Der Revisionsrekurs relevierte im Wesentlichen, dass die Verhängung der Ordnungstrafe nicht durch die gerichtlichen Verfügungen gedeckt gewesen sei.
Der mit einem Besuchsrecht Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus berechtigenden persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen (vgl OGH RIS-Justiz RS0007336 = 7 Ob 546/79, 2 Ob 606/83, 7 Ob 617/87, 7 Ob 581/90). Hier wurde der Kindesmutter auch noch ausdrücklich aufgetragen, die Minderjährigen einfühlend auf die Besuche des Vaters vorzubereiten und einer allfälligen ablehnenden Haltung der Kinder entgegenzuwirken.Der mit einem Besuchsrecht Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus berechtigenden persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen vergleiche OGH RIS-Justiz RS0007336 = 7 Ob 546/79, 2 Ob 606/83, 7 Ob 617/87, 7 Ob 581/90). Hier wurde der Kindesmutter auch noch ausdrücklich aufgetragen, die Minderjährigen einfühlend auf die Besuche des Vaters vorzubereiten und einer allfälligen ablehnenden Haltung der Kinder entgegenzuwirken.
Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des § 19 AußStrG ist es, dass sie zur Bewirkung einer mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Interessen übereinstimmenden Lebenswirklichkeit unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von "schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind (OGH RIS-Justiz RS0007203 6 Ob 511/82 = EvBl 1982/78, 267, 7 Ob 758/83, 3 Ob 110/88).Kennzeichen der Vollzugsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 19, AußStrG ist es, dass sie zur Bewirkung einer mit den dem Leistungsbefehl zugrundeliegenden rechtlichen Interessen übereinstimmenden Lebenswirklichkeit unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, aber unter Hintansetzung von "schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen sind (OGH RIS-Justiz RS0007203 6 Ob 511/82 = EvBl 1982/78, 267, 7 Ob 758/83, 3 Ob 110/88).
Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu. Hier wurden massive Verstöße gegen den Leistungsbefehl festgestellt. Insoweit musste der Mutter aber der Verstoß gegen die ihr auferlegte Verpflichtung jedenfalls erkennbar sein. Soweit die Kindesmutter ausführt, dass sie sich bemüht habe, dem ablehnenden Standpunkt der Kinder entgegenzuwirken, entfernt sie sich von den eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes.Die Frage, ob eine solche Vollzugsmaßnahme zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu. Hier wurden massive Verstöße gegen den Leistungsbefehl festgestellt. Insoweit musste der Mutter aber der Verstoß gegen die ihr auferlegte Verpflichtung jedenfalls erkennbar sein. Soweit die Kindesmutter ausführt, dass sie sich bemüht habe, dem ablehnenden Standpunkt der Kinder entgegenzuwirken, entfernt sie sich von den eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes.
Wegen des festgestellten beharrlichen Fehlverhaltens der Mutter ist die Beugestrafe auch zur Durchsetzung des Leistungsbefehles geeignet.
Jedenfalls vermag der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.Jedenfalls vermag der Revisionsrekurs keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.