Aus der Begründung:
Zu den Mitteln, die das Gericht zur Sicherung von Ansprüchen auf Antrag anordnen kann, gehört gemäß § 382 Z. 8 lit. a EO u. a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes auch die Bestimmung eines einstweilen von einem geschiedenen Ehegatten dem anderen zu leistenden Unterhalts. Die Einordnung dieser Bestimmung in den § 382 EO war verfehlt, da die Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes begrifflich keine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung ist, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern ein Exekutionstitel geschaffen wird, der zur Geltendmachung des Unterhalts als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dient (Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, Komm. zu EO[4], 2761). Es handelt sich um eine ganz besonders geartete Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden einstweiligen Unterhalt zubilligt (SZ 49/69; SZ 43/182 u. a.). Dessen war sich auch die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. 412/1975, 851 BlgNR, XIII. GP, bewußt, wollte jedoch eine grundlegende Neuordnung der Gewährung des einstweiligen Unterhalts einer Neuordnung des Exekutionsrechts vorbehalten. Die grundsätzliche Einordnung und Bedeutung der bis dahin geltenden Bestimmung des § 382 Z. 8 EO sollte daher nicht berührt werden, sondern nur eine - wenn auch großzügige - Anpassung dieser Bestimmung an das geänderte materielle Recht stattfinden. Die Erweiterung bestand vor allem darin, daß kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung einstweiliger Unterhalt, wie es die Rechtsprechung allerdings ohnehin schon zuvor zugelassen hatte (SZ 43/77; SZ 38/209; SZ 22/186 u. a.), auch dem geschiedenen Ehegatten zustehen sollte. Kein Anhaltspunkt besteht aber dafür, daß, sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhaltes verpflichtet werden können, auch in anderer Weise erweitert werden sollte. Als mögliche Verpflichtete nennt das Gesetz nur den Ehegatten und den geschiedenen Ehegatten. Gemäß § 78 Abs. 1 EheG geht allerdings die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten, soweit sie nicht nur nach § 68 EheG auferlegt worden war (§ 78 Abs. 3 EheG), auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Dem Gesetzgeber mußte die Rechtsprechung zum alten § 382 Z. 8 EO bekannt gewesen sein, wonach die Besonderheit dieser Bestimmung es erforderte, daß sie nicht ohne weiteres ausdehnend ausgelegt wird und auf jene Fälle beschränkt bleiben muß, in denen es sich tatsächlich um Unterhaltsansprüche handelt, die der Ehemann selbst seiner Gattin und seinen Kindern zu erbringen hat; weshalb die Anwendung des § 382 Z. 8 EO nur als in jenen Fällen in Betracht kommend angesehen wurde, in denen die Ehegattin aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis heraus vom Mann aus dem Titel des Gesetzes Unterhaltsleistungen begehrte (SZ 43/182); daß das Wort "insbesondere" in der Einleitung des § 382 EO an sich bedeutet, daß das Gesetz die Sicherungsmittel nicht taxativ aufzählen wollte (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2729), galt daher nicht für den § 382 Z. 8 EO. Es wurden demnach einstweilige Verfügungen auf vorläufige Gewährung von Geldrenten nicht familienrechtlicher Natur, die sich allenfalls gegen einen fremden Erben richten könnten, nicht zugelassen; das galt sowohl für Ansprüche der Witwe nach § 796 ABGB (SZ 43/182; SZ 23/329) als auch für solche nach § 78 Abs. 1 EheG (SZ 43/182; EvBl. 1958/249). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß mit der Neufassung des § 382 Z. 8 EO eine Änderung dieser Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Im Gegenteil: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde hervorgehoben, daß das Gesetz genau die Arten der Verfahren bezeichne, mit denen die beantragten einstweiligen Verfügungen jeweils im Zusammenhang stehen müßten. Die von der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung wurde durch den Justizausschuß des Nationalrates nur dahin erweitert, daß einstweiliger Unterhalt nicht nur im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes, sondern auch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bestimmt werden kann (1662 BlgNR, XIII. GP). Heller - Berger - Stix a. a. O., 2768 f., stehen daher auch zur neuen Rechtslage auf dem Standpunkt, daß § 382 Z. 8 lit. a EO für Ansprüche nach § 796 ABGB und auch bei Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Gatten gegen den Nachlaß den anderen Ehegatten (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Naheverhältnisses unanwendbar ist. Auch der Revisionsrekurs gesteht zu, daß der Wortlaut des § 382 Z. 8 EO den Kreis der Personen, die durch eine einstweilige Verfügung zu einer vorläufigen Unterhaltsverpflichtung verpflichtet werden können, erschöpfend aufzählt; dieser Grundsatz kann nicht, wie der Revisionsrekurs meint, dadurch eingeschränkt werden, daß der Nachlaß an sich leistungsfähig ist; die Ertragsfähigkeit des Nachlasses wäre nur einer der weiteren Umstände, die bei einem an sich zulässigen Anspruch berücksichtigt werden müßten (§ 79 Abs. 2 EheG). Ebenfalls zu Unrecht vertritt der Revisionsrekurs subsidiär den Standpunkt, daß das Erstgericht nunmehr die Gefährdung des Unterhalts überprüfen hätte müssen. Gewiß kann für Unterhaltsforderungen, auf die § 382 Z. 8 lit. a EO nicht anwendbar ist, eine einstweilige Verfügung nach § 379 EO bewilligt werden (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2703); es stehen aber nur die Sicherungsmittel des § 379 Abs. 3 EO zur Verfügung, welche Bestimmung im Gegensatz zu § 382 Z. 8 lit. a EO eine vorläufige Vorwegnahme der Entscheidung im Prozeß nicht gestattet (SZ 43/182). Nur einen solchen Anspruch will aber die Klägerin durchsetzen. Eine Gefährdung ihres Anspruches behauptet sie hingegen nicht, sondern hebt im Gegenteil die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und die hohen Erträge aus dem Nachlaßvermögen, die der Beklagten angeblich zukommen, hervor.Zu den Mitteln, die das Gericht zur Sicherung von Ansprüchen auf Antrag anordnen kann, gehört gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO u. a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes auch die Bestimmung eines einstweilen von einem geschiedenen Ehegatten dem anderen zu leistenden Unterhalts. Die Einordnung dieser Bestimmung in den Paragraph 382, EO war verfehlt, da die Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes begrifflich keine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung ist, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern ein Exekutionstitel geschaffen wird, der zur Geltendmachung des Unterhalts als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren dient (Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, Komm. zu EO[4], 2761). Es handelt sich um eine ganz besonders geartete Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden einstweiligen Unterhalt zubilligt (SZ 49/69; SZ 43/182 u. a.). Dessen war sich auch die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,, 851 BlgNR, römisch dreizehn. GP, bewußt, wollte jedoch eine grundlegende Neuordnung der Gewährung des einstweiligen Unterhalts einer Neuordnung des Exekutionsrechts vorbehalten. Die grundsätzliche Einordnung und Bedeutung der bis dahin geltenden Bestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO sollte daher nicht berührt werden, sondern nur eine - wenn auch großzügige - Anpassung dieser Bestimmung an das geänderte materielle Recht stattfinden. Die Erweiterung bestand vor allem darin, daß kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung einstweiliger Unterhalt, wie es die Rechtsprechung allerdings ohnehin schon zuvor zugelassen hatte (SZ 43/77; SZ 38/209; SZ 22/186 u. a.), auch dem geschiedenen Ehegatten zustehen sollte. Kein Anhaltspunkt besteht aber dafür, daß, sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhaltes verpflichtet werden können, auch in anderer Weise erweitert werden sollte. Als mögliche Verpflichtete nennt das Gesetz nur den Ehegatten und den geschiedenen Ehegatten. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, EheG geht allerdings die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten, soweit sie nicht nur nach Paragraph 68, EheG auferlegt worden war (Paragraph 78, Absatz 3, EheG), auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Dem Gesetzgeber mußte die Rechtsprechung zum alten Paragraph 382, Ziffer 8, EO bekannt gewesen sein, wonach die Besonderheit dieser Bestimmung es erforderte, daß sie nicht ohne weiteres ausdehnend ausgelegt wird und auf jene Fälle beschränkt bleiben muß, in denen es sich tatsächlich um Unterhaltsansprüche handelt, die der Ehemann selbst seiner Gattin und seinen Kindern zu erbringen hat; weshalb die Anwendung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO nur als in jenen Fällen in Betracht kommend angesehen wurde, in denen die Ehegattin aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis heraus vom Mann aus dem Titel des Gesetzes Unterhaltsleistungen begehrte (SZ 43/182); daß das Wort "insbesondere" in der Einleitung des Paragraph 382, EO an sich bedeutet, daß das Gesetz die Sicherungsmittel nicht taxativ aufzählen wollte (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2729), galt daher nicht für den Paragraph 382, Ziffer 8, EO. Es wurden demnach einstweilige Verfügungen auf vorläufige Gewährung von Geldrenten nicht familienrechtlicher Natur, die sich allenfalls gegen einen fremden Erben richten könnten, nicht zugelassen; das galt sowohl für Ansprüche der Witwe nach Paragraph 796, ABGB (SZ 43/182; SZ 23/329) als auch für solche nach Paragraph 78, Absatz eins, EheG (SZ 43/182; EvBl. 1958/249). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß mit der Neufassung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO eine Änderung dieser Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Im Gegenteil: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde hervorgehoben, daß das Gesetz genau die Arten der Verfahren bezeichne, mit denen die beantragten einstweiligen Verfügungen jeweils im Zusammenhang stehen müßten. Die von der Regierungsvorlage vorgesehene Regelung wurde durch den Justizausschuß des Nationalrates nur dahin erweitert, daß einstweiliger Unterhalt nicht nur im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes, sondern auch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe bestimmt werden kann (1662 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Heller - Berger - Stix a. a. O., 2768 f., stehen daher auch zur neuen Rechtslage auf dem Standpunkt, daß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO für Ansprüche nach Paragraph 796, ABGB und auch bei Unterhaltsansprüchen des geschiedenen Gatten gegen den Nachlaß den anderen Ehegatten (Paragraph 78, EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Naheverhältnisses unanwendbar ist. Auch der Revisionsrekurs gesteht zu, daß der Wortlaut des Paragraph 382, Ziffer 8, EO den Kreis der Personen, die durch eine einstweilige Verfügung zu einer vorläufigen Unterhaltsverpflichtung verpflichtet werden können, erschöpfend aufzählt; dieser Grundsatz kann nicht, wie der Revisionsrekurs meint, dadurch eingeschränkt werden, daß der Nachlaß an sich leistungsfähig ist; die Ertragsfähigkeit des Nachlasses wäre nur einer der weiteren Umstände, die bei einem an sich zulässigen Anspruch berücksichtigt werden müßten (Paragraph 79, Absatz 2, EheG). Ebenfalls zu Unrecht vertritt der Revisionsrekurs subsidiär den Standpunkt, daß das Erstgericht nunmehr die Gefährdung des Unterhalts überprüfen hätte müssen. Gewiß kann für Unterhaltsforderungen, auf die Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nicht anwendbar ist, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, EO bewilligt werden (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2703); es stehen aber nur die Sicherungsmittel des Paragraph 379, Absatz 3, EO zur Verfügung, welche Bestimmung im Gegensatz zu Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO eine vorläufige Vorwegnahme der Entscheidung im Prozeß nicht gestattet (SZ 43/182). Nur einen solchen Anspruch will aber die Klägerin durchsetzen. Eine Gefährdung ihres Anspruches behauptet sie hingegen nicht, sondern hebt im Gegenteil die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und die hohen Erträge aus dem Nachlaßvermögen, die der Beklagten angeblich zukommen, hervor.