Abfindungsvergleiches im Juli 1991 über konkrete Regelungen eines allenfalls in Zukunft in Kraft tretenden Bundespflegegeldgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, aber auch des Forderungsübergangs, könne daher nicht angenommen werden und sei auch nicht unter Beweis gestellt. Es sei daher grundsätzlich von der Gutgläubigkeit der beklagten Partei bei Abschluss des Abfindungsvergleiches auszugehen. Damit sei aber für die beklagte Partei nichts gewonnen. Bei Abschluss des Abfindungsvergleiches sei beiden Vergleichsparteien bekannt gewesen, dass die Geschädigte nicht nur den Hilflosenzuschuss, sondern auch Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz bezogen habe, und zwar jeweils 14-mal jährlich, welche Beträge im Zusammenhang mit den mitverglichenen Pflege- und Haushaltshilfekosten insoweit berücksichtigt worden seien, als diese vom zu ermittelnden Ersatzbetrag abgezogen worden seien. Dies sei beim Umfang der Bereinigungswirkung des Abfindungsvergleiches zu berücksichtigen, da dies dem Willen der Vergleichsparteien entsprochen habe. Durch diese Anrechnung des Pflegegeldes nach dem Vorarlberger Behindertengesetz sei der Schädiger bzw die beklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer entlastet worden, nachdem im Vorarlberger Behindertengesetz hinsichtlich der an den Pflegebedürftigen erbrachten Leistungen keine Legalzession geregelt gewesen und somit die beklagte Partei hinsichtlich dieser Leistungen nicht regresspflichtig geworden sei. Grundsätzlich wäre die Geschädigte nicht verpflichtet gewesen, sich diese, von dritter Seite erbrachten Leistungen auf ihren Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten anrechnen zu lassen. Nachdem die Leistungen nach dem Vorarlberger Behindertengesetz mit Ablauf des 30. 6. 1993 weggefallen seien, habe sich die Geschädigte diesbezüglich nichts mehr freiwillig anrechnen lassen können. Es könne nach Treu und Glauben nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Abfindungsvergleich, bei dem nach dem Willen der Vergleichsparteien die von dritter Seite erbrachten Leistungen für die Pflege der Geschädigten angerechnet worden seien, der Pflegekostenersatz dennoch zur Gänze endgültig geregelt worden sei, auch wenn die Leistungen Dritter weggefallen seien. Eine solche Bereinigungswirkung des Vergleiches könne nach den konkreten Umständen nicht als mitumfasst angesehen werden. Durch den Wegfall des Pflegegeldes nach dem Vorarlberger Behindertengesetz sei ein neuer ergänzender Schadenersatzanspruch der Geschädigten gegenüber der beklagten Partei entstanden. Im Umfang des mit Mitte 1993 gewährten Pflegegeldes nach dem Vorarlberger Behindertengesetz seien daher die Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BPGG ebenso nicht verglichen wie unstrittigerweise im Umfang des bis dahin gewährten Hilflosenzuschusses. Was die Frage der Legalzession nach § 16 BPGG hinsichtlich des die Pflegestufe 2 übersteigenden Pflegegeldes, welches der Geschädigten von der klagenden Partei gewährt worden sei, betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Regelung des § 4 Abs 4 BPGG, wonach ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 erst ab 1. 1. 1997 bestehe, bereits mit der Novelle BGBl 1997/131 dahingehend abgeändert worden sei, dass dieser Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 schon ab 1. 7. 1995 gewährt worden sei, sodass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls die Legalzession nach § 16 BPGG hinsichtlich des gesamten Pflegegeldes der Stufe 5 eingetreten sei. Aber auch im Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 30. 6. 1995 seien die Entscheidungsträger verhalten gewesen, bei Zutreffen der Voraussetzungen ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 zu gewähren, auch wenn kein Rechtsanspruch bestanden habe, weil es im § 4 Abs 4 BPGG geheißen habe: "ist bei Vorliegen der Voraussetzungen" zu gewähren. § 16 Abs 1 BPGG laute, dass der Anspruch insoweit auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung übergehe, als dieser aus dem Anlass Pflegegeld zu leisten habe. Das Berufungsgericht folge der Lehre, dass auch für Pflegegelder der Stufen 3 bis 7 ein Anspruchsübergang stattgefunden habe (Gruber/Pallinger, BPGG-Kommentar Rz 3 zu § 16, Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 202/210, Wachter DRdA 1995, 182). Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sowohl der Hilflosenzuschuss als auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz 14-mal jährlich ausbezahlt worden seien, das Pflegegeld nach dem BPGG jedoch nur 12-mal jährlich ausbezahlt werde. Dazu komme, dass auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz inflationsbedingt erhöht worden sei, sodass es bereits im Jahr 1992 S 4.940 monatlich (14-mal jährlich) betragen habe. Es müsse daher auch der 1991 insgesamt aus "sozialen Töpfen" geleistete Beitrag valorisiert werden, um beurteilen zu können, ob durch die Leistung von Pflegegeld der Stufe 5 ab dem 1. 7. 1993 mehr an die Geschädigte geleistet worden sei, als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleiches. Die diesbezügliche Erhöhung um knapp S 2.500 monatlich könne noch als inflationsbedingte Erhöhung angesehen werden (§ 273 ZPO), zumal auch der Kostenaufwand für qualifizierte Pflegeleistungen nicht unerheblich gestiegen sei. Auch das an die Stelle des Hilflosenzuschusses getretene Pflegegeld der Stufe 2 sei höher gewesen als der seinerzeitige Hilflosenzuschuss. Vom Abfindungsvergleich seien nur jene unfallkausale Pflegekosten umfasst gewesen, die das Pflegegeld der Stufe 5 überstiegen hätten.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG BGBl 1993/110) sei nach dessen Schlussbestimmungen 1. Abschnitt Ziffer eins, mit 1. 7. 1993 in Kraft getreten sei, wobei hinsichtlich dessen Paragraph 16, nichts Abweichendes geregelt worden sei, weshalb eine Rückwirkung auf die Zeit vor Inkrafttreten des BPGG ausscheide. Im Juli 1991 sei daher gemäß Paragraph 332, ASVG nur hinsichtlich des Hilflosenzuschusses eine Legalzession eingetreten gewesen, weshalb die Geschädigte nur in diesem Umfang über ihre Ansprüche auf Pflegekostenersatz nicht verfügen habe können, wobei der Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger bereits mit dem Zeitpunkt des Unfalls erfolgt sei. Wenn jedoch ein eine Legalzession regelndes Gesetz erst nach dem Unfall in Kraft trete, so sei für den Forderungsübergang an den Sozialversicherungsträger nicht mehr der Zeitpunkt des Unfalls maßgebend, sondern der Eintritt des Versicherungsfalls, der erst mit Inkrafttreten des die Legalzession regelnden Gesetzes, also hier mit Inkrafttreten des BPGG ab 1. 7. 1993, erfolgt sei. Ein Vergleich zwischen der Geschädigten und dem Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer könne sich niemals auf eine durch Legalzession bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Forderung beziehen und auf diese Wirkung ausüben. Der Geschädigte könne sich aber vor Entstehen der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers mit dem Schädiger mit Wirkung auch dem Sozialversicherungsträger gegenüber vergleichen. So wie der Schädiger dem Versicherungsträger die durch eine spätere Gesetzgebung erhöhten Sozialversicherungsrenten nicht zu erstatten brauche, wenn er durch einen Abfindungsvergleich die Ansprüche des Verletzten in gutem Glauben abgefunden und erfüllt habe, brauche er dem Versicherungsträger erst durch eine spätere Gesetzgebung entstandene sozialrechtliche Ansprüche auch dann nicht zu erstatten, wenn er bereits vorher die Ansprüche des Verletzten durch einen Abfindungsvergleich in gutem Glauben befriedigt habe. Dabei obliege grundsätzlich dem Sozialversicherungsträger der Nachweis, dass der Ersatzpflichtige, der sich direkt mit dem Verletzten abgefunden habe, bei der Zahlung in gutem Glauben gewesen sei. Das BPGG sei erst im Jahre 1993 verlautbart worden. Irgend ein Wissen der beklagten Partei bei Abschluss des Abfindungsvergleiches im Juli 1991 über konkrete Regelungen eines allenfalls in Zukunft in Kraft tretenden Bundespflegegeldgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, aber auch des Forderungsübergangs, könne daher nicht angenommen werden und sei auch nicht unter Beweis gestellt. Es sei daher grundsätzlich von der Gutgläubigkeit der beklagten Partei bei Abschluss des Abfindungsvergleiches auszugehen. Damit sei aber für die beklagte Partei nichts gewonnen. Bei Abschluss des Abfindungsvergleiches sei beiden Vergleichsparteien bekannt gewesen, dass die Geschädigte nicht nur den Hilflosenzuschuss, sondern auch Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz bezogen habe, und zwar jeweils 14-mal jährlich, welche Beträge im Zusammenhang mit den mitverglichenen Pflege- und Haushaltshilfekosten insoweit berücksichtigt worden seien, als diese vom zu ermittelnden Ersatzbetrag abgezogen worden seien. Dies sei beim Umfang der Bereinigungswirkung des Abfindungsvergleiches zu berücksichtigen, da dies dem Willen der Vergleichsparteien entsprochen habe. Durch diese Anrechnung des Pflegegeldes nach dem Vorarlberger Behindertengesetz sei der Schädiger bzw die beklagte Partei als dessen Haftpflichtversicherer entlastet worden, nachdem im Vorarlberger Behindertengesetz hinsichtlich der an den Pflegebedürftigen erbrachten Leistungen keine Legalzession geregelt gewesen und somit die beklagte Partei hinsichtlich dieser Leistungen nicht regresspflichtig geworden sei. Grundsätzlich wäre die Geschädigte nicht verpflichtet gewesen, sich diese, von dritter Seite erbrachten Leistungen auf ihren Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten anrechnen zu lassen. Nachdem die Leistungen nach dem Vorarlberger Behindertengesetz mit Ablauf des 30. 6. 1993 weggefallen seien, habe sich die Geschädigte diesbezüglich nichts mehr freiwillig anrechnen lassen können. Es könne nach Treu und Glauben nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Abfindungsvergleich, bei dem nach dem Willen der Vergleichsparteien die von dritter Seite erbrachten Leistungen für die Pflege der Geschädigten angerechnet worden seien, der Pflegekostenersatz dennoch zur Gänze endgültig geregelt worden sei, auch wenn die Leistungen Dritter weggefallen seien. Eine solche Bereinigungswirkung des Vergleiches könne nach den konkreten Umständen nicht als mitumfasst angesehen werden. Durch den Wegfall des Pflegegeldes nach dem Vorarlberger Behindertengesetz sei ein neuer ergänzender Schadenersatzanspruch der Geschädigten gegenüber der beklagten Partei entstanden. Im Umfang des mit Mitte 1993 gewährten Pflegegeldes nach dem Vorarlberger Behindertengesetz seien daher die Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BPGG ebenso nicht verglichen wie unstrittigerweise im Umfang des bis dahin gewährten Hilflosenzuschusses. Was die Frage der Legalzession nach Paragraph 16, BPGG hinsichtlich des die Pflegestufe 2 übersteigenden Pflegegeldes, welches der Geschädigten von der klagenden Partei gewährt worden sei, betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, BPGG, wonach ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 erst ab 1. 1. 1997 bestehe, bereits mit der Novelle BGBl 1997/131 dahingehend abgeändert worden sei, dass dieser Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 schon ab 1. 7. 1995 gewährt worden sei, sodass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls die Legalzession nach Paragraph 16, BPGG hinsichtlich des gesamten Pflegegeldes der Stufe 5 eingetreten sei. Aber auch im Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 30. 6. 1995 seien die Entscheidungsträger verhalten gewesen, bei Zutreffen der Voraussetzungen ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 zu gewähren, auch wenn kein Rechtsanspruch bestanden habe, weil es im Paragraph 4, Absatz 4, BPGG geheißen habe: "ist bei Vorliegen der Voraussetzungen" zu gewähren. Paragraph 16, Absatz eins, BPGG laute, dass der Anspruch insoweit auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung übergehe, als dieser aus dem Anlass Pflegegeld zu leisten habe. Das Berufungsgericht folge der Lehre, dass auch für Pflegegelder der Stufen 3 bis 7 ein Anspruchsübergang stattgefunden habe (Gruber/Pallinger, BPGG-Kommentar Rz 3 zu Paragraph 16,, Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 202/210, Wachter DRdA 1995, 182). Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sowohl der Hilflosenzuschuss als auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz 14-mal jährlich ausbezahlt worden seien, das Pflegegeld nach dem BPGG jedoch nur 12-mal jährlich ausbezahlt werde. Dazu komme, dass auch das Pflegegeld nach dem Vorarlberger Behindertengesetz inflationsbedingt erhöht worden sei, sodass es bereits im Jahr 1992 S 4.940 monatlich (14-mal jährlich) betragen habe. Es müsse daher auch der 1991 insgesamt aus "sozialen Töpfen" geleistete Beitrag valorisiert werden, um beurteilen zu können, ob durch die Leistung von Pflegegeld der Stufe 5 ab dem 1. 7. 1993 mehr an die Geschädigte geleistet worden sei, als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleiches. Die diesbezügliche Erhöhung um knapp S 2.500 monatlich könne noch als inflationsbedingte Erhöhung angesehen werden (Paragraph 273, ZPO), zumal auch der Kostenaufwand für qualifizierte Pflegeleistungen nicht unerheblich gestiegen sei. Auch das an die Stelle des Hilflosenzuschusses getretene Pflegegeld der Stufe 2 sei höher gewesen als der seinerzeitige Hilflosenzuschuss. Vom Abfindungsvergleich seien nur jene unfallkausale Pflegekosten umfasst gewesen, die das Pflegegeld der Stufe 5 überstiegen hätten.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob auch hinsichtlich jener tatsächlichen Pflegeleistungen nach dem BPGG, die die Stufe 2 überstiegen und bereits ab 1. 7. 1993 bis 30. 6. 1995 gewährt worden seien, ein Forderungsübergang nach § 16 BPGG eingetreten sei, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob auch hinsichtlich jener tatsächlichen Pflegeleistungen nach dem BPGG, die die Stufe 2 überstiegen und bereits ab 1. 7. 1993 bis 30. 6. 1995 gewährt worden seien, ein Forderungsübergang nach Paragraph 16, BPGG eingetreten sei, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.