Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0057183×

Rechtssatz RS0057183

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057183

Geschäftszahl

1Ob811/52; 1Ob73/98m

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Rechtssatz

Eine Vereinbarung der Parteien, daß der eine Teil bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf die Einbringung der Scheidungsklage verzichtet, ist möglich und rechtswirksam, vorausgesetzt, daß diese vertragliche Vereinbarung nicht dem Wesen der Ehe widerspricht oder den guten Sitten widerstreitet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 811/52
    Entscheidungstext OGH 08.10.1952 1 Ob 811/52
    Veröff: SZ 25/258
  • 1 Ob 73/98m
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 73/98m
    Auch; Beisatz: Ein Verzicht ist bei allen Scheidungstatbeständen möglich und findet nur dort seine Grenze, wo er nach seinem Inhalt und den Begleitumständen dem Wesen der Ehe oder den guten Sitten widerspricht. Auch ein "absoluter Scheidungsgrund" ist - so wie jeder Scheidungstatbestand - verzichtbar. (T1) Veröff: SZ 71/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057183

Dokumentnummer

JJR_19521008_OGH0002_0010OB00811_5200000_001