Begründung:
Der betreibende Gläubiger beantragte beim Erstgericht unter Berufung auf die §§ 79 f EO und das Abkommen vom 16.November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten BGBl 1974/521 die "Exekutionsbewilligung des gerichtlichen Vergleiches vom 27.Jänner 1986, abgeschlossen vor dem Zivilgericht von Rom, im folgenden Umfang:Der betreibende Gläubiger beantragte beim Erstgericht unter Berufung auf die Paragraphen 79, f EO und das Abkommen vom 16.November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten BGBl 1974/521 die "Exekutionsbewilligung des gerichtlichen Vergleiches vom 27.Jänner 1986, abgeschlossen vor dem Zivilgericht von Rom, im folgenden Umfang:
a) Mit dem Alter von 6 Jahren, somit ab dem 27.Jänner 1989, ist der Kindesvater berechtigt, die minderjährige Tatjana S*** während der Sommer-Schulferien in der Zeit vom 1.Juli bis 1.September jedes Jahres mit seiner Tochter Tatjana zu verbringen. Dieses Recht steht dem Kindesvater bis zur Erreichung des 18.Lebensjahres des Kindes zu.
b) Der Kindesvater ist berechtigt, in jedem geraden Kalenderjahr den Weihnachtsurlaub (im Rahmen der Schulferien) mit seiner Tochter Tatjana S*** zu verbringen.
c) Der Kindesvater ist berechtigt, in der Zeit vom 20.Juni 1988 bis 20.September 1988, somit vor dem Schulalter der Tatjana S*** den angesprochenen Zeitraum mit seiner Tochter zu verbringen.
d) Der Kindesvater ist berechtigt, den Osterurlaub 1989 in der Zeit der Schulferien mit seiner Tochter zu verbringen.
e) Der Kindesvater ist berechtigt, in der Zeit vom 20.Juni 1989 bis 5.September 1989 (höchstens jedoch bis zum Beginn der Volksschule) mit seiner Tochter zu verbringen.
f) Der Kindesvater ist berechtigt, den Weihnachtsurlaub 1989 mit seiner Tochter zu verbringen.
g) Der Kindesvater ist berechtigt, jeden Osterurlaub (im Rahmen der Schulferien) mit dem Vater(?) zu verbringen".
Mit diesem Antrag legte der betreibende Gläubiger Schriftstücke in italienischer Sprache mit zahlreiche Ausbesserungen enthaltenden Übersetzungen in die deutsche Sprache vor, denen sich entnehmen läßt, daß im Ehetrennungsverfahren vor dem Zivilgericht von Rom beide Elternteile der am 27.Jänner 1983 geborenen Tatjana S*** einverständlich um die Trennung unter umfassenden auch den künftigen persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Vater regelnden Bedingungen bitten, daß schließlich der Vorsitzende bestätigte, daß die Eheleute zu obigen Bedingungen einverständlich von Tisch und Bett getrennt sind, und daß dann am 31.Jänner 1986 das "private einvernehmliche Scheidungsprotokoll" der Ehegatten vom 27.Jänner 1986 bestätigt wurde.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil inhaltlich die Erzwingung unvertretbarer Handlungen verlangt, nicht aber die Exekutionsmittel nach § 354 Abs 2 EO angegeben wurden, und die Durchsetzung eines Besuchsrechtes nicht mit den Mitteln der Exekutionsordnung erfolgen dürfe.Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil inhaltlich die Erzwingung unvertretbarer Handlungen verlangt, nicht aber die Exekutionsmittel nach Paragraph 354, Absatz 2, EO angegeben wurden, und die Durchsetzung eines Besuchsrechtes nicht mit den Mitteln der Exekutionsordnung erfolgen dürfe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution richte sich zufolge Artikel 8 Abs 2 des Vollstreckungsvertrages mit Italien nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die Maßnahmen stattfinden. Es komme daher österreichisches Exekutionsrecht zur Anwendung. Das Exekutionsverfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung eigne sich aber nicht zur Durchsetzung von Titeln, in denen Pflege und Erziehung eines Kindes oder ein Besuchsrecht geregelt werden, weil das Kind selbst Träger der Rechte sei und seine Interessen nur von dem Pflegschaftsgericht wahrgenommen werden könnten. Die erforderlichen Anordnungen könnten daher nur im außerstreitigen Verfahren nach dem § 19 Abs 1 AußStrG stattfinden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution richte sich zufolge Artikel 8 Absatz 2, des Vollstreckungsvertrages mit Italien nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die Maßnahmen stattfinden. Es komme daher österreichisches Exekutionsrecht zur Anwendung. Das Exekutionsverfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung eigne sich aber nicht zur Durchsetzung von Titeln, in denen Pflege und Erziehung eines Kindes oder ein Besuchsrecht geregelt werden, weil das Kind selbst Träger der Rechte sei und seine Interessen nur von dem Pflegschaftsgericht wahrgenommen werden könnten. Die erforderlichen Anordnungen könnten daher nur im außerstreitigen Verfahren nach dem Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG stattfinden.
Diesen bestätigenden Beschluß bekämpft der betreibende Gläubiger mit seinem Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung, daß die Exekution bewilligt und im Sinne seiner im Rekurs vorgenommenen Antragsergänzung die Verpflichtete durch Geldstrafen und Haft zur Übergabe des Kindes an den zu den antragsgemäß bestimmten Besuchsrechten berechtigten betreibenden Gläubiger angehalten und die Übergabe durch den Vollstrecker und Polizeiorgane bewirkt werde. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil es sich um einen weiteren Rekurs gegen die Entscheidung über einen gegen die Verweigerung der Exekution auf Grund im Ausland errichteter Akte und Urkunden erhobenen Rekurs handelt und der nach § 83 Abs 3 EO der sonst über § 78 EO gegebene Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 EO nicht gilt, also auch gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz Rekurs erhoben werden kann. Es geht nicht um die Art des Exekutionsmittels (vgl. SZ 4/112; 3 Ob 43/84), sondern um die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution an sich. Die gleichfalls sonst zu beachtenden Einschränkungen der Anfechtbarkeit nach § 78 EO und § 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 ZPO kommen hier nicht zur Anwendung, weil es sich beim Streit um den persönlichen Verkehr des Kindes mit einem Elternteil nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt sondern ein nicht mit einem Geldwert meßbares Gut in Frage steht. Personen- und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte (Fasching I 298). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten kommt dem Streitwert keine den Rechtszugang berührende Funktion zu (Fasching ZPR Rz 257).Diesen bestätigenden Beschluß bekämpft der betreibende Gläubiger mit seinem Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung, daß die Exekution bewilligt und im Sinne seiner im Rekurs vorgenommenen Antragsergänzung die Verpflichtete durch Geldstrafen und Haft zur Übergabe des Kindes an den zu den antragsgemäß bestimmten Besuchsrechten berechtigten betreibenden Gläubiger angehalten und die Übergabe durch den Vollstrecker und Polizeiorgane bewirkt werde. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil es sich um einen weiteren Rekurs gegen die Entscheidung über einen gegen die Verweigerung der Exekution auf Grund im Ausland errichteter Akte und Urkunden erhobenen Rekurs handelt und der nach Paragraph 83, Absatz 3, EO der sonst über Paragraph 78, EO gegebene Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, EO nicht gilt, also auch gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz Rekurs erhoben werden kann. Es geht nicht um die Art des Exekutionsmittels vergleiche SZ 4/112; 3 Ob 43/84), sondern um die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution an sich. Die gleichfalls sonst zu beachtenden Einschränkungen der Anfechtbarkeit nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, ZPO kommen hier nicht zur Anwendung, weil es sich beim Streit um den persönlichen Verkehr des Kindes mit einem Elternteil nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt sondern ein nicht mit einem Geldwert meßbares Gut in Frage steht. Personen- und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte (Fasching römisch eins 298). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten kommt dem Streitwert keine den Rechtszugang berührende Funktion zu (Fasching ZPR Rz 257).