Das Erstgericht hat die auf § 55 EheG. gestützte Scheidungsklage, gegen die die beklagte Partei Widerspruch erhoben hat, abgewiesen.Das Erstgericht hat die auf Paragraph 55, EheG. gestützte Scheidungsklage, gegen die die beklagte Partei Widerspruch erhoben hat, abgewiesen.
Es wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die Streitteile haben am 26. Mai 1948 die Ehe geschlossen. Schon am 22. November 1948 brachte der Kläger zu 5 Cg 614/48 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegen die Beklagte eine Scheidungsklage nach § 49 EheG. ein, die darauf gestützt wurde, daß die Streitteile infolge geschlechtlicher Unerfahrenheit und Unberührtheit nicht imstande seien, den normalen Geschlechtsverkehr durchzuführen.Die Streitteile haben am 26. Mai 1948 die Ehe geschlossen. Schon am 22. November 1948 brachte der Kläger zu 5 Cg 614/48 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegen die Beklagte eine Scheidungsklage nach Paragraph 49, EheG. ein, die darauf gestützt wurde, daß die Streitteile infolge geschlechtlicher Unerfahrenheit und Unberührtheit nicht imstande seien, den normalen Geschlechtsverkehr durchzuführen.
Das Erstgericht hat dieses Klagebegehren abgewiesen, da wenn auch die Streitteile trotz ihrer normalen und gesunden Veranlagung bisher nicht imstande waren, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, die Beklagte dem Kläger aus diesem Umstand keinen Vorwurf gemacht und überhaupt keine Eheverfehlungen gesetzt habe.
Bevor noch die klagende Partei die gegen dieses Urteil erhobene Berufung zurückzog, kam zwischen den Streitteilen im April 1950 eine Vereinbarung zustande, wonach der Kläger solange auf sein Recht, eine Scheidungsklage einzubringen, verzichtet, bis die Ehe von dem kirchlichen Ehegerichte aufgelöst sei.
Eine Anfrage an das Metropolitan- und Diözesangericht Wien hat ergeben, daß die Beklagte eine Ehenichtigkeitsklage eingebracht hat, über die noch nicht entschieden wurde. Seit 7. August 1948 hat der Kläger mit dem Willen, nicht mehr zur Beklagten zurückzukehren, die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und wurde diese bisher auch nicht wieder aufgenommen.
Die Beklagte ist mit der Scheidung einverstanden, aber erst in dem Zeitpunkt, in dem das kirchliche Verfahren beendet sein wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht folgendes aus: Wenn auch die häusliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre aufgehoben sei und daher die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 EheG. gegeben wären, so könne ein solcher Ausspruch mit Rücksicht auf die Vereinbarung der Streitteile vom April 1950 nicht erfolgen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung, wonach der Kläger darauf verzichtete, eine Scheidungsklage einzubringen, bis die kirchlichen Gerichte die Ehe aufgelöst haben, sei verbindlich und beachtlich. Genau so wie die Ehegatten in einem anhängigen Prozeß Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, müsse den Ehegatten das Recht zugebilligt werden, eine rechtsgültige Vereinbarung zu treffen, wonach ein Teil für eine bestimmte Zeit auf die Einleitung eines Scheidungsprozesses verzichtet. Da aber dieser Prozeß von den kirchlichen Behörden noch nicht entschieden sei, habe der Kläger nicht das Recht, derzeit schon eine Scheidungsklage einzubringen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht folgendes aus: Wenn auch die häusliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre aufgehoben sei und daher die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Paragraph 55, EheG. gegeben wären, so könne ein solcher Ausspruch mit Rücksicht auf die Vereinbarung der Streitteile vom April 1950 nicht erfolgen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung, wonach der Kläger darauf verzichtete, eine Scheidungsklage einzubringen, bis die kirchlichen Gerichte die Ehe aufgelöst haben, sei verbindlich und beachtlich. Genau so wie die Ehegatten in einem anhängigen Prozeß Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, müsse den Ehegatten das Recht zugebilligt werden, eine rechtsgültige Vereinbarung zu treffen, wonach ein Teil für eine bestimmte Zeit auf die Einleitung eines Scheidungsprozesses verzichtet. Da aber dieser Prozeß von den kirchlichen Behörden noch nicht entschieden sei, habe der Kläger nicht das Recht, derzeit schon eine Scheidungsklage einzubringen.
Der Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, eine Scheidungsklage nicht früher einbringen zu dürfen, bevor das Eheband kirchlich nicht aufgelöst ist, unverbindlich sei, weil es im Belieben des einen Ehegatten stehe, eine solche Klage vor dem kirchlichen Gericht einzubringen oder fortzusetzen und weil es überdies völlig ungewiß sei, ob durch das kirchliche Gericht die Ehe tatsächlich aufgelöst werden wird. Wäre dies nicht der Fall, so käme das Versprechen, vor der kirchlichen Auflösung der Ehe keine Scheidungsklage einzubringen, einem dauernden Verzicht gleich, was nach bürgerlichem Recht im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit der Persönlichkeitsrechte unzulässig erscheine.
Im übrigen hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäß § 496 Z. 2 ZPO. aufgehoben, da über die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe bzw. der erhobene Widerspruch zulässig und beachtlich sei, nähere Feststellungen nicht vorgenommen worden seien.Im übrigen hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil gemäß Paragraph 496, Ziffer 2, ZPO. aufgehoben, da über die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habe bzw. der erhobene Widerspruch zulässig und beachtlich sei, nähere Feststellungen nicht vorgenommen worden seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf.