Rechtssatz RS0084946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084946
Entscheidungsdatum
25.10.2000
Rechtssatz
Bei gesetzlicher Erweiterung der Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers kann diesem ein zwischen dem Schädiger und dem Verletzten vorher geschlossener Abfindungsvergleich mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn auf Grund der Gesetzesänderung dem Verletzten ganz neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt werden, nicht aber, wenn die Leistungspflicht bereits vor dem schädigenden Ereignis gegeben war und durch das spätere Gesetz nur ausgedehnt worden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 326/62
Entscheidungstext OGH 31.01.1963 2 Ob 326/62
Veröff: SZ 36/15
- 2 Ob 61/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 2 Ob 61/81
Vgl
- 2 Ob 94/99h
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 94/99h
Beisatz: Hier: § 16 BPGG; Auf die Pensionsversicherungsanstalt können Ansprüche der Geschädigten nur insoweit übergehen, als sie bei dieser im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Legalzession des § 16 BPGG noch vorhanden waren beziehungsweise im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (wieder) bestehen. Dabei sind die bei Vergleichsabschluss geleisteten Pflegegeldbeträge zu berücksichtigen, über welche die Geschädigte bei Wegfall des Pflegegeldes nach dem Vorarlberger Behindertengesetz und Inkrafttreten des BPGG wieder verfügen konnte, und zwar 14-mal jährlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0084946
Dokumentnummer
JJR_19630131_OGH0002_0020OB00326_6200000_001