Rechtssatz RS0131702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131702
Entscheidungsdatum
16.06.2026
Rechtssatz
Als Recht, das eine engere Verbindung zur Ehe aufweisen kann, wird das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur als Beispiel genannt, das nur Indizwirkung hat, die im Einzelfall widerlegt sein kann. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die möglichen Kriterien eng begrenzt sind. Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung und der vollständigen Verdrängung ist zu fordern, dass die engere Verbindung von einem Gewicht sein muss, dass es nachvollziehbar erscheint, von der Grundsatzanknüpfung an das Gläubigeraufenthaltsstatut abzuweichen; entscheidend ist allein die engere Verbindung zur Ehe der Parteien, dh nicht zu den Parteien oder zur behaupteten Unterhaltspflicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 104/17s
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 104/17s
Beisatz: Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, müssten ganz außergewöhnlich gewichtige Gründe vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können. Da die einseitige faktische Maßnahme einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des anderen Ehepartners nach Österreich eine Folge der damit eingeleiteten Trennung ist, hat dies als Umstand nach der Trennung/Scheidung außer Betracht zu bleiben. (T1)
Beisatz: Im Rahmen von Art 5 HUP 2007 erfolgt – anders als im Anwendungsbereich von Art 4 HUP 2007 – keine Bevorzugung der lex fori, weshalb ein Hinweis auf die bestehende Zuständigkeit österreichischer Gerichte und die Anwendung österreichischen Verfahrensrechts ins Leere geht. (T2); Veröff: SZ 2017/95
- 4 Ob 114/20y
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 114/20y
Vgl; Beisatz: Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten nicht in Österreich; Anwendung des inländischen Rechts aufgrund der engeren Verbindung der Ehe zu Österreich. (T3)
- 4 Ob 151/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 151/23v
vgl; Beisatz wie T1 nur: Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, müssten ganz außergewöhnlich gewichtige Gründe vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können. (T4)
- 8 Ob 141/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 141/24d
- 5 Ob 57/26g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.06.2026 5 Ob 57/26g
Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für eine solche engere Verbindung trägt derjenige, der sich darauf beruft. (T5)
Beisatz: Bei Gleichwertigkeit der Verbindung bleibt es beim Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten. (T6)
Beisatz: Dem gewöhnlichen Aufenthalt kommt dabei bereits nach dem Wortlaut des Art 5 HUP größere Bedeutung zu als der Staatsangehörigkeit der Ehepartner. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131702
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20170920_OGH0002_0030OB00104_17S0000_002