Beide Revisionsrekurse sind unzulässig.
Da die Entscheidungen des Rekursgerichtes noch vor dem 31.12.1989 ergingen, richtet sich die Zulässigkeit der beiden Revisionsrekurse nach der Übergangsregelung des Art.XLI Z 5 WGN 1989 BGBl.1989/343, sohin nach den §§ 14 und 16 AußStrG aF. Der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs.2 AußStrG aF hindert zwar nicht die Bekämpfung der rekursgerichtlichen Rechtsansicht, wohl aber kann eine Bestätigung nur im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder unterlaufenen Nullität angefochten werden (§ 16 Abs.1 AußStrG aF).Da die Entscheidungen des Rekursgerichtes noch vor dem 31.12.1989 ergingen, richtet sich die Zulässigkeit der beiden Revisionsrekurse nach der Übergangsregelung des "Art".XLI Ziffer 5, WGN 1989 BGBl.1989/343, sohin nach den Paragraphen 14 und 16 AußStrG aF. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG aF hindert zwar nicht die Bekämpfung der rekursgerichtlichen Rechtsansicht, wohl aber kann eine Bestätigung nur im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder unterlaufenen Nullität angefochten werden (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aF).
1.) Zum Revisionsrekurs des Vaters:
Die Zulässigkeit eines Rekurses gegen eine bestätigende Rekursentscheidung hängt davon ab, ob ein nach § 16 Abs.1 AußStrG beachtlicher Anfechtungsgrund schlüssig ausgeführt wurde (vgl. EFSlg.58.461). Die Verwertung der Ergebnisse einer schulpsychologischen Untersuchung sowie die Übernahme der Erhebungen des jugendpsychologischen Beratungsdienstes der Niederösterreichischen Landesregierung, die zur erstgerichtlichen Feststellung führten, daß der mj. Nikolai unterbegabt ist und beim mj. Bernd eine Entwicklungsstörung vorliegt, anstelle einer, wie der Revisionsrekurswerber den Unterinstanzen vorwirft, unterlassenen Einholung eines Gutachtens eines vom Gericht bestellten Sachverständigen, stellt keinen Verfahrensverstoß dar, dem die Wertigkeit eines Nichtigkeitsgrundes zukäme (vgl. EFSlg.58.448 ff), sieht man davon ab, daß der Vater einen solchen Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht gestellt hat. Soweit der Rechtsmittelwerber ohne konkreten Bezug, also pauschal der Mutter Erziehungsunfähigkeit und eine Vernachlässigung der Kinder vorwirft, ist nicht erkennbar, worin er einen der im § 16 Abs.1 AußStrG aF normierten Rechtsmittelgründe erblickt.Die Zulässigkeit eines Rekurses gegen eine bestätigende Rekursentscheidung hängt davon ab, ob ein nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlicher Anfechtungsgrund schlüssig ausgeführt wurde vergleiche EFSlg.58.461). Die Verwertung der Ergebnisse einer schulpsychologischen Untersuchung sowie die Übernahme der Erhebungen des jugendpsychologischen Beratungsdienstes der Niederösterreichischen Landesregierung, die zur erstgerichtlichen Feststellung führten, daß der mj. Nikolai unterbegabt ist und beim mj. Bernd eine Entwicklungsstörung vorliegt, anstelle einer, wie der Revisionsrekurswerber den Unterinstanzen vorwirft, unterlassenen Einholung eines Gutachtens eines vom Gericht bestellten Sachverständigen, stellt keinen Verfahrensverstoß dar, dem die Wertigkeit eines Nichtigkeitsgrundes zukäme vergleiche EFSlg.58.448 ff), sieht man davon ab, daß der Vater einen solchen Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht gestellt hat. Soweit der Rechtsmittelwerber ohne konkreten Bezug, also pauschal der Mutter Erziehungsunfähigkeit und eine Vernachlässigung der Kinder vorwirft, ist nicht erkennbar, worin er einen der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aF normierten Rechtsmittelgründe erblickt.
Dem Revisionsrekurs des Vaters war daher keine Folge zu geben.
2.) Zum Revisionsrekurs der Mutter:
Ist es nach dem Inhalt des Titels Pflicht der Mutter, die beiden 10jährigen und das 7jährige Kind dem Vater zur Ausübung seines Besuchsrechtes zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder selbst gegen deren Willen, an den in Betracht kommenden Tagen vom Vater abgeholt werden können. Schon dadurch, daß sie die hiefür notwendigen Vorkehrungen bisher unterließ, hat sie den Titel nicht befolgt, mag sie auch in aktiver Weise zur Vereitelung der Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes nichts unternommen haben. Der mit einem Besuchsrechtstitel Belastete muß über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen (zuletzt 7 Ob 617/87). Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung des väterlichen Besuchsrechtes die noch nicht 14jährigen Minderjährigen seelische Schäden nehmen könnten, geht es nicht an, die Wirksamkeit des Titels von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen (vgl. EFSlg.32.656 uva). Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Daß der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluß gezogen werden kann, die Strafe sei nicht einbringlich (vgl 6 Ob 655/80).Ist es nach dem Inhalt des Titels Pflicht der Mutter, die beiden 10jährigen und das 7jährige Kind dem Vater zur Ausübung seines Besuchsrechtes zu übergeben, so hat sie dafür Sorge zu tragen, daß die Kinder selbst gegen deren Willen, an den in Betracht kommenden Tagen vom Vater abgeholt werden können. Schon dadurch, daß sie die hiefür notwendigen Vorkehrungen bisher unterließ, hat sie den Titel nicht befolgt, mag sie auch in aktiver Weise zur Vereitelung der Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes nichts unternommen haben. Der mit einem Besuchsrechtstitel Belastete muß über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen (zuletzt 7 Ob 617/87). Von dem Fall abgesehen, daß durch eine zwangsweise Durchsetzung des väterlichen Besuchsrechtes die noch nicht 14jährigen Minderjährigen seelische Schäden nehmen könnten, geht es nicht an, die Wirksamkeit des Titels von der Zustimmung der Minderjährigen zu seinem Inhalt abhängig zu machen vergleiche EFSlg.32.656 uva). Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Daß der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluß gezogen werden kann, die Strafe sei nicht einbringlich vergleiche 6 Ob 655/80).
Richtig ist, daß die Außerachtlassung des Kindeswohles eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellt (vgl. EFSlg.58.398 uva). Die Rechtsmittelbehauptung der Mutter, daß der mj. Nikolai seit der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater wieder zum Bettnässer geworden sei, wurde von ihr erstmalig nach der Verhängung der Ordnungsstrafe am 27.6.1989 im Zusammenhang mit ihrer ablehnenden Stellungnahme zu einem vom Vater beantragten Ferienbesuchsrecht erhoben (vgl. AS 462 unten). In ihrer Stellungnahme zu den Vorwürfen des Vaters, sie habe das Besuchsrecht vereitelt, war davon keine Rede (vgl. AS 383 ff). Soweit die Unterinstanzen das Bettnässen des mj. Nikolai nicht in einem Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Vaters stehend beurteilt haben, kommt dieser Würdigung des Sachverhaltes nicht die Qualifikation eines der im § 16 Abs.1 AußStrG angeführten Rechtsmittelgründe zu. Die Entwicklungsverspätung der beiden Zwillinge wurde zwar im Bericht des jugendpsychologischen Dienstes der Niederösterreichischen Landesregierung in einem Zusammenhang mit der durch die Zerstörung des Familienbandes verursachten Konfliktsituation gebracht, doch bezog sich dies auf die Zeit vor der Scheidung und nicht auf die Ausübung des später erteilten Besuchsrechtes durch den Vater. Die daraus von der Rechtsmittelwerberin abgeleitete seelische Schädigung der Kinder durch die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater ist daher nicht aktenkundig. Die subjektive Beurteilung des Sachverhaltes durch die Rekurswerberin geht auch aus der Tatsache hervor, daß sie es bisher unterlassen hat, aus den im vorliegenden Rechtsmittel behaupteten Gründen eine Sistierung des Besuchsrechtes des Vaters zu beantragen, vielmehr hat sie bei ihrer Einvernahme am 27.5.1989 sich noch dafür ausgesprochen, daß es wieder zu einer Besuchsrechtsanbahnung kommen solle (vgl. AS 386).Richtig ist, daß die Außerachtlassung des Kindeswohles eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellt vergleiche EFSlg.58.398 uva). Die Rechtsmittelbehauptung der Mutter, daß der mj. Nikolai seit der Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater wieder zum Bettnässer geworden sei, wurde von ihr erstmalig nach der Verhängung der Ordnungsstrafe am 27.6.1989 im Zusammenhang mit ihrer ablehnenden Stellungnahme zu einem vom Vater beantragten Ferienbesuchsrecht erhoben vergleiche AS 462 unten). In ihrer Stellungnahme zu den Vorwürfen des Vaters, sie habe das Besuchsrecht vereitelt, war davon keine Rede vergleiche AS 383 ff). Soweit die Unterinstanzen das Bettnässen des mj. Nikolai nicht in einem Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Vaters stehend beurteilt haben, kommt dieser Würdigung des Sachverhaltes nicht die Qualifikation eines der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Rechtsmittelgründe zu. Die Entwicklungsverspätung der beiden Zwillinge wurde zwar im Bericht des jugendpsychologischen Dienstes der Niederösterreichischen Landesregierung in einem Zusammenhang mit der durch die Zerstörung des Familienbandes verursachten Konfliktsituation gebracht, doch bezog sich dies auf die Zeit vor der Scheidung und nicht auf die Ausübung des später erteilten Besuchsrechtes durch den Vater. Die daraus von der Rechtsmittelwerberin abgeleitete seelische Schädigung der Kinder durch die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater ist daher nicht aktenkundig. Die subjektive Beurteilung des Sachverhaltes durch die Rekurswerberin geht auch aus der Tatsache hervor, daß sie es bisher unterlassen hat, aus den im vorliegenden Rechtsmittel behaupteten Gründen eine Sistierung des Besuchsrechtes des Vaters zu beantragen, vielmehr hat sie bei ihrer Einvernahme am 27.5.1989 sich noch dafür ausgesprochen, daß es wieder zu einer Besuchsrechtsanbahnung kommen solle vergleiche AS 386).
Auch die behaupteten Begründungsmängel, denen die Rekurswerberin das Gewicht einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs.1 Z 9 ZPO zumißt, liegen nicht vor. Die Entscheidungen der Unterinstanzen sind nachvollziehbar, die darin getroffenen Feststellungen reichen für eine abschließende rechtliche Beurteilung aus. Die Rekurswerberin vermag auch dagegen gar nicht zu konkretisieren, welche Annahmen der Unterinstanzen unzutreffend wären oder keine ausreichende Beurteilung ihres allfälligen Fehlverhaltens zuließen. Die Rekurswerberin übersieht, daß sie bei ihrer Einvernahme am 29.5.1989 einen Teil der Vorwürfe des Vaters, so daß sie sich zur Weigerung der Kinder den Besuch des Vaters zuzulassen, völlig passiv verhalten hat, zugestanden hat (vgl. S 386 f).Auch die behaupteten Begründungsmängel, denen die Rekurswerberin das Gewicht einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO zumißt, liegen nicht vor. Die Entscheidungen der Unterinstanzen sind nachvollziehbar, die darin getroffenen Feststellungen reichen für eine abschließende rechtliche Beurteilung aus. Die Rekurswerberin vermag auch dagegen gar nicht zu konkretisieren, welche Annahmen der Unterinstanzen unzutreffend wären oder keine ausreichende Beurteilung ihres allfälligen Fehlverhaltens zuließen. Die Rekurswerberin übersieht, daß sie bei ihrer Einvernahme am 29.5.1989 einen Teil der Vorwürfe des Vaters, so daß sie sich zur Weigerung der Kinder den Besuch des Vaters zuzulassen, völlig passiv verhalten hat, zugestanden hat vergleiche S 386 f).
Da für den außerordentlichen Revisionsrekurs nach den §§ 14 bis 16 AußStrG aF auch für das außerstreitige Verfahren das Neuerungsverbot gilt (vgl. zuletzt EFSlg.58.391 uva), sind die Ausführungen im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des Urteiles des Bezirksgerichtes Krems/D. vom 21.3.1990, GZ 2 C 1157/89-11, unbeachtlich. Bemerkt sei, daß diese Entscheidung zufolge unentschuldigten Fernbleibens des Vaters von der Parteieneinvernahme allein aufgrund der Angaben der Mutter ergangen ist. Zusammenfassend kommt man zum Ergebnis, daß auch der Revisionsrekurs der Mutter unzulässig ist.Da für den außerordentlichen Revisionsrekurs nach den Paragraphen 14 bis 16 AußStrG aF auch für das außerstreitige Verfahren das Neuerungsverbot gilt vergleiche zuletzt EFSlg.58.391 uva), sind die Ausführungen im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des Urteiles des Bezirksgerichtes Krems/D. vom 21.3.1990, GZ 2 C 1157/89-11, unbeachtlich. Bemerkt sei, daß diese Entscheidung zufolge unentschuldigten Fernbleibens des Vaters von der Parteieneinvernahme allein aufgrund der Angaben der Mutter ergangen ist. Zusammenfassend kommt man zum Ergebnis, daß auch der Revisionsrekurs der Mutter unzulässig ist.