Rechtssatz RS0057183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057183
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Eine Vereinbarung der Parteien, daß der eine Teil bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf die Einbringung der Scheidungsklage verzichtet, ist möglich und rechtswirksam, vorausgesetzt, daß diese vertragliche Vereinbarung nicht dem Wesen der Ehe widerspricht oder den guten Sitten widerstreitet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 811/52
Entscheidungstext OGH 08.10.1952 1 Ob 811/52
Veröff: SZ 25/258
- 1 Ob 73/98m
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 73/98m
Auch; Beisatz: Ein Verzicht ist bei allen Scheidungstatbeständen möglich und findet nur dort seine Grenze, wo er nach seinem Inhalt und den Begleitumständen dem Wesen der Ehe oder den guten Sitten widerspricht. Auch ein "absoluter Scheidungsgrund" ist - so wie jeder Scheidungstatbestand - verzichtbar. (T1) Veröff: SZ 71/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057183
Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0010OB00811_5200000_001