Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist auch berechtigt. Der Vater hat sich am Revisionsrekursverfahren ausdrücklich nicht beteiligt.
1. Das Erstgericht hat mit dem bekämpften Beschluss die Geldstrafe gegenüber der Mutter lediglich dem Grunde nach verhängt, hinsichtlich deren Ausmessung jedoch der Mutter eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Androhung einer Geldstrafe nicht anfechtbar, weil die Androhung für den Fall der Nichtbefolgung einer ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des § 9 AußStrG 1854 darstellt, weshalb eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels fehlt (RIS-Justiz RS0006293). Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zum Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 ausdrücklich aufrecht erhalten (7 Ob 133/06v ÖBA 2007/1402). Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch bewusst die Geldstrafe bereits dem Grunde nach verhängt, was zwar an sich vom Gesetz so nicht vorgesehen ist, die Mutter jedoch beschwert. Ihre Rechtsmittel sind daher als zulässig anzusehen.1. Das Erstgericht hat mit dem bekämpften Beschluss die Geldstrafe gegenüber der Mutter lediglich dem Grunde nach verhängt, hinsichtlich deren Ausmessung jedoch der Mutter eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Androhung einer Geldstrafe nicht anfechtbar, weil die Androhung für den Fall der Nichtbefolgung einer ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des Paragraph 9, AußStrG 1854 darstellt, weshalb eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels fehlt (RIS-Justiz RS0006293). Diese Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zum Außerstreitgesetz BGBl römisch eins 2003/111 ausdrücklich aufrecht erhalten (7 Ob 133/06v ÖBA 2007/1402). Das Erstgericht hat im vorliegenden Verfahren jedoch bewusst die Geldstrafe bereits dem Grunde nach verhängt, was zwar an sich vom Gesetz so nicht vorgesehen ist, die Mutter jedoch beschwert. Ihre Rechtsmittel sind daher als zulässig anzusehen.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der das (unmündige [vgl § 108 AußStrG]) Kind betreuende Elternteil verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind entgegen zu wirken (RIS-Justiz RS0047942); er muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem anderen Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0007336). In der Entscheidung 9 Ob 55/08s (EF-Z 2009/7) hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst seine Auffassung bekräftigt, auch wenn der Weigerungsgrund des Kindes nicht in einer negativen Beeinflussung des Kindes durch die Mutter liege, müsse sich diese dennoch bemühen, Widerständen des Kindes gegen die zugesprochene Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater entgegen zu wirken.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der das (unmündige [vgl Paragraph 108, AußStrG]) Kind betreuende Elternteil verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind entgegen zu wirken (RIS-Justiz RS0047942); er muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem anderen Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0007336). In der Entscheidung 9 Ob 55/08s (EF-Z 2009/7) hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst seine Auffassung bekräftigt, auch wenn der Weigerungsgrund des Kindes nicht in einer negativen Beeinflussung des Kindes durch die Mutter liege, müsse sich diese dennoch bemühen, Widerständen des Kindes gegen die zugesprochene Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater entgegen zu wirken.
2.2. Tut der betreuende Elternteil dies nicht, sind gemäß § 79 Abs 2, § 110 Abs 2 AußStrG Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen (8 Ob 73/06b EF-Z 2006/68 [Höllwerth]); dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG [2006] § 110 Rz 2 mwN; 8 Ob 73/06b; 9 Ob 55/08s; zum Charakter dieser Geldstrafen 3 Ob 174/06v EFSlg 116.073). Nach § 110 Abs 1 und 2 AußStrG ist im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung zwar ausgeschlossen, das Gericht hat aber auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, der wiederum als Zwangsmittel auch Geldstrafen zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorsieht, für deren Ausmaß § 359 EO sinngemäß gilt. Demnach darf die einzelne Geldstrafe je Antrag 100.000 EUR nicht übersteigen.2.2. Tut der betreuende Elternteil dies nicht, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen (8 Ob 73/06b EF-Z 2006/68 [Höllwerth]); dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 110, Rz 2 mwN; 8 Ob 73/06b; 9 Ob 55/08s; zum Charakter dieser Geldstrafen 3 Ob 174/06v EFSlg 116.073). Nach Paragraph 110, Absatz eins und 2 AußStrG ist im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung zwar ausgeschlossen, das Gericht hat aber auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG anzuordnen, der wiederum als Zwangsmittel auch Geldstrafen zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorsieht, für deren Ausmaß Paragraph 359, EO sinngemäß gilt. Demnach darf die einzelne Geldstrafe je Antrag 100.000 EUR nicht übersteigen.
2.3. Gegen die Verhängung der Geldstrafe durch das Erstgericht bestünden im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der wiedergegebenen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze an sich keine Bedenken. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kam es seit 28. 7. 2008 zu keinen Versuchen mehr, Besuchskontakte des Kindes mit dem Vater herzustellen; die das Kind betreuende Mutter verhält sich gegenüber der ablehnenden Haltung des Kindes zu (allfälligen) Besuchskontakten „neutral und versteckt sich hinter der ablehnenden Haltung des Kindes". Sie käme daher den an sie gestellten Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung nicht nach. Dem Rekursgericht könnte dabei auch durchaus in seiner rechtlichen Beurteilung beigepflichtet werden, dass es der Mutter unter Hintanstellung der eigenen emotionalen Situation möglich sein müsse, Clemens-Christoph für die Besuche positiv zu beeinflussen, und dass sie dazu auch verpflichtet sei. Sie müsste dabei entgegen ihrer Auffassung auch nicht „Druck und Zwang" auf das Kind, sondern lediglich positiven Einfluss darauf ausüben und erzieherische Überzeugungsarbeit leisten, dass die Besuchskontakte zwischen ihm und seinem Vater vom Kind akzeptiert und in der Folge auch gewünscht werden. In Anbetracht der wiedergegebenen Ausführungen der vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen könnte dann wohl erwartet werden, dass sich jener Loyalitätskonflikt, in dem sich Clemens-Christoph befindet, auflöst.
3. Das Erstgericht hat allerdings dem Vollzugsantrag des Vaters, den dieser rund sechs Monate nach den letzten (aktenkundigen) Versuchen, einen Besuchskontakt herzustellen, gestellt hat, ohne Anhörung der Mutter stattgegeben.
3.1. Dies bedeutet zwar nicht schon allein deshalb zwingend eine (vom Rekursgericht wahrzunehmende) Gehörverletzung, weil der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO nur die Höhe der Geldstrafe (und ihre allfällige Rückzahlung) betrifft, das Gesetz hingegen nicht verlangt, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen müsste (10 Ob 46/08z EF-Z 2009/30 [Höllwerth] = EvBl 2009/37 [Graf-Schimek]).3.1. Dies bedeutet zwar nicht schon allein deshalb zwingend eine (vom Rekursgericht wahrzunehmende) Gehörverletzung, weil der Verweis des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG auf Paragraph 359, EO nur die Höhe der Geldstrafe (und ihre allfällige Rückzahlung) betrifft, das Gesetz hingegen nicht verlangt, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen müsste (10 Ob 46/08z EF-Z 2009/30 [Höllwerth] = EvBl 2009/37 [Graf-Schimek]).
3.2. Das Rekursgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung übersehen, dass die Mutter im Rekurs ausdrücklich in Abrede gestellt hat, sie würde nicht aktiv auf die Ermöglichung der (begleiteten) Besuche hinwirken. Sie hat in diesem Zusammenhang auch mehrere Zeugen namhaft gemacht. Dass sie dazu auch berechtigt war, hat das Rekursgericht selbst - zutreffend - hervorgehoben. Es hätte daher vor Überprüfung dieses Einwands die Verhängung der Geldstrafe nicht (auch nicht lediglich dem Grunde nach) einfach bestätigen dürfen; die Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" lässt es nicht zu, die Beteiligten ihrer formellen Parteienrechte zu berauben. Das Erstgericht hat ja die vom Rekursgericht als maßgeblich angesehenen Feststellungen ausschließlich aufgrund des schriftlichen Antrags des Vaters getroffen.
3.3. Das Rekursgericht wird sich im fortgesetzten (Rekurs-)Verfahren mit den diesbezüglichen Behauptungen der Mutter auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es jedenfalls zweckmäßig sein, in einer anzuberaumenden mündlichen Rekursverhandlung mit den Parteien die Frage des Verhaltens der Mutter konkret zu erörtern.
3.3.1. Nach allfälliger Durchführung eines Beweisverfahrens wird das Rekursgericht Feststellungen zu treffen haben, inwieweit sich die Mutter tatsächlich gegenüber der ablehnenden Haltung des Kindes zu (allfälligen) Besuchskontakten neutral verhält und sich hinter der ablehnenden Haltung des Kindes versteckt oder ob sie sich - wie es die ständige Rechtsprechung von ihr fordert - bemüht, Widerständen des Kindes gegen die vereinbarte Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater entgegen zu wirken.
3.3.2. Dabei wird das Rekursgericht auch mitzuberücksichtigen haben, wie ein das Kind positiv beeinflussendes Verhalten der Mutter umgesetzt hätte werden können, kommt doch nach den getroffenen Vereinbarungen derzeit lediglich ein begleitetes Besuchsrecht in Betracht. Nach § 111 AußStrG wäre es daher Sache des Vaters (gewesen), einen Besuchsbegleiter namhaft zu machen, weigern sich doch „Die Kinderfreunde" in Anbetracht der ablehnenden Haltung von Clemens-Christoph offensichtlich, weitere Kontaktaufnahmeversuche zu begleiten; jedenfalls kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass derzeit eine konkrete Besuchsbegleitung zur Verfügung stünde.3.3.2. Dabei wird das Rekursgericht auch mitzuberücksichtigen haben, wie ein das Kind positiv beeinflussendes Verhalten der Mutter umgesetzt hätte werden können, kommt doch nach den getroffenen Vereinbarungen derzeit lediglich ein begleitetes Besuchsrecht in Betracht. Nach Paragraph 111, AußStrG wäre es daher Sache des Vaters (gewesen), einen Besuchsbegleiter namhaft zu machen, weigern sich doch „Die Kinderfreunde" in Anbetracht der ablehnenden Haltung von Clemens-Christoph offensichtlich, weitere Kontaktaufnahmeversuche zu begleiten; jedenfalls kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass derzeit eine konkrete Besuchsbegleitung zur Verfügung stünde.
3.3.3. Weiters wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit das Verstreichen von vielen weiteren Monaten offensichtlich ohne Kontakt zwischen Vater und Kind zu einer verstärkten Entfremdung von Clemens-Christoph gegenüber seinem Vater geführt hat, bei deren (zwangsweiser) Überwindung allenfalls sein Wohl gefährdet sein könnte. Entsprechendes Vorbringen hat die Mutter dazu erstattet. Der Vater hat jedenfalls die zwangsweise Durchsetzung seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind nicht bereits unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme im Juli 2008, sondern erst rund ein halbes Jahr später angestrengt.
3.3.4. Sollte das Rekursgericht im fortgesetzten Rekursverfahren zur Auffassung gelangen, dass das Erstgericht zu Recht Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter verhängt hat, wird es unter einem den (weiteren) Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 19. 3. 2009 zu erledigen und eine (gemeinsame) Entscheidung dahin zu treffen haben, in welcher Höhe die Geldstrafe verhängt wird, um die vom Erstgericht vorgenommene unzulässige Aufsplittung in Verhängung einer Geldstrafe dem Grunde nach und Festsetzung der Geldstrafe der Höhe nach zu beseitigen.