Rechtssatz RS0124113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124113
Entscheidungsdatum
24.02.2011
Rechtssatz
Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.Der Verweis des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG auf Paragraph 359, EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 46/08z
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
Veröff: SZ 2008/135
- 6 Ob 68/09g
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 68/09g
Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T1)
- 6 Ob 15/11s
Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 15/11s
nur: Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124113
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0100OB00046_08Z0000_002