Rechtssatz RS0114540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114540
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Norm
ABGB §142 K
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233
AußStrG §105
Rechtssatz
Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Paragraph 105, AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 290/00y
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
Veröff: SZ 73/191
- 10 Ob 46/08z
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)
Veröff: SZ 2008/135
- 2 Ob 128/16m
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 128/16m
nur: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. (T2)
Beisatz: Nunmehr § 233 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2017/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114540
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20001206_OGH0002_0070OB00290_00Y0000_001