Rechtssatz RS0007203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007203
Entscheidungsdatum
24.09.2026
Rechtssatz
Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen ist, dass sie ohne Bindung an ein geschlossenes System gesetzlich vorgenormter Exekutionsmittel unter der Beschränkung auf die nach der zu erhebenden tatsächlichen Sachlage gebotenen und erfolgversprechenden Maßnahmen ausschließlich zur Bewirkung eine mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Interessen übereinstimmenden Lebenswirklichkeit vom Titelgericht auch ohne formellen Antrag unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit anzuordnen sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 511/82
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 6 Ob 511/82
EvBl 1982/78 S 267
- 7 Ob 758/83
Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 758/83
- 3 Ob 110/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 110/88
Auch
- 8 Ob 129/01f
Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 Ob 129/01f
Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu. (T1)
- 8 Ob 73/06b
Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 73/06b
Beisatz: Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 110 Abs 2 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG ist es-ebenso wie jener im Sinn des § 19 AußStrG alt-dass sie zur Verwirklichung des Leistungsbefehles unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelssucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind. (T2)
- 3 Ob 174/06v
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 174/06v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ob es im Einzelfall wegen Vereitelung des Besuchsrechts erforderlich ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3)
- 3 Ob 10/07b
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 10/07b
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG 2005. (T4)
- 3 Ob 86/07d
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 86/07d
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
- 3 Ob 87/07a
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 87/07a
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4
- 6 Ob 68/09g
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 68/09g
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Gemäß § 79 Abs 2, § 110 Abs 2 AußStrG sind Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von „schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen (8 Ob 73/06b). Dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. (T5); Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T6)
- 1 Ob 67/10z
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 67/10z
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 131/14i
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 131/14i
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 219/20i
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 219/20i
Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 86/26v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2026 8 Ob 86/26v
Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007203
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0060OB00511_8200000_001