Der von der Antragstellerin beantwortete Revisionsrekurs der Privatstiftung gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass im Verfahren außer Streitsachen ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin (§ 140 iVm § 166 ABGB) nur für den Zeitraum bis zum Tod des unterhaltspflichtigen Vaters geltend gemacht werden kann. Gemäß § 142 ABGB geht bei Tod eines Elternteils dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern „bis zum Wert der Verlassenschaft" auf seine Erben über. Die Verbindlichkeit geht zunächst auf den Nachlass und nach der Einantwortung auf den oder die Erben des unterhaltspflichtigen Elternteils über. Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit, das heißt keine erblasserische Schuld, sondern eine Erbgangsschuld. Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu (7 Ob 290/00y mwN = SZ 73/191). Der Grund des Anspruchs gegen den Erben ist wohl der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern, doch ist die Schuld des Erben eine neue und keine familienrechtliche mehr (Pichler in Klang³ § 142 ABGB Rz 3 mwN). Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (7 Ob 290/00y mwN). Hingegen ist der Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB (beim unehelichen Kind iVm § 166 ABGB) - gleich ob der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder volljährig ist - ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (§ 114 Abs 1 und 2 JN idF BGBl I 2003/112; § 101 Abs 1 AußStrG). Auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen ist dieser Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen; am familienrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen bis zum Tod des Unterhaltsschuldners - also auf Bezahlung schon fälliger Unterhaltsbeträge - hat sich durch den Tod nichts geändert. Zur Zeit des Todes des Unterhaltsschuldners rückständige Unterhaltsleistungen sind Nachlassverbindlichkeiten (1 Ob 617/54 = SZ 27/247).1. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass im Verfahren außer Streitsachen ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin (Paragraph 140, in Verbindung mit Paragraph 166, ABGB) nur für den Zeitraum bis zum Tod des unterhaltspflichtigen Vaters geltend gemacht werden kann. Gemäß Paragraph 142, ABGB geht bei Tod eines Elternteils dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern „bis zum Wert der Verlassenschaft" auf seine Erben über. Die Verbindlichkeit geht zunächst auf den Nachlass und nach der Einantwortung auf den oder die Erben des unterhaltspflichtigen Elternteils über. Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit, das heißt keine erblasserische Schuld, sondern eine Erbgangsschuld. Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu (7 Ob 290/00y mwN = SZ 73/191). Der Grund des Anspruchs gegen den Erben ist wohl der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern, doch ist die Schuld des Erben eine neue und keine familienrechtliche mehr (Pichler in Klang³ Paragraph 142, ABGB Rz 3 mwN). Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (7 Ob 290/00y mwN). Hingegen ist der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 140, ABGB (beim unehelichen Kind in Verbindung mit , Paragraph 166, ABGB) - gleich ob der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder volljährig ist - ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (Paragraph 114, Absatz eins und 2 JN in der Fassung BGBl I 2003/112; Paragraph 101, Absatz eins, AußStrG). Auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen ist dieser Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen; am familienrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen bis zum Tod des Unterhaltsschuldners - also auf Bezahlung schon fälliger Unterhaltsbeträge - hat sich durch den Tod nichts geändert. Zur Zeit des Todes des Unterhaltsschuldners rückständige Unterhaltsleistungen sind Nachlassverbindlichkeiten (1 Ob 617/54 = SZ 27/247).
2. Der Revisionswerberin gelingt es nicht die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts darzutun, dass eine Privatstiftung eine „Person" sein kann, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG). Dass im Anlassfall die Privatstiftung nach § 102 Abs 1 und Abs 4 AußStrG über das ihr vom Unterhaltsschuldner zugewendete Vermögen auskunftspflichtig ist, hat das Rekursgericht ausführlich dargelegt. Insoweit genügt es, auf die Richtigkeit seiner in diesem Punkt zutreffenden Begründung hinzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Das Rekursgericht hat entgegen der Behauptung der Rechtsmittelwerberin keineswegs von der Zulässigkeit der Verhängung einer „Ordnungsstrafe" auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung geschlossen. Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist. Für den Ehegattenunterhalt hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 295/00x, auf die sich das Rekursgericht stützen konnte, zu den Konsequenzen der Errichtung einer Privatstiftung in unterhaltsrechtlichen Belangen Stellung genommen, insbesondere zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes. Ob die Übertragung von Liegenschaftsvermögen des Stifters auf die Stiftung Einfluss auf die Höhe des Unterhalts der Antragstellerin haben wird, lässt sich erst nach Prüfung der Ertragsmöglichkeiten beurteilen.2. Der Revisionswerberin gelingt es nicht die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts darzutun, dass eine Privatstiftung eine „Person" sein kann, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (Paragraph 102, Absatz eins, AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (Paragraph 102, Absatz 4, Satz 2 AußStrG). Dass im Anlassfall die Privatstiftung nach Paragraph 102, Absatz eins, und Absatz 4, AußStrG über das ihr vom Unterhaltsschuldner zugewendete Vermögen auskunftspflichtig ist, hat das Rekursgericht ausführlich dargelegt. Insoweit genügt es, auf die Richtigkeit seiner in diesem Punkt zutreffenden Begründung hinzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Das Rekursgericht hat entgegen der Behauptung der Rechtsmittelwerberin keineswegs von der Zulässigkeit der Verhängung einer „Ordnungsstrafe" auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung geschlossen. Der Wortlaut des Paragraph 102, Absatz eins, AußStrG und die Regelung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist. Für den Ehegattenunterhalt hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 295/00x, auf die sich das Rekursgericht stützen konnte, zu den Konsequenzen der Errichtung einer Privatstiftung in unterhaltsrechtlichen Belangen Stellung genommen, insbesondere zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes. Ob die Übertragung von Liegenschaftsvermögen des Stifters auf die Stiftung Einfluss auf die Höhe des Unterhalts der Antragstellerin haben wird, lässt sich erst nach Prüfung der Ertragsmöglichkeiten beurteilen.
Im Revisionsrekursverfahren ist es unerheblich, ob dem Erstgericht Fehler bei der Formulierung der Auskunftsersuchen oder Verfahrensmängel unterliefen, wurde doch sein Strafbeschluss vom Rekursgericht beseitigt. Unzutreffend ist, dass die Privatstiftung allenfalls nur den Jahresabschluss des Jahres 2004 vorlegen müsste, weil die Privatstiftung am 1. 9. 2004 gegründet und der Unterhaltsschuldner am 17. 8. 2005 verstorben sei. Relevant können die bis zum Tod des Stifters und Unterhaltspflichtigen gemachten Vermögenszuwendungen sein, worüber auch der Jahresabschluss 2005 Aufschluss geben könnte.
Was den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das Auskunftsersuchen betrifft, so ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin nicht zu folgen. Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG 2000 normiert, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, dies aber nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses" wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht (9 ObA 50/03y = SZ 2004/39 mwN). Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten vorangehen. Als berechtigte Interessen eines Dritten sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. Im Zweifel spricht die Vermutung für die Schutzwürdigkeit (2 Ob 244/99t mwN). Von einem Zweifelsfall kann hier jedoch nicht die Rede sein. Ein schutzwürdiges Interesse der Privatstiftung auf Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete, gegenüber der Antragstellerin, um die Prüfung einer allfälligen Unterhaltserhöhung unmöglich zu machen, besteht nämlich nicht (vgl 9 ObA 50/03y). Die unterhaltsberechtigte Tochter des Stifters hat ein vorrangiges Interesse auf die dessen (möglichen) finanziellen Verhältnisse angemessene Alimentation (vgl 9 Ob 342/97b).Was den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das Auskunftsersuchen betrifft, so ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin nicht zu folgen. Das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 normiert, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, dies aber nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses" wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht (9 ObA 50/03y = SZ 2004/39 mwN). Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten vorangehen. Als berechtigte Interessen eines Dritten sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. Im Zweifel spricht die Vermutung für die Schutzwürdigkeit (2 Ob 244/99t mwN). Von einem Zweifelsfall kann hier jedoch nicht die Rede sein. Ein schutzwürdiges Interesse der Privatstiftung auf Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete, gegenüber der Antragstellerin, um die Prüfung einer allfälligen Unterhaltserhöhung unmöglich zu machen, besteht nämlich nicht vergleiche 9 ObA 50/03y). Die unterhaltsberechtigte Tochter des Stifters hat ein vorrangiges Interesse auf die dessen (möglichen) finanziellen Verhältnisse angemessene Alimentation vergleiche 9 Ob 342/97b).
Verfehlt ist die Rüge eines „sekundären Verfahrensmangels aufgrund fehlerhafter rechtlicher Beurteilung". Die Rechtsmittelwerberin moniert, ihr sei bislang die Klärung der Frage nicht möglich gewesen, ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge und die übrigen der Antragstellerin zukommenden Leistungen (Pflegegeld, Waisenpension usw) die Unterhaltsbedürfnisse abdecken, weil ihr die Einsicht in den beim Bezirksgericht Braunau geführten Pflegschaftsakt verweigert worden sei. Für das Bestehen der Auskunftspflicht der Privatstiftung ist es nicht von Bedeutung, ob die Unterhaltsbedürfnisse der Antragstellerin bereits gedeckt sind. Maßgeblich ist, dass die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin vom Vermögen oder Einkommen der Privatstiftung, das ihr vom Unterhaltsschuldner zugewendet wurde, abhängig sein kann. Die Prüfung dieser Frage kann nur nach Erteilung der Auskunft und der Überprüfung auf ihre Richtigkeit erfolgen.
3. Gemäß § 79 Abs 1 AußStrG hat das Gericht für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Diese Bestimmung regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Eine solche kann sich - wie im Anlassfall - aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 79 Rz 3; Klicka in Rechberger, Außerstreitgesetz § 79 Rz 2).3. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Diese Bestimmung regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Eine solche kann sich - wie im Anlassfall - aus Paragraph 102, AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz Paragraph 79, Rz 3; Klicka in Rechberger, Außerstreitgesetz Paragraph 79, Rz 2).
Als Zwangsmittel kommen insbesondere Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen, in Betracht; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß (§ 79 Abs 2 Z 1 AußStrG).Als Zwangsmittel kommen insbesondere Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen, in Betracht; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt Paragraph 359, EO sinngemäß (Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).
Der Verweis auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss (Maurer/Schrott/Schütz, Außerstreitgesetz § 79 Rz 2). Eine Verpflichtung des Gerichts, die Geldstrafe zunächst nur anzudrohen, liefe dem der Bestimmung innewohnenden Zweck zuwider, die in § 13 Abs 1 AußStrG normierte Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren so zu führen, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind, mit Zwangsmitteln gegen Säumige zu bewahren. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts billigt der Oberste Gerichtshof nicht.Der Verweis auf Paragraph 359, EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss (Maurer/Schrott/Schütz, Außerstreitgesetz Paragraph 79, Rz 2). Eine Verpflichtung des Gerichts, die Geldstrafe zunächst nur anzudrohen, liefe dem der Bestimmung innewohnenden Zweck zuwider, die in Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG normierte Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren so zu führen, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind, mit Zwangsmitteln gegen Säumige zu bewahren. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts billigt der Oberste Gerichtshof nicht.
In seiner Rechtsprechung zu §§ 354 und 355 EO vertritt der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung anderer Standpunkte im Schrifttum die Auffassung, dass die in diesen Bestimmungen normierten Geldstrafen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) oder von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) nur über die juristische Person, die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar (allein) getroffen wird, selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (3 Ob 42/95 = SZ 68/83; 3 Ob 111/05b; RIS-Justiz RS0079250). Dem ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die Verhängung der Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG zu folgen; es ist nicht - wie vom Rekursgericht vertreten - in Analogie zu § 24 FBG vorzugehen. Die Geldstrafe ist ohne weiteres in das Vermögen der juristischen Person, die ja die Auskunftspflicht trifft, vollstreckbar. Gewiss kann nur der Wille der Organwalter gebeugt werden, doch lässt sich dies mittelbar durch die Verhängung der Geldstrafe, die jeweils bis zu 100.000 EUR betragen kann, erreichen, und zwar auch dann, wenn Organwalter wechseln. Wer aktuell Organwalter ist, muss vom Gericht daher nicht ermittelt werden, um mit der Verhängung der Geldstrafe den Fortgang des Verfahrens betreiben zu können. Die Verhängung der Geldstrafe über die juristische Person selbst trägt zur bezweckten Straffung des Verfahrens bei.In seiner Rechtsprechung zu Paragraphen 354 und 355 EO vertritt der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung anderer Standpunkte im Schrifttum die Auffassung, dass die in diesen Bestimmungen normierten Geldstrafen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (Paragraph 354, EO) oder von Duldungen oder Unterlassungen (Paragraph 355, EO) nur über die juristische Person, die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar (allein) getroffen wird, selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (3 Ob 42/95 = SZ 68/83; 3 Ob 111/05b; RIS-Justiz RS0079250). Dem ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die Verhängung der Geldstrafe nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG zu folgen; es ist nicht - wie vom Rekursgericht vertreten - in Analogie zu Paragraph 24, FBG vorzugehen. Die Geldstrafe ist ohne weiteres in das Vermögen der juristischen Person, die ja die Auskunftspflicht trifft, vollstreckbar. Gewiss kann nur der Wille der Organwalter gebeugt werden, doch lässt sich dies mittelbar durch die Verhängung der Geldstrafe, die jeweils bis zu 100.000 EUR betragen kann, erreichen, und zwar auch dann, wenn Organwalter wechseln. Wer aktuell Organwalter ist, muss vom Gericht daher nicht ermittelt werden, um mit der Verhängung der Geldstrafe den Fortgang des Verfahrens betreiben zu können. Die Verhängung der Geldstrafe über die juristische Person selbst trägt zur bezweckten Straffung des Verfahrens bei.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG.