Aus den Entscheidungsgründen:
Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - es ist lediglich Rechtsrüge (§ 503 Z. 4 ZPO.) erhoben worden - stehen nach dem Revisionsvorbringen zwei Fragen zur Erörterung: 1. die Frage der Berücksichtigung der mit den Ansprüchen der Klägerin konkurrierenden Ersatzansprüche der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und 2. jene nach der Bedeutung des Vergleichs vom 6. September 1960 für die Beurteilung der Ersatzansprüche der Klägerin wegen Erbringung der nach der 8. Novelle zum ASVG. erhöhten Sozialversicherungsleistungen.Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - es ist lediglich Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) erhoben worden - stehen nach dem Revisionsvorbringen zwei Fragen zur Erörterung: 1. die Frage der Berücksichtigung der mit den Ansprüchen der Klägerin konkurrierenden Ersatzansprüche der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und 2. jene nach der Bedeutung des Vergleichs vom 6. September 1960 für die Beurteilung der Ersatzansprüche der Klägerin wegen Erbringung der nach der 8. Novelle zum ASVG. erhöhten Sozialversicherungsleistungen.
Zu 1.:
Die vorliegende Klage der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist am 5. Dezember 1959 erhoben worden, am 16. Februar 1962 ist die Verhandlung erster Instanz geschlossen worden. Am 21. März 1960 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen die auch im vorliegenden Prozesse beklagten Parteien Klage gemäß § 332 ASVG. wegen Ersatzes ihrer dem Kandidus K. aus der Pensionsversicherung erbrachten und zu erbringenden Leistungen erhoben (auf Feststellung der Ersatzpflicht und Zahlung von 22.961 S 86 g s. A. sowie einer Monatsrente von 583 S 50 g ab 1. April 1960, 13mal jährlich). Im bezeichneten Prozesse ist das Verfahren am 31. Mai 1960 gemäß § 190 (1) ZPO. rechtskräftig unterbrochen worden. Dieses Verfahren ist bisher nicht fortgesetzt worden.Die vorliegende Klage der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist am 5. Dezember 1959 erhoben worden, am 16. Februar 1962 ist die Verhandlung erster Instanz geschlossen worden. Am 21. März 1960 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen die auch im vorliegenden Prozesse beklagten Parteien Klage gemäß Paragraph 332, ASVG. wegen Ersatzes ihrer dem Kandidus K. aus der Pensionsversicherung erbrachten und zu erbringenden Leistungen erhoben (auf Feststellung der Ersatzpflicht und Zahlung von 22.961 S 86 g s. A. sowie einer Monatsrente von 583 S 50 g ab 1. April 1960, 13mal jährlich). Im bezeichneten Prozesse ist das Verfahren am 31. Mai 1960 gemäß Paragraph 190, (1) ZPO. rechtskräftig unterbrochen worden. Dieses Verfahren ist bisher nicht fortgesetzt worden.
Bei diesen Umständen haben beide Vorinstanzen eine Minderung der Klagsansprüche wegen der etwa bestehenden Ersatzansprüche der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter abgelehnt; das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß einer verhältnismäßigen Minderung nur in einer gemeinsam ergehenden gerichtlichen Entscheidung über die Ansprüche beider Sozialversicherungsträger Rechnung getragen werden könne; nur eine einzige Entscheidung könne mit verbindlicher Wirkung mehrere konkurrierende Ansprüche von Sozialversicherungsträgern zueinander ins Verhältnis setzen und auf Grund ihrer für alle Regreßansprüche verbindlich getroffenen Feststellungen entscheiden, ob und welches Ausmaß der Befriedigung alle Regreßansprüche zu erfahren hätten.
Diese Beurteilung der Untergerichte entspricht der Lehre (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß[10], S. 709) sowie der ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes (vgl. etwa SZ. XXIX 28). Die Revisionsausführungen geben nicht Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Die Bestimmungen des § 336 ASVG. betreffen bloß die Befriedigung von Ersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger aus einer zur Verfügung stehenden Haftpflicht-Versicherungssumme unter den in § 336 ASVG. normierten Voraussetzungen und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches gegenüber den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger, wenn die Versicherungssumme nicht alle Ansprüche zu decken vermag; diese Normen sind auf das vorliegende Problem nicht anwendbar. Das Feststellungserkenntnis der Vorinstanzen hat durch den Hinweis auf den Rahmen des § 332 ASVG. eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Leistungen der Beklagten an die Klägerin als Legalzessionarin nur insoweit zu erbringen sein werden, als ein Deckungsfonds vorhanden ist. Entscheidend ist, daß durch die Nichtberücksichtigung der mit den Ansprüchen der Klägerin konkurrierenden Ersatzansprüche der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Rechte der Beklagten nicht beeinträchtigt werden. Denn ihre Gesamthaftung ist immer durch den Deckungsfonds begrenzt und darüber hinaus haben sie keinem Versicherungsträger Leistungen zu erbringen: gegenüber weiteren Versicherungsträgern, die sich auf die Legalzession des § 332 ASVG. berufen, werden daher die Beklagten einwenden können, daß der Deckungsfonds infolge der Leistungen an die Klägerin gemindert oder weggefallen sei. Bei diesen Umständen ist ein Rechtsirrtum der Vorinstanzen zu diesem Punkte nicht zu erkennen.Diese Beurteilung der Untergerichte entspricht der Lehre vergleiche Geigel, Haftpflichtprozeß[10], S. 709) sowie der ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes vergleiche etwa SZ. römisch 29 28). Die Revisionsausführungen geben nicht Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Die Bestimmungen des Paragraph 336, ASVG. betreffen bloß die Befriedigung von Ersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger aus einer zur Verfügung stehenden Haftpflicht-Versicherungssumme unter den in Paragraph 336, ASVG. normierten Voraussetzungen und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches gegenüber den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger, wenn die Versicherungssumme nicht alle Ansprüche zu decken vermag; diese Normen sind auf das vorliegende Problem nicht anwendbar. Das Feststellungserkenntnis der Vorinstanzen hat durch den Hinweis auf den Rahmen des Paragraph 332, ASVG. eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Leistungen der Beklagten an die Klägerin als Legalzessionarin nur insoweit zu erbringen sein werden, als ein Deckungsfonds vorhanden ist. Entscheidend ist, daß durch die Nichtberücksichtigung der mit den Ansprüchen der Klägerin konkurrierenden Ersatzansprüche der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Rechte der Beklagten nicht beeinträchtigt werden. Denn ihre Gesamthaftung ist immer durch den Deckungsfonds begrenzt und darüber hinaus haben sie keinem Versicherungsträger Leistungen zu erbringen: gegenüber weiteren Versicherungsträgern, die sich auf die Legalzession des Paragraph 332, ASVG. berufen, werden daher die Beklagten einwenden können, daß der Deckungsfonds infolge der Leistungen an die Klägerin gemindert oder weggefallen sei. Bei diesen Umständen ist ein Rechtsirrtum der Vorinstanzen zu diesem Punkte nicht zu erkennen.
Zu 2:
Beide Untergerichte sind zum Ergebnis gekommen, daß der zwischen Kandidus K. und den Beklagten am 6. September 1960 geschlossene Vergleich dem Begehren der Klägerin auf Ersatz wegen Erbringung der nach der 8. Novelle zum ASVG. erhöhten Sozialversicherungsleistungen nicht entgegenstehe. Dagegen machen die Revisionswerber in der Rechtsrüge geltend, daß ein Ersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger nicht übergehe, wenn dem Versicherten auf Grund der Änderung der Sozialgesetzgebung neue oder erhöhte Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt würden. In diesem Zusammenhange verweisen die Revisionswerber auch auf die Bestimmungen des § 332 (2) ASVG.Beide Untergerichte sind zum Ergebnis gekommen, daß der zwischen Kandidus K. und den Beklagten am 6. September 1960 geschlossene Vergleich dem Begehren der Klägerin auf Ersatz wegen Erbringung der nach der 8. Novelle zum ASVG. erhöhten Sozialversicherungsleistungen nicht entgegenstehe. Dagegen machen die Revisionswerber in der Rechtsrüge geltend, daß ein Ersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger nicht übergehe, wenn dem Versicherten auf Grund der Änderung der Sozialgesetzgebung neue oder erhöhte Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt würden. In diesem Zusammenhange verweisen die Revisionswerber auch auf die Bestimmungen des Paragraph 332, (2) ASVG.
Der von der Revision gerügte Rechtsirrtum (§ 503 Z. 4 ZPO.) liegt nicht vor.Der von der Revision gerügte Rechtsirrtum (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) liegt nicht vor.
Bei der Beurteilung ist mit Lehre (vgl. Geigel, a. a. O., S. 716) und Rechtsprechung (vgl. z. B. SZ. XXVIII 177) davon auszugehen, daß der Sozialversicherungsträger die Zahlung oder den Vergleich des Ersatzpflichtigen an den bzw. mit dem Verletzten gegen sich gelten lassen muß, soweit der Ersatzpflichtige guten Glaubens war, also den Rechtsübergang bei der Zahlung oder bei Abschluß des Vergleichs nicht kennen konnte. Umgekehrt ausgedrückt, kann sich der Ersatzpflichtige gegenüber dem Sozialversicherungsträger auf eine derartige Zahlung - bzw. einen solchen Vergleich - nicht berufen, wenn er bei Zahlung oder Vergleichsabschluß wissen mußte, daß der Anspruch auf den Versicherungsträger übergegangen sei. Der Auffassung der Revisionswerber, daß die Rentenerhöhung auf Grund der 8. Novelle zum ASVG. zufolge des zwischen ihnen und Kandidus K. abgeschlossenen Vergleiches vom 6. September 1960 der Klägerin als Legalzessionarin gemäß § 332 ASVG. von ihnen nicht zu ersetzen sei, steht schon die vorinstanzliche Feststellung entgegen, daß sowohl der Verletzte wie auch die Ersatzpflichtigen bzw. deren Machthaber bei Abschluß des Vergleiches mit der Möglichkeit der Rentenerhöhung gerechnet haben.Bei der Beurteilung ist mit Lehre vergleiche Geigel, a. a. O., S. 716) und Rechtsprechung vergleiche z. B. SZ. römisch 28 177) davon auszugehen, daß der Sozialversicherungsträger die Zahlung oder den Vergleich des Ersatzpflichtigen an den bzw. mit dem Verletzten gegen sich gelten lassen muß, soweit der Ersatzpflichtige guten Glaubens war, also den Rechtsübergang bei der Zahlung oder bei Abschluß des Vergleichs nicht kennen konnte. Umgekehrt ausgedrückt, kann sich der Ersatzpflichtige gegenüber dem Sozialversicherungsträger auf eine derartige Zahlung - bzw. einen solchen Vergleich - nicht berufen, wenn er bei Zahlung oder Vergleichsabschluß wissen mußte, daß der Anspruch auf den Versicherungsträger übergegangen sei. Der Auffassung der Revisionswerber, daß die Rentenerhöhung auf Grund der 8. Novelle zum ASVG. zufolge des zwischen ihnen und Kandidus K. abgeschlossenen Vergleiches vom 6. September 1960 der Klägerin als Legalzessionarin gemäß Paragraph 332, ASVG. von ihnen nicht zu ersetzen sei, steht schon die vorinstanzliche Feststellung entgegen, daß sowohl der Verletzte wie auch die Ersatzpflichtigen bzw. deren Machthaber bei Abschluß des Vergleiches mit der Möglichkeit der Rentenerhöhung gerechnet haben.
Zum weiteren Revisionsvorbringen ist mit der Revisionsgegnerin grundsätzlich festzuhalten, daß es sich beim Rechtsübergang nach § 332 ASVG. um einen solchen dem Gründe nach handelt; die Kenntnis des Schädigers kann sich deshalb niemals - ohne Rücksicht auf die Frage der Gutgläubigkeit im oben bezogenen Sinne - darauf erstrecken, in welcher Höhe der Anspruch übergeht, weil dies von der weiteren Entwicklung abhängt (vgl. dazu und zu den folgenden Ausführungen: Wussow. Unfallhaftpflichtrecht[7], S. 655 und 669); daraus ist dem Schädiger im allgemeinen zuzumuten, sich dessen bewußt zu sein, daß sich die Grenze zwischen dem nach der Legalzession des § 332 ASVG. (§ 1542 RVO.) auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Forderungsteil und dem Restanspruch des Verletzten dauernd verschieben kann; in dieser Hinsicht können auch Gesetzesänderungen bezüglich der Sozialversicherung, ihres Umfanges und ihrer Leistungen, Bedeutung erlangen. Zu dieser Frage hat die Revisionsgegnerin zutreffend auf Lehre und Rechtsprechung im Geltungsbereiche der RVO. hingewiesen, weil die Rechtslage in Österreich (nach dem ASVG.) damit im wesentlichen übereinstimmt. Nach deutscher Lehre und Rechtsprechung (vgl. z. B. Wussow, a. a. O., S. 669 BGH. vom 12. Juli 1960, VI ZR 122/59, VersR 1960, S. 830 f., BGH. vom 20. Februar 1962, VI ZR 120/61, VersR 1962, S. 467 f.) kommt es bei gesetzlicher Erweiterung der Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Frage nach dem Umfange des Rechtsüberganges darauf an, ob dem Verletzten auf Grund der Gesetzesänderung ganz neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt werden (z. B. durch Einbeziehung neuer Personengruppen in die Sozialversicherung) oder ob eine Leistungspflicht bereits vor dem schädigenden Ereignisse gegeben war und diese durch das spätere Gesetz nur ausgedehnt worden ist; im ersteren Fall kann dem Sozialversicherungsträger ein zwischen dem Schädiger und dem Verletzten abgeschlossener Abfindungsvergleich mit Erfolg entgegengehalten werden, nicht aber im letzteren Falle, in dem bloß "eine veränderte Konkretisierung des Rechtsüberganges", der sich dem Gründe nach bereits im Unfallszeitpunkte vollzogen hatte, anzunehmen ist.Zum weiteren Revisionsvorbringen ist mit der Revisionsgegnerin grundsätzlich festzuhalten, daß es sich beim Rechtsübergang nach Paragraph 332, ASVG. um einen solchen dem Gründe nach handelt; die Kenntnis des Schädigers kann sich deshalb niemals - ohne Rücksicht auf die Frage der Gutgläubigkeit im oben bezogenen Sinne - darauf erstrecken, in welcher Höhe der Anspruch übergeht, weil dies von der weiteren Entwicklung abhängt vergleiche dazu und zu den folgenden Ausführungen: Wussow. Unfallhaftpflichtrecht[7], S. 655 und 669); daraus ist dem Schädiger im allgemeinen zuzumuten, sich dessen bewußt zu sein, daß sich die Grenze zwischen dem nach der Legalzession des Paragraph 332, ASVG. (Paragraph 1542, RVO.) auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Forderungsteil und dem Restanspruch des Verletzten dauernd verschieben kann; in dieser Hinsicht können auch Gesetzesänderungen bezüglich der Sozialversicherung, ihres Umfanges und ihrer Leistungen, Bedeutung erlangen. Zu dieser Frage hat die Revisionsgegnerin zutreffend auf Lehre und Rechtsprechung im Geltungsbereiche der RVO. hingewiesen, weil die Rechtslage in Österreich (nach dem ASVG.) damit im wesentlichen übereinstimmt. Nach deutscher Lehre und Rechtsprechung vergleiche z. B. Wussow, a. a. O., S. 669 BGH. vom 12. Juli 1960, römisch sechs ZR 122/59, VersR 1960, S. 830 f., BGH. vom 20. Februar 1962, römisch sechs ZR 120/61, VersR 1962, S. 467 f.) kommt es bei gesetzlicher Erweiterung der Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Frage nach dem Umfange des Rechtsüberganges darauf an, ob dem Verletzten auf Grund der Gesetzesänderung ganz neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt werden (z. B. durch Einbeziehung neuer Personengruppen in die Sozialversicherung) oder ob eine Leistungspflicht bereits vor dem schädigenden Ereignisse gegeben war und diese durch das spätere Gesetz nur ausgedehnt worden ist; im ersteren Fall kann dem Sozialversicherungsträger ein zwischen dem Schädiger und dem Verletzten abgeschlossener Abfindungsvergleich mit Erfolg entgegengehalten werden, nicht aber im letzteren Falle, in dem bloß "eine veränderte Konkretisierung des Rechtsüberganges", der sich dem Gründe nach bereits im Unfallszeitpunkte vollzogen hatte, anzunehmen ist.
Bei der zur Erörterung stehenden Rentenerhöhung aus der 8. Novelle zum ASVG. handelt es sich um den zweiten Fall, so daß die Beklagten der Klägerin nicht den bezogenen Abfindungsvergleich mit dem Verletzten vom 6. September 1960 mit Erfolg einwenden können, zumal nach den obigen Ausführungen für die Beurteilung der Rechtsrüge bindend festgestellt ist, daß sowohl der Verletzte Kandidus K. bzw. sein Machthaber wie auch die ersatzpflichtigen Beklagten bzw. deren Machthaber bei Abschluß des Vergleiches vom 6. September 1960 mit der Möglichkeit der Rentenerhöhung aus der Sozialversicherung gerechnet haben.
Auch der Hinweis der Revisionswerber auf die Bestimmungen des § 332Auch der Hinweis der Revisionswerber auf die Bestimmungen des Paragraph 332
(2) ASVG. vermag ihren Standpunkt nicht zu rechtfertigen. Denn der Versicherungsträger kann nach dieser Vorschrift nur solche Ersatzbeträge auf die dem Versicherten nach dem ASVG. zustehenden Ansprüche - ganz oder zum Teil - anrechnen, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Geschädigten) in Unkenntnis des Überganges des Anspruches geleistet hat, und nur nach Maßgabe der Anrechnung der Ersatzbeträge in diesem Sinne erlischt der nach der Legalzession des § 332 (1) ASVG. auf den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen; nach den obigen Ausführungen ist aber die Voraussetzung der Unkenntnis des Anspruchsüberganges zu verneinen.(2) ASVG. vermag ihren Standpunkt nicht zu rechtfertigen. Denn der Versicherungsträger kann nach dieser Vorschrift nur solche Ersatzbeträge auf die dem Versicherten nach dem ASVG. zustehenden Ansprüche - ganz oder zum Teil - anrechnen, die der Ersatzpflichtige dem Versicherten (Geschädigten) in Unkenntnis des Überganges des Anspruches geleistet hat, und nur nach Maßgabe der Anrechnung der Ersatzbeträge in diesem Sinne erlischt der nach der Legalzession des Paragraph 332, (1) ASVG. auf den Versicherungsträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen; nach den obigen Ausführungen ist aber die Voraussetzung der Unkenntnis des Anspruchsüberganges zu verneinen.
Aus diesen Erwägungen ist ein Rechtsirrtum der Vorinstanzen (§ 503 Z. 4 ZPO.) nicht zu erkennen, so daß der Revision der Erfolg versagt bleiben muß.Aus diesen Erwägungen ist ein Rechtsirrtum der Vorinstanzen (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) nicht zu erkennen, so daß der Revision der Erfolg versagt bleiben muß.